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Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 14 K 1355/08
Rechtsgebiete: AO 1977, UStG
Vorschriften:
AO 1977 § 71 | |
UStG § 17 | |
UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 | |
UStG § 17 Abs. 1 S. 3 | |
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 3 |
Finanzgericht München
Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 10. Juli 2008
...
hat der 14. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
ohne mündliche Verhandlung
am 24. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Das Gericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom 10. Juli 2008 14 K 1355/08 (PKH) abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Insoweit wurde auf den Senatsbeschluss i. S. Aussetzung der Vollziehung vom gleichen Tag (Az.: 14 V 1356/08) verwiesen, der im Einzelnen darlegt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.
Mit seiner Gegenvorstellung trägt der Antragsteller vor, das Finanzgericht (FG) habe bei seinem Beschluss die materiell-rechtlichen Besonderheiten des Patent- und Lizenzvertragsrechts völlig außer acht gelassen. Es habe nicht berücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Lizenznehmer bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung des Patents zur Lizenzzahlung verpflichtet bleibe. Selbst wenn der Antragsteller den Lizenzvertrag im Frühjahr 2001 gekündigt habe, bliebe die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzforderung, aus der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, für das Jahr 2000 unverändert bestehen.
Die Unterstellung des FG, die S GbR habe keine dem Lizenzvertrag entsprechende Leistung erbringen können, sei unrichtig. Für den Antragsteller habe daher auch nicht die Pflicht bestanden, Umsatzsteuervoranmeldungen zu berichtigen. Dem Antragsteller könne nicht vorgeworfen werden, durch die Abgabe einer unzutreffenden Steueranmeldung im Februar 2001 eine vorsätzliche Verschlechterung der Liquidität der A GmbH gefördert zu haben.
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a Finanzgerichtsordnung) überhaupt statthaft ist. Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2006 X S 13/06, BFH/NV 2006, 2304, m.w.N.). Der Antragsteller hat aber nicht vorgetragen, dass dem Beschluss des Senats vom 10. Juli 2008 14 K 1355/08 (PKH) ein derart schwerwiegender Verstoß anhaftet.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der Antragsteller den Haftungstatbestand des § 71 der Abgabenordnung 1977 (AO) einerseits deswegen erfüllt hat, weil er seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung 2000 nicht nachgekommen ist und das Finanzamt die Umsatzsteuer erst verspätet zu einem Zeitpunkt festsetzen konnte, in dem die Firma über keine ausreichende Liquidität verfügt hat. Der Antragsteller hat selbst im Schreiben vom 10. Juni 2006 eingeräumt, dass die Umsatzsteuererklärung erst im Februar 2003 abgegeben wurde, um die sofortige Insolvenz der GmbH zu verhindern.
Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Inhaftungnahme auch deshalb erfüllt, weil der Antragsteller nach Kündigung des Lizenzvertrages am 2. März 2001 seiner Pflicht zur Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht nachgekommen ist. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Zahlungsverpflichtung des Lizenznehmers aus lizenzrechtlichen Gründen bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung der Lizenz bestehen bleibt. Denn in umsatzsteuerlicher Hinsicht hat ein Unternehmer gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) die Verpflichtung zur Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs, wenn eine steuerpflichtige sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist. Dies ist im Streitfall mit der Kündigung des Lizenzvertrages am 1. März 2001 sowie der Weigerung, den mit Rechnung vom 22. Dezember 2000 geforderten Betrag von 1.750.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer von 280.000 DM zu bezahlen, erfolgt. Darüber hinaus wurden die bereits gezahlten Lizenzen von der Firma S GbR zurückgefordert.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).
Ende der Entscheidung
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