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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 01.08.2008
Aktenzeichen: 1 K 3484/06
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 152
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 K 3484/06

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 1. Senat,

... als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung

am 1. August 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob zu Recht ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde und Zahlungen an die Mutter der Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2004 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Verluste aus Vermietung und Verpachtung.

Nachdem die Klägerin keine ESt-Erklärung für das Streitjahr abgegeben hatte, setzte das FA mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 die ESt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Wege der Schätzung fest. Darüber hinaus setzte es einen Verspätungszuschlag in Höhe von 200 EUR fest. Als die im Einspruchsschreiben angekündigte Steuererklärung nicht einging, hob das FA unter dem 12. April 2006 den Vorbehalt der Nachprüfung auf, wogegen die Klägerin erneut Einspruch einlegte. Parallel drohte das FA mit Schreiben vom 31. März 2006 ein Zwangsgeld an, wenn die Erklärung nicht bis zum 30. April 2006 abgegeben würde, und setzte mangels Erklärungsabgabe mit Bescheid vom 10. Mai 2006 das Zwangsgeld fest. Den Einspruch der Klägerin wies das FA wegen Fehlens einer Begründung bzw. der Steuererklärung mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 3. August 2006 zurück. Erst nach Klageerhebung ging am 2. Januar 2007 (Frühleerung) die ESt-Erklärung für das Streitjahr beim FA ein. Danach hat das FA weitgehend dem Begehren der Klägerin entsprochen und die Beteiligen haben übereinstimmende Erledigungserklärungen hinsichtlich der Eigenheimzulage abgegeben. Streitig sind danach nur noch, ob der Verspätungszuschlag zu Recht festgesetzt wurde, sowie ob die Klägerin einen Betrag von 400 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung des Objekts R Str. .. abziehen darf, den sie nach eigener Angabe an Ihre Mutter gezahlt hat. Sie legt hierzu eine Bestätigung der Mutter vom 29. August 2007 vor, in der diese den Erhalt des Geldes in Teilbeträgen am 10. August 2004 und 15. November 2004 bestätigt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid über den Verspätungszuschlag zur ESt 2004 vom 12. Dezember 2005 und die hierzu ergangene EE vom 3. August 2008 aufzuheben sowie unter Änderung des ESt- Bescheides für 2004 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. April 2008 die ESt für 2004 neu festzusetzen und dabei von um 400 EUR niedrigeren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugehen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich auf die EE und sieht den Nachweis der Zahlung an die Mutter für nicht erbracht an.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

II. Die Klage ist nicht begründet.

1. Das FA hat zu Recht einen Verspätungszuschlag festgesetzt.

Nach § 152 der Abgabenordnung (AO) kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint.

Unstreitig hat die Klägerin ihre ESt-Erklärung für 2004 nicht rechtzeitig abgegeben. Das FA hat sein danach eröffnetes Ermessen sachgerecht ausgeübt und jedenfalls die Grenzen des Ermessensspielraums nicht überschritten. Insbesondere ist das Versäumnis angesichts der Gesamtumstände des Falles - Notwendigkeit der Schätzung bereits im Vorjahr, beharrliche Nichtabgabe trotz Zwangsgeldandrohung - nicht entschuldbar, auch wenn die endgültige Abgabe zu einer Erstattung führte (ebenso der Bundesfinanzhof , Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 63/00). In welchen Einzelfällen das FA bei vergleichbaren Verspätungen von einem Verspätungszuschlag absieht, ist dem Gericht nicht bekannt, von der Klägerin nicht näher substantiiert und im Übrigen unerheblich.

2. Das FA hat zu Recht die behaupteten Zahlungen an die Mutter der Klägerin nicht zum Abzug als Werbungskosten zugelassen.

Dabei lässt das Gericht dahingestellt, ob ihm die vorgelegte Bescheinigung angesichts der Gesamtumstände als Nachweis einer Zahlung genügen würde. Auch kann offen bleiben, ob nicht selbst bei einer nachgewiesenen Zahlung - wie aufgrund der Umstände naheliegend - von einem steuerlich nicht anzuerkennenden Gefälligkeitsverhältnis auszugehen wäre, ebenso im Verneinungsfalle die Frage, ob dann möglicherweise ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen wäre. Letzteres könnte insbesondere dann zu bejahen sein, wenn zwischen Familienmitgliedern wechselseitig Aufwand für Leistungen steuerlich geltend gemacht wird, die unter Berufung auf vermeintliche oder tatsächliche Freigrenzen beim Empfänger nicht steuerlich berücksichtigt werden. Zur letzteren Frage weist das Gericht darauf hin, dass - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - derartige Leistungen regelmäßig gewerbliche Einkünfte darstellen, die beim Empfänger zur Vermeidung einer Steuerhinterziehung zu erklären und zu versteuern sind. Das Gericht sieht sich zu diesem Hinweis dadurch veranlasst, dass Ratschläge zu derartigen "Gestaltungen" häufiger in sog. "Steuersparliteratur" zu lesen sind, deren Autoren trotz ihrer steuerlichen Vorbildung um des Effekts willen die steuerlichen und strafrechtlichen Risiken einer Nichterklärung verharmlosen oder negieren.

Die vorstehend angeführten Fragen braucht das Gericht jedoch im Streitfall nicht beantworten, da die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung regelmäßig an die Anerkennung von Angehörigenrechtsverhältnissen stellt, bereits im Ansatz nicht erfüllt sind. So hat die Klägerin insbesondere schon keine vorherige bindende vertragliche Festlegung der vertraglichen Leistung und Gegenleistung nachgewiesen (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 73/82, BStBl II 1986, 250).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

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