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Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 10 V 2856/08
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 3 |
In der Streitsache
...
hat der 10. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung ...
ohne mündliche Verhandlung
am 03. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Geldeingängen bei einem Rechtsanwalt und Steuerberater.
I. Der Antragsteller (ASt) ist selbstständiger Rechtsanwalt und Steuerberater. Seinen Gewinn ermittelte er in den Streitjahren nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Im Rahmen einer die Streitjahre umfassenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer einen Anstieg der als Fremdgelder behandelten Beträge von 126.313,91 EUR zum 31.12.1998 auf 340.825,64 EUR zum 31.12.2004 fest. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass als durchlaufende Posten gebuchte Geldeingänge mangels Nachweis der Fremdgeldeigenschaft als Betriebseinnahmen zu qualifizieren seien.
Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem Ergebnis der Betriebsprüfung und erließ am 02.04.2008 entsprechende Änderungsbescheide nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung --AO-- (2001) bzw. § 164 Abs. 2 AO (2002 - 2004).
Es wurden folgende Beträge an- bzw. festgesetzt:
2001 | 2002 | 2003 | 2004 | |
Gewinnerhöhung um Beträge, die nicht als durchlaufende Posten anerkannt werden können | 37.631 DM | 18.783 EUR | 17.486 EUR | 39.811 EUR |
darauf entfallende Umsatzsteuer | 6.021 DM | 3.005 EUR | 2.798 EUR | 6.370 EUR |
festgesetzte ESt | 34.745,35 EUR | 37.362 EUR | 30.532 EUR | 59.468 EUR |
Nachzahlungsbetrag | 9.868,95 EUR | 15.002 EUR | 12.738 EUR | 48.734 EUR |
Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23.07.2008 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die im Hauptsacheverfahren (...) geführte Klage. Den im Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA mit Bescheid vom 07.05.2008 und nachfolgender Einspruchsentscheidung vom 23.07.2008 ab.
Mit dem vorliegenden Antrag verfolgen die Antragsteller ihr Begehren auf Aussetzung der Vollziehung weiter. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Aufteilung der als durchlaufende Posten gebuchten Gelder auf Betriebseinnahmen und Mandantengelder sei bereits geklärt bzw. dem Betriebsprüfer aufgrund der angebotenen Buchführungsunterlagen möglich gewesen.
Die Antragsteller beantragen,
die ESt-Bescheide 2001 - 2004 vom 02.04.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2008 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit von der Vollziehung auszusetzen und die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die fehlenden Nachweise über das Vorliegen durchlaufender Posten.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 25.01.2008, die Einspruchsentscheidung vom 23.07.2008, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II. 1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Absatz 3 und Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung - -FGO-- an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. BFH Beschluss vom 24.02.2000 IV B 83/89, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:
Nach § 4 Abs. 3 S. 2 EStG scheiden bei der Einnahmenüberschussrechnung Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). So können etwa Ausgaben eines Rechtsanwalts für die von seinen Mandanten geschuldeten Gerichtskosten, Zeugengebühren und Sachverständigengebühren und die Zahlungen seiner Mandanten an ihn zur Bestreitung bzw. zum Ausgleich solcher Ausgaben durchlaufende Posten sein. Voraussetzung ist jedoch, dass im Zeitpunkt der Vereinnahmung/Verausgabung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, dass der Steuerpflichtige in fremdem Namen und für fremde Rechnung gehandelt hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.06.1996 IV B 69/95, in [...]; BFH-Urteil vom 30.01.1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776).
Diese Voraussetzung ist nach Aktenlage nicht erfüllt. Der ASt hat die eingehenden Gelder nicht auf ein Anderkonto verbucht, sondern fremde und eigene Gelder auf seinem Girokonto vermischt. Auch hat der ASt keine anderen Unterlagen vorgelegt, die eine eindeutige Trennung zwischen eigenen und fremden Geldern ermöglichen. Der Prüfer hat nach den vorgelegten Listen über die den einzelnen Aktenzeichen zuzuordnenden Ein- und Ausgänge von Fremdgeldern Differenzen zwischen Eingangs- und Ausgangsbeträgen ermittelt. Dabei hat er sogar zu Gunsten des ASt Geldausgänge berücksichtigt, die zum Teil mehrere Jahre nach dem entsprechenden Geldeingang erfolgten, obwohl dies eher gegen eine im Zeitpunkt der Vereinnahmung nach Grund und Höhe feststehende Fremdgeldeigenschaft spricht. Die verbliebenen und vom FA als gewinnerhöhend behandelten Differenzen hat der ASt nicht aufgeklärt, sondern nur pauschal bestritten. Es sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hinsichtlich der Differenzbeträge im Zeitpunkt der Vereinnahmung dem Grunde und der Höhe nach feststand, inwieweit es sich um Fremdgelder handelte. Bei summarischer Prüfung hat das FA diese Beträge daher zu Recht als Betriebseinnahmen qualifiziert.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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