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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 27.07.2009
Aktenzeichen: 14 K 1164/07
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 15 Abs. 1
UStG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht

der Richterin am Finanzgericht und

der Richterin am Finanzgericht sowie

der ehrenamtlichen Richter

ohne mündliche Verhandlung

am 27. Juli 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Holzschuppens im Zusammenhang mit der Installierung einer Photovoltaikanlage.

Der Kläger betreibt seit 2003 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage). Die Anlage war bisher auf einem fremden Grundstück in A installiert. Im Juli 2006 begann der Kläger auf seinem Grundstück in B einen Holzschuppen zu errichten. Sodann ließ er die PV-Anlage in A abmontieren und auf dem Dach des Holzschuppens in B wieder installieren.

Für die Errichtung des Holzschuppens sowie die Demontage und Montage der PV-Anlage machte der Kläger in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für das dritte Quartal 2006 Vorsteuern in Höhe von 3.769,75 EUR geltend.

Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich abziehbare Vorsteuern in Höhe von 736,03 EUR im Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 3. Kalendervierteljahr 2006 vom 4. Dezember 2006 an und setzte die Umsatzsteuer auf negativ 600,35 EUR fest. Die restlichen Vorsteuern in Höhe von 3.033,72 EUR wurden nicht zum Abzug zugelassen, weil die Errichtung des Holzschuppens in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb der PV-Anlage stehe.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb größtenteils ohne Erfolg. Das Finanzamt setzte mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2007 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das dritte Kalendervierteljahr 2006 auf negativ 703,55 EUR fest. Es gewährte den Vorsteuerabzug soweit die Aufwendungen der Installation der PV-Anlage zugeordnet werden konnten. Nicht im Zusammenhang mit der Montage der PV-Anlage, sondern im Zusammenhang mit der Errichtung des Holzstadels stünden hingegen die Vorsteuern aus den Rechnungen der Firma C vom 31. Juli 2006, der Zimmerei D vom 04. und 11. September 2006 sowie der Firmen E und F in Höhe von insgesamt 2.902,84 EUR. Der Schuppen und die PV-Anlage seien zwei selbständige Wirtschaftsgüter, da die PV-Anlage in keinem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehe. Das Unternehmensvermögen bestehe lediglich aus der Betriebsvorrichtung PV-Anlage. Ein Schuppen diene der Lagerung von beweglichen Wirtschaftsgütern z.B. Maschinen und Vorräte usw. Der Kläger habe jedoch nicht dargelegt, in wie weit der Holzschuppen mit 135 qm Lagerfläche für den Betrieb der PV-Anlage benötigt werde. Eine unternehmerische Nutzung des Gebäudes durch die Installation der PV-Anlage auf dessen Dach liege jedenfalls nicht vor, weil sich die unternehmerische Nutzung eines Gebäudes auf dessen Nutzflächen der Innenräume oder den umbauten Raum beziehe.

Seine Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass die demontierte PV-Anlage als Dachanlage gefördert gewesen sei. Der Kläger habe die Anlage vom bisher genutzten Gebäude abbauen müssen und sich deshalb dazu entschlossen, einen Schuppen zu errichten und die Montage der PV-Anlage auf dem Dach dieses Schuppens zu installieren. Das Gebäude sei deshalb für das seit 2003 bestehende Unternehmen des Klägers "Betreiben einer Photovoltaikanlage" errichtet worden. Das Gebäude sei ausschließlich für Zwecke des Aufbaus der PV-Anlage errichtet und im Inneren leer belassen worden. Der Schuppen sei wie jede andere Produktionsstätte, die z.B. eine Diesel - oder Heizölanlage beinhalte, oder jedes andere Bürogebäude zu beurteilen. Für diese sei der Vorsteuerabzug möglich. Einen Unterschied für die Behandlung dieser beiden Sachverhalte würden weder das Umsatzsteuergesetz noch die sechste EG-Richtlinie vorsehen. Die Tatsache, dass die PV-Anlage auf dem Dach und nicht innerhalb des Schuppens installiert worden sei, rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung.

Zwischenzeitlich ist die Veranlagung für 2006 beim Finanzamt erfolgt, wobei die streitgegenständlichen Vorsteuern unberücksichtigt blieben.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der Steuerfestsetzung zur Umsatzsteuer 2006 weitere Vorsteuern in Höhe von 2.902,84 EUR anzuerkennen, hilfsweise regt er an, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen. Es verweist auf seine Begründung in der Einspruchsentscheidung vom 9. März 2007 und trägt ergänzend vor, dass die Errichtung eines Gebäudes für den Betrieb der PV-Anlage nicht erforderlich gewesen sei, da diese z.B. auch auf Metallständern auf dem Boden installiert werden hätte können.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II. Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht die begehrten Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Schuppens nicht anerkannt.

Ein Unternehmer kann Vorsteuerbeträge für Leistungen für sein Unternehmen abziehen, die in Rechnungen des leistenden Unternehmers gesondert ausgewiesen sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung - UStG-).

In tatsächlicher Hinsicht trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. August 2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368).

Gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 UStG gilt die Lieferung eines Gegenstands als nicht für das Unternehmen ausgeführt, wenn der Unternehmer ihn zu weniger als 10 vom Hundert für sein Unternehmen nutzt.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger als Betreiber einer Photovoltaikanlage als Unternehmer anzuerkennen ist. Dementsprechend ließ das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus der Demontage und der Neuinstallation der Anlage in Höhe von 839,23 EUR zu Recht zum Abzug zu, da diese Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen.

Streitig ist jedoch der Vorsteuerabzug aus der im Zusammenhang mit der Installation der Anlage erfolgten Errichtung eines Schuppens in Höhe von 2.902,84 EUR.

Mag auch der Anlass für die Neuerrichtung des Schuppens der notwendig gewordene Umbau der als Dachanlage geförderten PV-Anlage von A nach B gewesen sein, so wurde die Errichtung dennoch nicht "für" das Unternehmen "Betrieb der Photovoltaikanlage" ausgeführt, weil der Kläger den Schuppen nicht im erforderlichen Umfang (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) unternehmerisch nutzt.

Eine Photovoltaikanlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleitstrom umwandelt und einem Einspeisezähler. Bei einer sog. "Auf-Dach-Montage" - wie vorliegend - werden die Solarmodule ohne Eingriff in die Dichtigkeit der Dachhaut mit einem Gestell auf das bestehende Dach installiert.

Bei der Beurteilung, inwieweit der neu errichtete Schuppen für das Unternehmen "Betrieb der PV-Anlage" genutzt wird, ist zu berücksichtigen, dass das Dach des Gebäudes der PVAnlage, wie oben dargelegt lediglich als bloße Halterung dient und die PV-Anlage durch die Installation kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist. Eine Photovoltaikanlage dient ausschließlich der Stromerzeugung. Sie steht daher nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude und bildet auch keine wirtschaftliche Einheit mit diesem. Sie behält vielmehr ihre wirtschaftliche Eigenart und stellt als selbständiges Wirtschaftsgut Unternehmensvermögen dar (vgl. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern S 7300-27 St 3403 vom 14. Juni 2007 und Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe S 7104 vom 28. Januar 2009).

Der neu errichtete Schuppen wird durch die Installation der PV-Anlage auf dessen Dach auch nicht im erforderlichen Umfang für deren Betrieb unternehmerisch genutzt, da sich die unternehmerische Nutzung eines Gegenstandes nach dessen bestimmungsgemäßer Verwendung richtet (vgl. Birkenfeld in Hartmann/Metzenmacher, Kommentar zum UStG, E § 15 Abs. 1 Satz 2, Rz.: 90), wozu die Nutzung des Daches nicht zählt; in die Berechnung der 10%-Grenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG geht lediglich die Wohn- bzw. Nutzfläche des Gebäudes ein. Da der Kläger eine Nutzung dieser Flächen im Zusammenhang mit der PVAnlage nicht dargetan hat, und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in der Regel im Scheuneninneren installierten Anlagenteile wie Einspeisezähler, Wechselrichter und Schaltschrank 10% der Nutzfläche beanspruchen, hat er - mangels der erforderlichen unternehmerischen Nutzung - nicht die Möglichkeit, die ansonsten nichtunternehmerisch genutzte Scheune dem Unternehmensvermögen "Betrieb der Photovoltaikanlage" zuzuordnen.

Schließlich macht es - entgegen der Ansicht des Klägers - sehr wohl einen Unterschied, ob eine betriebliche Anlage auf dem Dach eines Gebäudes installiert ist und das Gebäude dem zur Folge - entsprechend seiner bestimmungsgemäßen Nutzung - weiterhin im vollen Umfang anderweitig genutzt werden kann oder, ob eine betriebliche Anlage im Inneren des Gebäudes untergebracht ist und insoweit eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes ausscheidet.

Ein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens kommt daher nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe ersichtlich ist.

Ende der Entscheidung

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