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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: 14 K 166/07
Rechtsgebiete: UStG, FGO
Vorschriften:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 | |
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 | |
UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2 | |
FGO § 135 Abs. 1 |
Finanzgericht München
Umsatzsteuer 2004
In der Streitsache
...
hat das Finanzgericht München, 14. Senat,
als Einzelrichterin ...
ohne mündliche Verhandlung
am 22. April 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des vom Finanzamt (FA) angesetzten Kfz-Eigenverbrauchs.
Der Kläger erzielt Umsätze als Immobilienmakler. Für das Streitjahr beantragte er mit Erklärung vom 2. Januar 2006 die Anerkennung von Vorsteuern in Höhe von 2.47,91 EUR im Zusammenhang mit angefallenen Kfz-Kosten. Der Aufforderung des FA, die private Nutzung des Fahrzeugs zu ermitteln und darzulegen, kam der Kläger nicht nach. Das FA kürzte daraufhin die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemachten Betriebsausgaben um 12.000 EUR und entsprechend die darauf entfallende Vorsteuer um 1.920 EUR. Mit Bescheid vom 25. April 2006 wurde die Umsatzsteuer in Höhe von 2.873 EUR festgesetzt.
Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte nur teilweise Erfolg. Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2006 setzte das FA die Umsatzsteuer 1.587,13 EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Das FA berücksichtigte das nunmehrige Vorbringen des Klägers, dass er in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei und seine Tätigkeit in Deutschland lediglich auf den Aufbau bzw. der Erweiterung seines Unternehmens gerichtet sei. Aufgrund der Vorlage des Mietvertrages für das Fahrzeug wurde die beantragte Vorsteuer vollumfänglich anerkannt. Da der Kläger keine Angaben zum Umfang der privaten Nutzung machte, nahm das FA eine Schätzung des Kfz-Eigenverbrauchs in Höhe von 30% der angefallenen Kosten vor.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der vom FA angesetzte KfZ-Eigenverbrauch nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr müsse der Ansatz 1aut dem beigefügten Fahrtenbuch erfolgen und eine betriebliche Nutzung von 100% anerkannt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheids vom 25. April 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2006 die Umsatzsteuer 2004 in Höhe von 952,09 EUR festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, dass es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Fahrtenbuch offenbar um eine Microsoft Word- bzw. Exceldatei handle. Ein über diese Programme erstelltes Fahrtenbuch genüge den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht.
Darüber hinaus handele es sich bei den angegebenen Fahrten zu 90% um Fahrten zwischen M und L in Österreich, wo der Kläger nach eigenen Angaben seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt habe. Daher sei zweifelhaft, dass es sich bei den Fahrten nach Linz ausschließlich um betriebliche Fahrten handle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das FA hat die private Kfz-Nutzung zu Recht der Besteuerung unterworfen. Die Festsetzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Bei einem gemischt genutzten Gegenstand hat der Steuerpflichtige das Recht, lediglich den unternehmerisch genutzten Teil seinem Unternehmen zuzuordnen; er kann aber auch den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG versteuern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BStBl II 2003, 813). Der private Nutzungsanteil ist gem. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG mit den bei Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zu versteuern. Dabei bleiben die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, außer Ansatz.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den PKW nur teilweise dem Unternehmen zugeordnet hat, bestehen nicht. Es ist daher die nichtunternehmerische Verwendung des PKW als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen, da ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend besteht, dass ein unternehmenseigener PKW auch privat genutzt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2007 V B 205/06, BFH/NV 2008, 415). Zur Beseitigung dieses Anscheinsbeweises reicht es nicht aus, eine private Mitbenutzung in Abrede zu stellen, es bedarf zum Nachweis einer ausschließlich betrieblichen Nutzung vielmehr objektiv nachprüfbarer Unterlagen, wie z.B. eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330). Ein solches hat der Kläger jedoch nicht geführt und auch das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten nicht ordnungsgemäß nachgewiesen.
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbaren Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist (BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 64/04 BStBl II 2006, 410).
Nach diesen Maßstäben ist eine mittels eines Computerprogramms erzeugte Datei, an deren bereits eingegebenem Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offen gelegt wird, kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Das gilt auch dann, wenn die einzelnen Eintragungen in der Computerdatei unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Fahrt vorgenommen worden sein sollten. Eine solche Aufzeichnungsmethode ist nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Angaben und ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen. Der auf diese Weise erzeugte Datenbestand ist kein in sich geschlossenes Verzeichnis und damit auch kein Fahrten-"Buch".
Die angefallenen Kosten des PKW sind daher im Weg der Schätzung auf die unternehmerischen und nichtunternehmerischen Fahrten aufzuteilen (BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 V R 82/98, UR 1999, 366). Gem. § 162 Abs. 1 Abgabenordnung 1977 (AO) darf die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln kann. Eine entsprechende Schätzungsbefugnis hat auch das Gericht, § 96 Abs. 1 FGO. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind, § 162 Abs. 1 S. 2 AO. Die gewählte Schätzungsmethode muss dem Ziel gerecht werden, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BStBl II 1986,226). Schätzungsunschärfen, die sich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ergeben, muss dieser hinnehmen.
Ausgehend von allgemeinen Erfahrungssätzen und unter Berücksichtigung des Berufsbilds des Klägers hält das Gericht den dabei ermittelten nichtunternehmerischen Nutzungsanteil von 30% für sachgerecht (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2000 V B 124/03, BFH/NV 2001, 492; Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar § 3 Rz. 630, 645 m.w.N). Da der Kläger sich nicht substantiiert zum Verhältnis der privaten zu den unternehmerischen Fahrten eingelassen hat und mangels anderer greifbarer Anhaltspunkte bzw. sonstiger Unterlagen, hält der Senat die Schätzung des FA vertretbar. Mangels eigener Aufzeichnungen bzw. Darlegungen hinsichtlich des Verhältnisses der privaten zu den betrieblichen Fahrten hat der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt und muss es somit hinnehmen, dass sich unter Umständen Schätzungsunschärfen zu seinen Ungunsten ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Das Urteil ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).
Ende der Entscheidung
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