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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: 14 K 2093/08
Rechtsgebiete: UStG, AO


Vorschriften:

UStG § 14
UStG § 14a
UStG § 15 Abs. 1
AO § 162
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 14. Senat,

durch

den Richter am Finanzgericht ...... als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung

am 21. Januar 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist die Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Umsätze aus dem Betrieb einer Lohnsteuerhilfeberatungsstelle. Mit seiner Umsatzsteuererklärung 2005 vom 31. Mai 2006 machte er abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 4.881,74 EUR geltend und meldete unter Berücksichtigung von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 1.539,- EUR eine negative Umsatzsteuer in Höhe von 4.594,54 EUR an.

Der Beklagte (das Finanzamt) stimmte dieser Anmeldung jedoch nicht zu, da nach dem Ergebnis einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung mangels nachprüfbarer Belege Vorsteuern nur in Höhe von 27,98 EUR anerkannt werden könnten. Das Finanzamt setzte deshalb mit Bescheid vom 24. Juli 2006 die Umsatzsteuer 2005 auf 259,22 EUR fest.

Auf den hiergegen eingelegten Einspruch hin erließ das Finanzamt am 25. Januar 2008 einen Änderungsbescheid, mit dem es abziehbare Vorsteuerbeträge im Schätzungswege in Höhe von 700,- EUR anerkannte und die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag von 412,80 EUR festsetzte. Da der Kläger seinen Einspruch aufrecht erhielt, wies das Finanzamt diesen mit Einspruchsentscheidung vom 28. März 2008 als unbegründet zurück.

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass seine Berechnungen zur Umsatzsteuer auf einer nicht zu beanstandenden ordnungsgemäßen Buchführung beruhten. Die Belege, aus denen sich seine Berechtigung zum Vorsteuerabzug ergebe, seien im Zusammenhang mit seinem Umzug nach M verloren gegangen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids 2005 vom 24. Juli 2006 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. Januar 2008 und der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag in Höhe von 4.594,54 EUR festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen

und verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO).

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamtsakten und die von den Beteiligten im Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Klage ist nicht begründet.

Das Finanzamt hat die vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Recht nicht zum Abzug zugelassen.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gehört zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug.

Hat die Rechnung bei Ablauf des Besteuerungszeitraums (hier Voranmeldungszeitraums) vorgelegen, bringt der spätere Verlust des Abrechnungspapiers den bereits entstandenen Abzugsanspruch zwar nicht rückwirkend zum Erlöschen. Es ist unerheblich, warum die Rechnung verloren gegangen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Veranlagungsbeamte oder im Falle eines Rechtsstreits das Finanzgericht die Überzeugung gewinnt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG einschließlich des (ursprünglichen) Rechnungsbesitzes des Unternehmers vorliegen. Der fehlende Nachweis dieses Rechnungsbesitzes kann danach nicht durch eine Schätzung nach § 162 AO ersetzt werden (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 156/06, BFH/NV 2008, 416 m.w.N.).

Wenn eine Rechnung nicht mehr vorgelegt werden kann, trägt also der Steuerpflichtige die objektive Beweislast dafür, dass er die Originalrechnung im Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs besessen hat. Er hat darzulegen und nachzuweisen, dass der andere Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt und ihm selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten ausgehändigt hat. Den Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt war, kann der Steuerpflichtige nicht nur durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 1997 XI R 63/93, BStBl II 1997, 582). Den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt und damit einen Anspruch auf Minderung seiner Umsatzsteuerzahllast geltend macht, trifft für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen die Darlegungs- und Feststellungslast (BFH-Beschluss vom 11. März 1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653).

Im Streitfall ist der Kläger dieser Darlegungs- und Feststellungslast nicht nachgekommen, weil er für die geltend gemachten Vorsteuerbeträge keine entsprechenden Rechnungen vorgelegt und auch nicht nachgewiesen hat, dass er in deren Besitz gewesen ist.

Der bloße Hinweis auf seine Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG und darauf, dass seine Belege im Zusammenhang mit seinem Umzug nach M verloren gegangen seien, ist nicht ausreichend.

Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Umsatzsteuersonderprüfung im Dezember 2005 und Januar 2006 noch gar nicht umgezogen war und er schon zu diesem Zeitpunkt trotz wiederholter Aufforderung durch den Prüfer weder Aufzeichnungen noch Belege vorlegen konnte. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgebracht, dass die Unterlagen bereits bei der Ankündigung der Umsatzsteuersonderprüfung in irgendeinem Umzugskarton verpackt und für ihn nicht mehr auffindbar gewesen seien. Wenn die fraglichen Belege ursprünglich aber vorhanden gewesen sind und der Kläger diese nur in Umzugskartons verpackt gehabt hätte, hätte er sie auch wieder finden müssen.

Im Übrigen sind die geltend gemachten Ausgaben für sein Kfz in Höhe von 16.802,78 EUR und für Repräsentation bzw. angemessene Kleidung in Höhe von 2.330,17 EUR bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht glaubhaft. Die Einlassung des Klägers, dass die Dienstreisen zu weiter entfernten Zielen durch den Lohnsteuerhilfeverein zu irgendwelchen Veranstaltungen veranlasst gewesen seien und dass dabei auf "geschäftsmäßige" Kleidung wert gelegt worden sei, ist nicht geeignet, das Gericht von der Höhe der geltend gemachten Ausgaben zu überzeugen. Es mangelt insoweit an jeglicher substantiierter Darlegung zu den geltend gemachten Aufwendungen und dazu, ob diese für das Unternehmen des Klägers getätigt worden sind.

Für das Gericht sind deshalb keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, die die Anerkennung höherer als bisher vom Finanzamt, mit Vorsteuern belasteter, anerkannter Betriebsausgaben rechtfertigen könnten.

Soweit die Finanzverwaltung gegen eine Schätzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge keine Bedenken hat (vgl. UStR Abschn. 202 Abs. 6) und das Finanzamt im Streitfall zu Gunsten des Klägers abziehbare Vorsteuern in Höhe von 700,- EUR anerkannt hat, kann der Kläger daraus keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Vorsteuerbeträge ableiten. Außerdem hat das Finanzamt die abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht geschätzt, sondern es als glaubhaft angesehen, dass der Kläger in Höhe der anerkannten Betriebsausgaben im Besitz von Originalrechnungen mit gesondertem Steuerausweis gewesen ist.

Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er für die streitgegenständlichen Aufwendungen im Besitz entsprechender Rechnungen gewesen ist und diese seinem Unternehmen zugeordnet hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass insoweit in erheblichem Umfang eine private Nutzung dieser Gegenstände (Kfz, Kleidung) vorgelegen hat, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG gegenläufig als sonstige Leistung zu versteuern ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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