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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: 1 K 2598/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 72 |
Finanzgericht München
In der Streitsache
...
hat der 1. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
... sowie
der ehrenamtlichen Richter ... und
...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02. Juli 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Streitig ist, ob Steuern, Verspätungszuschläge und Zinsen nach einer tatsächlichen Vereinbarung rechtmäßig festgesetzt wurden.
Der Kläger wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1991 bis 1999 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt, das auch für die Festsetzung der Umsatzsteuer (USt) dieser Jahre zuständig ist.
Für die Streitjahre waren verschiedene Einkommensteuerbescheide ergangen, denen unter anderem die Ergebnisse einer Außenprüfung zu Grunde lagen. Nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhob der Kläger durch seinen steuerlichen Vertreter im Jahr 2006 Klagen zum Finanzgericht, die dort unter den Aktenzeichen 1 K 1366/06 (ESt 1993-1995 und 1997- 1999), 1 K 650/06 (ESt 1992 und 1996) und 14 K 1333/06 geführt wurden.
Während der Anhängigkeit der Klagen besprachen sich die Vertreter des Klägers (Agesellschaft mbH [A]) und das Finanzamt am 1. Dezember 2005 über eine tatsächliche Verständigung. Weitere Einzelheiten der beabsichtigten Verständigung waren Gegenstand von Telefonaten und Schreiben. Mit Schreiben vom 11. April 2006 beziehungsweise 13. April 2006 übersandte die A "... die nochmals abgeänderte und von Herrn Y unterschriebene tatsächliche Verständigung ...". Der beigefügte Verständigungsentwurf enthielt unter den Ziffern 7. bis 11. Inhalte, die ausweislich eines Schreibens des Finanzamts vom 19. April 2006 nicht dem damaligen Verhandlungsstand entsprachen. Ausdrücklich wies das Finanzamt darauf hin, dass über die gesetzlich anfallenden Zinsen keine tatsächliche Verständigung erfolgt. Es wies weiter daraufhin, dass Vereinbarungen jeglicher Art im Zusammenhang mit der Bußgeld - und Strafsachenstelle nicht in die tatsächliche Verständigung aufgenommen werden können. Hinsichtlich der Verspätungszuschläge wies es auf seine Bereitschaft hin, diese auf 0 DM/EUR herabzusetzen. Über Säumniszuschläge sollten keine Aussagen getroffen werden. Schließlich sollten auch keine Aussagen über Rentenzahlungen getroffen werden. Hierauf übersandte die A mit Schreiben vom 20. April 2006 eine nochmals abgeänderte Vereinbarung, die vom Kläger unterschrieben war. Diese Fassung enthielt die streitigen Passagen nicht mehr. In diesem Schreiben erbat die A die Übersendung einer unterschriebenen Kopie, wenn Frau B wieder im Hause sei. Auf den genauen Wortlaut dieser Verständigung, die - allerdings undatiert - die Unterschrift des Klägers und der Sachgebietsleiterin des Finanzamts B trägt, wird verwiesen (Blatt 56 ff. der Rechtsbehelfsakte). Eine ebenfalls von der Sachgebietsleiterin unterschriebene Ausfertigung der tatsächlichen Verständigung ist dem steuerlichen Berater nach Aktenlage mit Kurzmitteilung vom 10. Mai 2006 übersandt worden.
Die entsprechenden Änderungsbescheide ergingen unter dem 15. Mai 2006 (ESt 1993-1999, USt 1997). Gegen sämtliche Bescheide erhob der Kläger unter dem 14. Juni 2006 Einspruch. In seiner Begründung führte die A aus: "... Der Einspruch richtet sich nicht gegen Sachverhalte, die im Rahmen der tatsächlichen Verständigung erzielt wurde sondern wird vorsorglich eingelegt, da im Rahmen des laufenden Steuerstrafverfahrens die Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfung angezweifelt wird und sich ggf. noch Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung ergeben können...".
Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 nahm die Prozessvertreterin des Klägers, die A, die anhängigen Klagen unter den Aktenzeichen 1 K 650/06 (ESt 1992 und 1996) und 1 K 1366/06 (EST 1993-1995 und 1997-1999) zurück (Einstellungsbeschlüsse des FG München vom 26. Juni 2006).
Am 3. Juli 2006 verwarf das FA mit Einspruchsentscheidung (EE) die Einsprüche vom 14. Juni 2006 wegen ESt 1993-1999 und USt 1997 als unzulässig.
Am 25. Juli 2006 ging beim Finanzgericht eine Klage gegen die vorgenannte EE wegen ESt 1993 bis 1999 und USt 1997 ein (Az. 1 K 2955/06), die die Prozessvertreterin A mit Erklärung vom 14. September 2006 zurücknahm (Einstellungsbeschluss des FG München vom 15. September 2006).
Am 5. Dezember 2006 erließ das FA aufgrund ergangener Grundlagenbescheide gem. § 175 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte ESt-Bescheide für 1998 und 1999, die im Abrechnungsteil auch höhere Säumniszuschläge auswiesen. Gegen die ESt-Bescheide erhob der neue Prozessvertreter des Klägers (Z-gesellschaft mbH [Z]) unter dem 21. Dezember 2006 Einspruch und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2007 beantragte er Herabsetzung der steuerlichen Nebenleistungen auf 0,--. Unter dem 24. Januar 2007 (Bl. 34 der Rechtsbehelfsakte VI) äußerte er seine Auffassung, die damalige Betriebsprüfung sei durch eine nicht zuständige Stelle geführt worden. Mit weiterem Schriftsatz vom 1. Februar 2007 legte er Einspruch gegen die zuvor erfolgte Ablehnung seines Antrags auf AdV der ESt 1998 und 1999 ein. Auf die Äußerung der Betriebsprüfungsstelle des FA, in dem diese ihre Überzeugung ausdrückte, wegen der Klagerücknahmen und der tatsächlichen Verständigung sei keine Veranlassung gegeben, sich erneut mit der Sache zu befassen, erhob der Kläger persönlich "Untätigkeitseinspruch" wegen unterlassener "Aufklärung, Aufhebung der Betriebsprüfung wegen Nichtigkeit und Aufhebung sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen" (auf den Schriftsatz vom 27. Februar 2007, Bl. 35 f. der Rechtsbehelfsakte VI, wird verwiesen). Mit EE vom 22. Juni 2007 (Blatt 115 der Rechtsbehelfsakte VI) wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 erhob der Prozessvertreter Z im Namen des Klägers Klage gegen das FA wegen ESt-Bescheide 1998 und 1999 vom 5. Dezember 2006, Ablehnung des Antrags auf AdV vom 13. Februar 2007 der vorgenannten ESt-Bescheide, Untätigkeitsanspruch gegen den Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung, nicht vorgenommener Herabsetzung sämtlicher Verspätungszuschläge der Jahre 1991- 1999, nicht vorgenommener Änderung sämtlicher Steuerbescheide der Jahre 1991-1999 mit geschätzten Zinseinnahmen, sämtlich in der Fassung der EE vom 22. Juni 2007.
Mit ihrer Klage wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Hinzuschätzung von Zinseinkünften, begehrt den Ansatz des Aufwands für die Führung eines doppelten Haushalts wie in den ursprünglichen Erklärungen sowie eines höheren betrieblichen Anteils an den Mietaufwendungen für seine Wohnung in München. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Herabsetzung der steuerlichen Nebenleistungen auf 0,00 EUR. Das FA habe sich nicht an die mündlichen Zusagen anlässlich der tatsächlichen Verständigung gehalten, weshalb der Kläger beantragt, diese aufzuheben und für ungültig zu erklären. Er verweist auf seinen Untätigkeitseinspruch gegen den Sachgebietsleiter der Außenprüfung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. in Änderung der angefochtenen Verwaltungsakte bezüglich ESt 1991 bis 1999 entsprechend folgender Aufstellung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinseinnahmen außer Ansatz zu lassen sowie bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen und die ESt jeweils entsprechen herabzusetzen:
Jahr | außer Ansatz zu lassende Zinseinnahmen (DM) | zusätzlich anzusetzende Betriebsausgaben doppelter Haushalt (EUR) | Mietaufwand (EUR) | Summe |
1993 | 26.005 | 26.005 | ||
1994 | 21.431 | 2.303 | 23.734 | |
1995 | 25.234 | 2.342 | 27.576 | |
1996 | 24.897 | 2.328 | 27.225 | |
1997 | 26.762 | 12.271 | 2.469 | 41.502 |
1998 | 21.551 | 2.553 | 24.104 | |
1999 | 21.089 | 12.271 | 2.551 | 35.911 |
hilfsweise
das FA zur entsprechenden Herabsetzung der jeweiligen ESt zu verpflichten,
2. die tatsächliche Verständigung aufzuheben,
3. Säumniszuschläge in Höhe von 12.285 EUR auf 0,-- EUR herabzusetzen,
4. Zinsen in Höhe von 28.669,63 EUR auf 0,-- EUR herabzusetzen,
5. Verspätungszuschläge in Höhe von 2.190,00 EUR auf 0,-- herabzusetzen,
6. den Sachgebietsleiter der Betriebsprüfung aufzufordern, die Schreiben vom 27. Dezember 2006, 19. Januar und 22. Januar 2007 wahrheitsgemäß zu beantworten.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der dortigen Rechtsausführungen im Einzelnen verwiesen wird.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 2. Juli 2008, zu der für den Kläger unentschuldigt niemand erschien, wird verwiesen.
II. Die sich in den Klageanträgen ausdrückenden Klagen sind teils unzulässig, teils unbegründet.
1. Soweit die Klage gegen die ESt-Festsetzungen für 1991 bis 1997 als Anfechtungsklage auszulegen ist, ist sie unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde. Die im Jahr 2006 eingereichten Klagen für die Jahre 1992 bis 1999 sind mit der wirksamen Klagerücknahme unter dem 22. Juni 2006 als nicht anhängig geworden anzusehen (vgl. Tipke/ Kruse, Kommentar zur AO/Finanzgerichtsordnung [FGO], § 72 FGO, Rz. 24, m.w.N), für die gegen die Änderungsbescheide vom 15. Mai 2006 erhobene Klage gilt mit der Rücknahme unter dem 14. September 2006 dasselbe. Im Übrigen haben die Rücknahmen den Verlust der Klage zur Folge (§ 72 Abs. 2 Satz 1 FGO), so dass eine Anfechtungsklage auch aus diesem Grund unzulässig ist.
2. Gegen die ESt-Bescheide für 1998 und 1999 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 5. Dezember 2006 sind die Klagen zwar nach Abschluss des Einspruchsverfahrens mit EE vom 22. Juni 2007 rechtzeitig erhoben. Allerdings ist die Anfechtungsklage insoweit aufgrund § 42 FGO unzulässig, da diese Änderungsbescheide nicht in weiterem Umfang angegriffen werden können, als dies im außergerichtlichen Vorverfahren möglich wäre. Da die ESt-Festsetzungen für die beiden Jahre mit den unter II. 1. dargestellten Klagerücknahmen rückwirkend unanfechtbar geworden waren, die Änderung jedoch lediglich aufgrund geänderter Grundlagenbescheide vorgenommen wurden, wären Einwendungen gegen die Änderungsbescheide ausschließlich im Wege der Anfechtung der Grundlagenbescheide möglich. Dem Kläger fehlt für eine Anfechtung der Änderungsbescheide mit Einwendungen gegen die bestandskräftigen Bescheide vom 15. Mai 2006 die Klagebefugnis.
Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Kläger und Finanzamt haben mit dem von Kläger und Sachgebietsleiter des FA vor Erlass der Änderungsbescheide vom 15. Mai 2006 letztlich unterschriebenen Schriftstück (Bl. 56 ff. der Rechtsbehelfsakte V) nach langwierigen Vorverhandlungen eine bindende tatsächlichen Verständigung getroffen. Danach kommt es auf die Rechtmäßigkeit oder behauptete Rechtswidrigkeit vorangegangener Ermittlungen oder der Außenprüfung nicht mehr an. Mit der Einigung über den Sachverhalt ist auch der Kläger insoweit gebunden, als er mit dem Vortrag nicht mehr gehört werden kann, die in der Verständigung festgehaltenen steuerlichen Tatsachen seien unzutreffend. Denn es ist gerade Sinn und Zweck der tatsächlichen Verständigung, für die Zukunft den Streit über tatsächliche Fragen zu beenden. Insoweit kann der Kläger kein Gehör finden mit seinem Vorbringen etwa über die Luxemburger Zinseinkünfte und über die Aufwendungen für die Führung eines doppelten Haushalts oder den betrieblichen Nutzungsanteil der Wohnung in München.
3. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das FA habe sich nicht an die tatsächliche Verständigung gehalten, weshalb die Bindung des Klägers an dieselbe entfalle und das FA daher - sinngemäß nach Treu und Glauben - verpflichtet sei, "die tatsächliche Verständigung neu aufzuheben und für ungültig zu erklären" (vgl. Schriftsatz vom 28. August 2007, Seite 5 a.E.), beantragt der Kläger sinngemäß die Verpflichtung des FA zu einer Änderung der ESt- Bescheide für 1991 bis 1999 auszusprechen, die aufgrund der tatsächlichen Verständigung ergangen sind. Der Umfang der Änderung soll sich nach Auffassung des Klägers an den vorgetragenen mündlichen Nebenabsprachen orientieren. Eine solche Änderung hat der Kläger sinngemäß ab dem 21. Dezember 2006 im Einspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide vom 5. Dezember 2006 beim FA beantragt. Dies ergibt sich für den Senat aus seinem Vorbringen, die Außenprüfung sei rechtwidrig gewesen und das FA möge die Bescheide entsprechend der mündlichen Vereinbarung ändern. Dieses Vorbringen umfasst alle Jahre, zu denen die tatsächliche Verständigung ergangen ist. Mithin richtet sich die Verpflichtungsklage auf Änderung der ESt-Festsetzungen für 1991 bis 1999.
Soweit der Vortrag des Klägers sinngemäß als Berufung auf einen Änderungsgrund ausgelegt werden kann, der nach Ergehen der zuletzt ergangenen Bescheide eingetreten ist, ist die Klage zulässig, indes nicht begründet. Einen solchen Änderungsgrund hat er nicht substantiiert vorgetragen. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem Grundsatz von "Treu und Glauben". Insbesondere hat der Kläger seine Behauptung nicht nachgewiesen, das FA habe sich nicht an wie immer geartete Nebenabsprachen gehalten. Der Geschehensablauf stellt sich vielmehr so dar, dass der Kläger - nachdem er mit seinem Bestreben, das FA zu weitergehenden Zugeständnissen in der tatsächlichen Verständigung zu bewegen, gescheitert war - die Verständigung in der in der Akte enthaltenen Fassung abgeschlossen hat. An diese Verständigung hat sich das FA gehalten. Nebenabsprachen in der vom Kläger behaupteten Art und Weise sind vom Kläger nicht nachgewiesen und widersprechen den übrigen Geschehensabläufen.
Soweit der Kläger die "Kündigung" der tatsächlichen Verständigung begehrt, ist seiner Klage der Erfolg ebenfalls versagt. Rechtsfolge eines unterstellten absprachewidrigen Verhaltens des FA oder des Steuerpflichtigen ist nicht etwa ein wie auch immer ausgestaltetes Kündigungsrecht. Vielmehr kann der jeweils andere Beteiligte am Inhalt der Verständigung festgehalten werden und unterliegt der - nötigenfalls durch das Gericht auszusprechenden - Verpflichtung, sein Verhalten an der Verständigung auszurichten. Da die Verständigung die streitigen Fragen der Zinseinkünfte, des doppelten Haushalts und des betrieblichen Nutzungsanteils regelt und das FA die getroffene Regelung mit den Bescheiden vom 15. Mai 2006 zutreffend umgesetzt hat, hat der Verpflichtungsantrag insoweit keinen Erfolg.
Soweit sich der Kläger auf ein Verwertungsverbot aufgrund rechtswidriger Außenprüfung stützt, kann er damit nicht gehört werden, da es angesichts der wirksamen tatsächlichen Verständigung auf die Rechtmäßigkeit oder Erkenntnisse der Außenprüfung nicht mehr ankommt.
4. Der Klageantrag ist unzulässig hinsichtlich des "Untätigkeitseinspruchs" gegen den Sachgebietsleiter der Außenprüfung. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Kläger irgendein - von den anderen Anträgen abzusonderndes - rechtliches Interesse an einer Entscheidung haben könnte. Nach der getroffenen tatsächlichen Verständigung kommt es auf eine Mitwirkung oder Äußerung der Außenprüfung - wie vorstehend dargestellt - rechtlich nicht mehr an. Der Kläger kann sich für seinen überdies unsubstantiierten Antrag nicht auf ein Rechtschutzbedürfnis berufen.
5. Der Antrag des Klägers, Zinsen und Säumniszuschläge auf 0,-- DM herabzusetzen, ist unbegründet.
Soweit sich der Kläger auf eine "Kündigung" der tatsächlichen Verständigung beruft, gilt das unter 4. Ausgeführte entsprechend. Soweit der Kläger darlegt, das FA habe mündlich Zusagen über den Erlass dieser Nebenleistungen gemacht, widerspricht dieser Vortrag der Aktenlage. Ausweislich der Rechtsbehelfsakte begehrte zwar die Klägerseite, eine Regelung über Zinsen und Säumniszuschläge zu treffen. Eine solche Regelung wies jedoch das FA mit Schreiben vom 19. April 2006 (Bl. 53 der Rechtsbehelfsakte V) ausdrücklich zurück. In der endgültigen - vom Kläger und dem FA unterschriebenen - Fassung ist diese Regelung auch nicht mehr enthalten. Somit kann der Kläger sich nicht auf eine Vereinbarung stützen. Andere Gründe, die das FA dazu verpflichten würden, auf diese Nebenleistungen zu verzichten, sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger vorgetragenen Härten des Vollstreckungsverfahrens hat er weitgehend selbst zu verantworten, da er seinen Zahlungsverpflichtungen auch nicht insoweit nachgekommen ist, als er hierzu in der Lage gewesen wäre. Die aus Sicht des Klägers sicherlich belastenden Zwangsmaßnahmen des Strafermittlungsverfahrens sind durch die Steuerhinterziehung des Klägers ausgelöst worden. Auch insoweit besteht kein Grund, etwa von einer Ermessensreduzierung seitens des Finanzamts auszugehen, die dieses zu einem Erlass oder einer Nullfestsetzung verpflichtete.
6. Der Antrag, Verspätungszuschläge auf 0,-- EUR herabzusetzen, ist unzulässig, weil der Kläger trotz Aufforderung nicht innerhalb der Ausschlussfrist den Klagegegenstand insoweit eindeutig bezeichnet hat. Dem Gericht ist nicht nachvollziehbar, auf welche Verspätungszuschläge sich der Antrag beziehen soll. Soweit sich der Kläger auf die Regelung in der tatsächlichen Verständigung beruft, ist nicht substantiiert vorgetragen, dass das FA die dort angeführten Verspätungszuschläge nicht erlassen bzw. auf 0,-- herabgesetzt hätte.
7. Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Ende der Entscheidung
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