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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 10 K 1772/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO, AO


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2
FGO § 44 Abs. 1
FGO § 45
FGO § 46
AO § 155 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 1772/07

Einkommensteuer 2005

In der Streitsache

...

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 23. April 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

I. Die Kläger sind seit 11.07.2001 Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Kläger bewohnten nach eigenen Angaben gemeinsam seit 2001 eine Wohnung in der L-Str., K ..., die der Kläger ab 01.05.2001 auf unbestimmte Zeit angemietet hatte. Die sich auf das 2. und 3. Obergeschoss erstreckende Maisonette- Wohnung verfügt über 3 Zimmer, Küche, Bad/WC, separates WC, Diele/Flur, 2 Dachterrassen und einen Kellerraum. Die Wohnfläche beträgt 92 qm. Hierin sind 22m ² Terrassenflächen zur Hälfte berücksichtigt. Ab September 2005 bewohnten die Kläger ein mit Kaufvertrag vom 20.07.2005 für 315.000 EUR erworbenes Einfamilienhaus in W.

Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. nichtselbstständige Einkünfte als Architekt und selbstständige Einkünfte als Architekt. Die Klägerin erzielte u.a. nichtselbstständige Einkünfte als Versicherungsfachwirtin. Die Arbeitsstelle des Klägers befand sich 8 km von der Wohnung in K und 24 km von der Wohnung in W entfernt. Die Arbeitsstellen der Klägerin waren nach eigenen Angaben 2, 30 bzw. 23 km von den o.g. Wohnsitzen entfernt.

In Ihren ESt-Erklärungen für das Streitjahr machten die Kläger bei den nichtselbstständigen Einkünften Werbungskosten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von 7.332 EUR (Kläger) und 6.150 EUR (Klägerin) geltend. Hinsichtlich der Zusammensetzung der geltend gemachten Aufwendungen wird auf die betreffenden Ergänzungslisten zur ESt-Erklärung Bezug genommen. Die Klägerin machte daneben Werbungskosten für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte in Höhe von insgesamt 896 EUR geltend. Als eigener Hausstand und Mittelpunkt der Lebensinteressen wurde eine Wohnung im Elternhaus des Klägers in dem 642 km entfernten X geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um eine Wohnung im Dachgeschoss eines Dreifamilienhauses. Das Erdgeschoss des Gebäudes wird von den Eltern des Klägers bewohnt. Das 1.Obergeschoss ist fremdvermietet. Die Wohnung im Dachgeschoss weist nach Angaben des Klägers eine Grundfläche von 49 qm auf und besteht aus einem Wohn/Schlafzimmer, einem Wohnzimmer einem Bad/WC, einer Küche mit Essplatz und einer Abstellkammer. Der Kläger legte insoweit einen nicht datierten Mietvertrag zwischen sich und seinem Vater vor, wonach die Wohnung seit 01.07.1997 auf unbestimmte Zeit für monatlich 300 DM inklusive Nebenkosten angemietet wird und die Miete jährlich in bar zu entrichten ist. Ferner wurde eine nicht datierte Quittung über die Mietzahlung 2003 in Höhe von 1.800 EUR vorgelegt.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten an und setzte die ESt mit Bescheid vom 11.08.2006 auf ... EUR fest. Dabei wurde bei der Klägerin der über die geltend gemachten Werbungskosten für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte hinaus gehende Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 11.04.2007 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Wohnung in X werde seit ca. 1993 von den Klägern gemeinsam bewohnt. Die Wohnung sei abschließbar und vollständig von der Wohnung der Eltern getrennt. Den Klägern stehe auch der Garten auf dem ca. 1.000 qm großen Grundstück, die Werkstatt, der Partyraum im Keller und die Garage zur Verfügung. Die Wohnung in K sei auch nicht als höherwertig einzustufen. Sie sei nur geringfügig größer, liege an einer stark befahrenen Ausfallstraße, sei insgesamt unruhiger und unsicherer, und sei wegen der im Gegensatz zur Wohnung in X nicht nutzbaren übrigen Grundstücksteile (Garten, Werkstatt, Keller) deutlich unkomfortabler. Beide Kläger hätten seit früher Kindheit in X gewohnt. Hieraus bestünden zahlreiche Verhältnisse zu Freunden, Bekannten, Vereinen (Judo, Tennis), Musikgruppen, etc. Die Eltern beider Kläger lebten in X. Aufgrund Krankheit der Väter beider Kläger seien häufige Krankenhausbesuche notwendig gewesen. Die Fahrten nach X seien meist mit einem gemeinsamen Fahrzeug durchgeführt worden. Da es sich um eine Entfernungspauschale handele, welche unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel zu gewähren sei, sei die Pauschale bei beiden Ehegatten zu berücksichtigen. Die Wohnung in K sei nur die Zweitwohnung der Kläger gewesen. Ausschließlich aufgrund der geringeren Zahl der Heimfahrten ab Erwerb der eigenen Immobilie in W sei diese Wohnung dann von den Klägern zum Erstwohnsitz erklärt worden. Die Wohnung in X sei beibehalten worden, weil die Kläger beabsichtigten, voraussichtlich dauerhaft dorthin zurückzukehren, insbesondere weil die Kläger die Immobilien ihrer Eltern erben würden. Die Begründung des Wohnsitzes in K sei auch aufgrund des Arbeitsplatzwechsels als beruflich bedingt einzustufen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den ESt-Bescheid vom 11.08.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2007 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 7.332 EUR (Kläger) und 6.126 EUR (Klägerin) anerkannt werden und die ESt entsprechend herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen darauf, dass die Durchführung des Mietverhältnisses offensichtlich nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspreche. Die Wohnung in X entspreche nicht dem heutigen Lebensstandard der Kläger in K und W. Die tatsächliche Durchführung der geltend gemachten 31 Fahrten nach X sei nicht nachgewiesen worden. Der Lebensmittelpunkt der Kläger befinde sich seit Mai 2001 in K bzw. W. Die Fahrten nach X seien als reine Besuchsfahrten zu werten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 09.05.2007, 18.06.2007 und 09. April 2008 sowie des FA vom 05.06.2007 und 11.07.2007 Bezug genommen.

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. 1. Die Klage der Klägerin ist unzulässig.

Nach § 44 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage vorbehaltlich der §§ 45, 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren ganz oder zum Teil erfolglos durchgeführt wurde.

Im vorliegenden Fall führte das Einspruchsschreiben vom 21.08.2006 im Betreff als einspruchsführenden Steuerpflichtigen ausdrücklich nur den Namen des Klägers an. Für die Klägerin wurde nicht klar und unmissverständlich Einspruch (vgl. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.08.2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553) eingelegt. Die Einspruchsentscheidung vom 11.04.2007 erging --wie sich sowohl aus dem Rubrum als auch aus dem Einleitungssatz des Tatbestands ergibt-- ebenfalls ausdrücklich nur gegen den Kläger. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das FA inhaltlich auch die von der Klägerin geltend gemachten Werbungskosten geprüft hat. Denn der gegen beide Eheleute ergangene Zusammenveranlagungsbescheid ist ein zusammengefasster Steuerbescheid nach § 155 Abs. 3 Abgabenordnung, der gegen jeden der beiden Ehegatten als Gesamtschuldner gerichtet ist. Folglich ist der Kläger auch insoweit einspruchsbefugt, als er sich gegen die Höhe der Einkünfte der Klägerin wendet (BFH-Urteil vom 02.10.1987 VI R 149/84, BFHE 151, 78, BStBl II 1987, 852), und das FA zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet.

Mangels von der Klägerin eingelegten Einspruchs und mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 45, 46 FGO ist die Klage daher insoweit nach § 44 Abs. 1 FGO unzulässig (BFH-Urteil vom 24.09.1985 IX R 22/85, BFH/NV 1986, 733).

2. Die Klage des Klägers ist unbegründet.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen, da die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen sind. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) liegt eine doppelte Haushaltsführung dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Ferner muss sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht am Beschäftigungsort, sondern weiterhin am Wohnort befinden. Dies gilt auch für den Fall, dass beidseits berufstätige Ehegatten neben ihrer gemeinsamen Wohnung am Beschäftigungsort eine weiter entfernte Wohnung an ihrem Heimatort gemeinsam bewohnen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.10.1994 VI R 55/93, BFH/NV 1995, 585). Wo eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, wird bestimmt durch die persönlichen Beziehungen zu diesem Ort und die Art und Weise, wie die Beziehungen aufrechterhalten werden. Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen (Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis) finden, aber auch z.B. in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. Hierdurch kann sich eine Person an einem Ort besonders verwurzelt fühlen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 VI R 7/83 BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221 m.w.N.). Dabei kann der Ort, zu dem ein Arbeitnehmer besondere Beziehungen hat, aber nur dann als Mittelpunkt der Lebensinteressen angesehen werden, wenn sich der Arbeitnehmer nachhaltig dort aufhält (BFHUrteil in BFHE 145, 386, BStBl II 1986, 221). Da es sich bei Aufwendungen aufgrund Bestehens einer doppelten Haushaltsführung um steuermindernde Tatsachen handelt, trägt der Steuerpflichtige nach den Regeln der objektiven Feststellungslast (Beweislast) das Risiko der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger die danach erforderliche Voraussetzung, dass die Kläger den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen auch noch im Streitjahr in der entfernter liegenden Wohnung in X hatten, nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.

Gegen die Annahme eines Lebensmittelpunkts in X sprechen nach den Gesamtumständen des Falles folgende Umstände:

a) Die Kläger vollendeten im Streitjahr beide das 35. Lebensjahr und waren bereits seit 2001 verheiratet. Zudem trugen sie vor, dass sie auch bereits seit ca. 1993 zusammen wohnten. Dies deutet darauf hin, dass sich die Lebensinteressen der Kläger bereits seit langem auf die partnerschaftliche Beziehung zueinander konzentrierten und die in diesem Alter übliche Abnabelung vom elterlichen Haushalt auch stattgefunden hatte. Es ist daher nicht erkennbar, dass sich aus der Bindung zu den Eltern ein die Lebensinteressen der Kläger im Streitjahr prägender Einfluss ergab. Der Besuch der Eltern und deren Unterstützung wegen gesundheitlicher Einschränkungen entsprechen üblichen sittlichen Gepflogenheiten im Eltern-Kind-Verhältnis, führen aber nicht dazu, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen wieder ins elterliche Haus zurückverlagert.

b) Die Kläger hatten im Streitjahr ihre beruflichen Karrieren bereits weit fortentwickelt.

Der Kläger absolvierte die Architektenprüfung, die Klägerin war bereits Versicherungsfachwirtin.

Sie hatten sich bereits 2001 entschlossen, gemeinsam eine berufliche Zukunft in K aufzubauen. Hinweise darauf, dass die Berufsausübung in K nur auf Zeit stattfinden sollte, bestehen nicht. Insbesondere haben die Kläger auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie sich um eine berufliche Zukunft im Umkreis von X bemüht hatten.

c) Die im Jahr 2001 in K bezogene Wohnung L-Str. war selbst wenn man die für die Dachterrassen berücksichtigten Flächen (11 qm) abzieht und die von den Klägern nicht nachgewiesene Fläche der Dachwohnung in X (49 qm) als richtig unterstellt, mit 81 qm um 65% größer als die Wohnung in X. Zudem verfügte sie über ein weiteres Zimmer sowie ein zusätzliches und zudem separates WC. Die vom Kläger vorgetragene Garten-, Garagen- und Partykellernutzung in X war den Klägern nach dem vorgelegten Mietvertrag vertraglich nicht eingeräumt worden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit eine Wohnkomfortsteigerung eingetreten ist, die über das hinausging, was auch sonst beim besuchsweisen Aufenthalt der Kinder im Haushalt der Eltern üblich ist. Zudem deutet die Beschreibung der Wohnung L-Str. im Mietvertrag (Maisonette-Wohnung über 2 Etagen mit 2 Dachterrassen) auf mittleren bis gehobenen Wohnstandard hin. Seine gegenteilige Darlegung (unruhiger, unsicherer, deutlich unkomfortabler) hat der Kläger nicht belegt.

Insbesondere hat er auch auf die Aufklärungsanordnung vom 10. März 2008 keine Innenraumfotos des Objekts L-Str. 87 vorgelegt. Dass er insofern vor seinem Auszug Beweisvorsorge treffen muss, hätte sich dem Kläger spätestens aufgrund des Schreibens des FA S vom 17. November 2004 im Einspruchsverfahren ESt 2003 aufdrängen müssen, da er bereits damals --erfolglos-- zur Vorlage entsprechender Fotos aufgefordert wurde.

Zuschnitt und Einrichtung der Wohnung in X waren dagegen nach den vorgelegten Fotos einfach und vermitteln eher den Eindruck einer Studentenwohnung.

d) Die Tatsache, dass die Kläger mit Vertrag vom 20. Juli 2005 ein Einfamilienhaus in W erwarben und damit eine weitere Steigerung ihres Wohnkomforts vornahmen, deutet ebenfalls darauf hin, dass sie jedenfalls im Streitjahr ihren Lebensmittelpunkt in W sahen und dort ihre berufliche und private Zukunft planten.

e) Dagegen wurden die behaupteten zahlreichen Verbindungen zu Freunden, Vereinen und Musikgruppen weder hinreichend substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt.

Insbesondere ist dabei auch nicht ersichtlich, wieso der Kläger insoweit die die doppelte Haushaltsführung beendende Zäsur durch den Abschluss der Renovierungsarbeiten in dem erworbenen Anwesen W als gegeben erachtet. Wenn die Bindungen nach X so eng gewesen wären wie der Kläger behauptet, ist nicht ersichtlich, wieso der Abschluss der Renovierungsarbeiten diese Bindungen und deren Aufrechterhaltung maßgeblich beeinflussen konnte.

f) Ebenso wurde nur behauptet, dass beabsichtigt sei, voraussichtlich dauerhaft an den Heimatwohnsitz zurückzukehren. Diese Behauptung belegende tatsächliche Umstände sind dagegen weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Vielmehr spricht die Tatsache des Immobilienerwerbs gegen diese Einlassung. Dass die Kläger irgendwann die Immobilien ihrer Eltern erben und deshalb an deren Erhalt interessiert sind, spricht ebenfalls nicht für einen Lebensmittelpunkt in X. Denn nach der Lebenserfahrung ist es ebenso denkbar, dass die Kläger eventuell ererbte Immobilien später veräußern oder Dritten zur Nutzung überlassen.

g) Die geltend gemachten Fahrtkosten sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 und S. 6 EStG) als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Denn auch insoweit ist Voraussetzung, dass die Kläger den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der entfernter liegenden Wohnung haben (BFH-Urteil vom 05. Oktober 1994 VI R 62/90 BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; BFH-Beschluss vom 29. Juni 2005 VI B 105/04, BFH/NV 2005, 1799).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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