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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 10 K 4222/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 155 | |
ZPO § 227 Abs. 1 | |
ZPO § 227 Abs. 2 |
Finanzgericht München
Einkommensteuer 2004
In der Streitsache
...
hat das Finanzgericht München, 10. Senat,
durch
als Einzelrichter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 30.03.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2006 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer auf ... EUR herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) erzielte nichtselbstständige Einkünfte aus einer Geschäftsführertätigkeit, die Klägerin (Klin) selbstständige Einkünfte als Steuerberaterin. Daneben erzielten beide Ehegatten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.
Mangels Einreichung von Steuererklärungen schätzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die ESt mit Bescheid vom 30.03.2006 auf ... EUR fest.
Hiergegen erhoben die Kläger fristgerecht Einspruch und reichten im Laufe des Einspruchsverfahrens eine Steuererklärung und eine nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz erstellte Einnahmenüberschussrechnung der Klin nach. Danach ergab sich eine festzusetzende ESt in Höhe von ... EUR. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.09.2006 setzte das FA die ESt auf ... EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Wegen der im Einzelnen durchgeführten Abweichungen von der ESt-Erklärung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass das FA die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung zu hoch angesetzt habe.
Mangels weiterer Substantiierung des Klagebegehrens wird davon ausgegangen, dass die Kläger eine Festsetzung entsprechend der eingereichten ESt-Erklärung begehren.
Die Kläger beantragen danach sinngemäß,
den ESt-Bescheid 2004 vom 30.03.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2006 dahingehend abzuändern, dass die ESt auf ... EUR herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
den ESt-Bescheid 2004 vom 30.03.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2006 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer auf ... EUR herabgesetzt wird und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Schriftsatz der Kl vom 14.01.2007 und den Schriftsatz des FA vom 20.02.2007 sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangener Aufklärungsanordnung vom 11.07.2007 wurden mit Ausschlussfrist bis 13.08.2007 (einmal antragsgemäß verlängert bis 31.08.2007) weitere Darlegungen und Nachweise angefordert. Auf den Inhalt der Aufklärungsanordnung wird Bezug genommen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
II. Die Klage ist überwiegend unbegründet.
1. Es war für das Gericht nicht geboten, aufgrund des Telefaxes der Klägervertreterin vom 28.11.2007 und des diesem beigefügten ärztlichen Attestes den Termin aufzuheben oder zu verlegen bzw. die mündliche Verhandlung zu vertagen.
Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen bzw. eine mündliche Verhandlung vertagen. Auf Verlangen des Gerichts sind die erheblichen Gründe nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Im vorliegenden Fall wurde die Klägervertreterin bereits in der Ladung vom 07.11.2007 aufgefordert, entsprechende Gründe glaubhaft zu machen. Das von der Klägervertreterin in "letzter Minute" (Sitzungstag 8.55 Uhr) übermittelte Telefax und die beigefügte ärztliche Bescheinigung genügen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.08.1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441; vom 24.02.2005 X S 3/05, in [...]; und vom 22.07.2005, BFH/NV 2005, 2219). Die in dem Schreiben und dem beigefügten Attest enthaltenen Angaben sind nicht hinreichend substantiiert, um eine Beurteilung des Hinderungsgrundes zu ermöglichen.
Zudem ist das Gericht im Rahmen der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens berechtigt das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren oder andere Umstände zu berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 24.04.2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668). Aufgrund der Gesamtumstände ist das Gericht vom Vorliegen einer Prozessverschleppungsabsicht überzeugt. Mangels Abgabe einer ESt-Erklärung mussten die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. Laut Aktenvermerk über die Schätzung vom 17.03.2006 wurde auch in den Vorjahren keine Erklärung eingereicht. Die Steuererklärung wurde erst im Einspruchsverfahren nach Setzung einer Frist gemäß § 364b Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) eingereicht. Das Schreiben des FA vom 04.07.2006 wurde nicht beantwortet. Der Gegenstand des Klagebegehrens wurde erst nach Setzung einer Ausschlussfrist angegeben. Das gerichtliche Schreiben vom 26.10.2006 wurde nicht beantwortet. Die Aufklärungsanordnung des Gerichts vom 11.07.2007 wurde weder in der einmal antragsgemäß verlängerten Frist noch bis zur mündlichen Verhandlung beantwortet. Auf die mehrfache telefonische Anfrage der Geschäftstelle des Gerichts, ob die Ladung zum Termin am 07.11.2007 zugegangen ist (notwendig mangels Rücklauf der Postzustellungsurkunde) teilte die Klägervertreterin wiederum erst in "letzter Minute" (am Vortag des Termins Telefax um 21.22 Uhr übersandt) mit, dass sie die Ladung nicht erhalten habe. Der Geschäftsstellenbeamte des Gerichts hatte die Klägervertreterin persönlich bereits im Telefonat vom 31.10.07 gebeten, zu erklären, ob sie die Ladung erhalten hat und ggf. ein Empfangsbekenntnis zurückzusenden.
Diese antwortete darauf jedoch nur ausweichend. Fortan war die Klägervertreterin telefonisch weder persönlich erreichbar noch konnten ihre Kanzleikräfte Angaben zum Erhalt der Ladung machen.
2. Die von den Klägern begehrten materiellen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen sind --soweit sie das FA nicht in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat-- nicht berechtigt:
...
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 3 FGO.
Ende der Entscheidung
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