Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 1 K 5671/03 E,F
Rechtsgebiete: EStG a.F.


Vorschriften:

EStG a.F. § 2 Abs 3 S 2 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster in der Sitzung vom 08.02.2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Finanzgericht...

Richter am Finanzgericht ...

Richter am Finanzgericht ...

Ehrenamtliche Richterin ...

Ehrenamtlicher Richter ...

im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur sogenannten Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG a.F.

Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr als selbständiger Zahnarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 570.171 DM. Die Einkünfte aus der Vermietung von bebauten Grundstücken und aus Beteiligungen an Vermietungsobjekten betrugen insgesamt ./. 370.177 DM. Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden Abschreibungen in Höhe von 280.736 DM berücksichtigt. Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erbrachte einen Verlust gemäß § 17 EStG in Höhe von 30.348 DM. Die Veräußerung von Wertpapieren führte zu einem Verlust nach § 23 EStG in Höhe von 9.740 DM.

Unter Anwendung des § 2 Abs. 3 EStG wurden die Verluste von insgesamt 400.525 DM im Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 2001 vom 17.07.2003 nur in Höhe von 335.086 DM mit dem Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit verrechnet, im Übrigen den Verlustvorträgen des Vorjahres hinzugerechnet und gesondert festgestellt. Nach dem ESt-Bescheid 2001 beträgt das zu versteuernde Einkommen bei Ansatz eines Verlustabzuges aus Jahren bis 1998 in Höhe von 151.000 DM 69.094 DM und die festgesetzte ESt 17.934 DM. Bei einem vollständigen Verlustausgleich - ohne Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG a.F. - wäre die ESt 2001 auf 0,00 DM festgesetzt worden.

Die gegen den ESt-Bescheid 2001 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur ESt zum 31.12.2001 eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg. Zur Begründung der gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.09.2003 erhobenen Klage trägt der Kl. vor, die Regelung in § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG a.F. sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, weil sie nicht nur Buchverluste, sondern alle negativen Einkünfte erfasse, also auch solche, die auf wirtschaftlicher Tätigkeit beruhten. Die von ihm erlittenen Verluste seien keine Buchverluste. Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung resultierten nicht aus sogenannten Steuersparmodellen.

Im Übrigen verstoße § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG a.F. auch gegen das in Artikel 20 Abs. 3 GG verankerte Bestimmtheitsgebot, weil die Regelung wegen der Kompliziertheit für den Steuerpflichtigen nicht nachvollziehbar sei.

Der Kl. beantragt sinngemäß,

den ESt-Bescheid 2001 vom 17.07.2003 in Gestalt der EE vom 26.09.2003 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ESt 2001 zu ändern und die ESt 2001 sowie den verbleibenden Verlustabzug zur ESt 2001 unter Berücksichtigung der erzielten Verluste festzusetzen,

hilfsweise, im Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte (Bekl.) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG a.F. sei nicht verfassungswidrig. Das der Regelung zugrunde liegende Verteilungsprinzip gelte auch beim Verlustvor- und -rücktrag nach § 10 d EStG und anderen Verlustabzugsbeschränkungen (etwa in §§ 15 Abs. 4 und 15 a EStG). Sie führe im Streitfall auch nicht zu einer Besteuerung des Existenzminimums. Die Existenzgrundlagen würden bei positiven Einkünften von 570.171 DM und negativen Einkünften von 400.525 DM, also einem positiven Saldo von 169.646 DM, sowie einer Steuernachforderung von 21.174 DM nicht in verfassungswidriger Weise angegriffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte Bezug genommen.

Der Senat entscheidet gem. § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Bekl. hat die ESt 2001 zutreffend auf der Basis des § 2 Abs. 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999 ff - aufgehoben durch das Korb-II-Gesetz vom 22.12.2003, BGBl I 2140 - festgesetzt und entsprechend den verbleibenden Verlustabzug zur ESt zum 31.12.2001 festgestellt. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Bekl. § 2 Abs. 3 EStG a.F. zutreffend angewendet hat. Durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Verlustausgleichs hat der Senat im Streitfall nicht.

Der Bundesfinanzhof (Beschlüsse vom 06. März 2003 XI B 7/02 bzw. XI B 76/02, BFHE 202, 141 bzw. 147, BStBl II 2003, 516 bzw. 523; vom 07. Juli 2004 XI B 231/02, BFH/NV 2005, 178; vom 29. April 2005 XI B 127/04, BFH/NV 2005, 1189) hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG a.F. nur insoweit Bedenken geäußert, als in Anwendung der Norm eine ESt selbst dann festzusetzen ist, wenn die beschränkt ausgleichsfähigen negativen Einkünfte die positiven Einkünfte dergestalt übersteigen, dass dem Steuerpflichtigen infolge des tatsächlichen Mittelabflusses von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Verlustausgleich bei Vorliegen "echter", durch tatsächlichen Mittelabfluss entstandener, die positiven Einkünfte übersteigender Verluste begrenzt wird (BFH, Beschluss vom 25.02.2005 XI B 78/02, BFH/NV 2005, 1279). Bei der Prüfung, ob dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen zumindest das Existenzminimum verbleibt, können nur die jeweiligen positiven und negativen Einkünfte des betreffenden Veranlagungszeitraums berücksichtigt werden. Verluste anderer Veranlagungszeiträume sind ebenso wenig einzubeziehen wie etwa Veränderungen auf der Vermögensebene (BFH, Beschluss vom 25. Juni 2004 XI B 20/03, BFH/NV 2005, 176). Dieser Auffassung des BFH schließt sich der erkennende Senat an.

Auch wenn im Streitfall davon ausgegangen wird, dass es sich bei den negativen Einkünften um "echte" Verluste handelt, hat der Kl. im Streitjahr insgesamt positive Einkünfte in Höhe von 169.646 DM erzielt. Der im ESt-Bescheid 2001 angesetzte Verlustabzug aus den Jahren bis 1998 in Höhe von 151.000 DM ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich (s.o.). Unter Berücksichtigung der gezahlten Sonderausgaben (22.356 DM) und der festgesetzten Steuerschuld (ESt 17.934 DM; Solidaritätszuschlag 897,27 DM, Kirchensteuer 1.468,26 DM) ist dem Kl. offensichtlich mehr als das Existenzminimum verblieben, so dass sich im Streitfall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verlustausgleichs ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Revisionszulassung auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück