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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 04.04.2008
Aktenzeichen: 14 K 2503/06
Rechtsgebiete: MinöStG
Vorschriften:
MinöStG § 19 Abs. 2 |
Finanzgericht München
Mineralölsteuer
In der Streitsache
hat das Finanzgericht München, 14. Senat, durch
den Richter am Finanzgericht ...... als Einzelrichter
ohne mündliche Verhandlung
am 4. April 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Schuldner von Mineralölsteuer in Anspruch genommen wurde.
Der Kläger wurde am 24. Januar 2006 als Fahrer eines rumänischen Lkw von der Mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamts (HZA) R in W kontrolliert. Dabei wurde neben einem Haupttank ein weder mit dem Haupttank noch mit dem Motor verbundener Zusatztank festgestellt, der mit 401 Liter (l) Dieselkraftstoff (DK) befüllt war.
Mit Mineralölsteuerbescheid vom gleichen Tag wurde deshalb vom Kläger Mineralölsteuer i.H.v. 188,16 EUR für 400 l DK angefordert. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2006 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, da der streitgegenständliche Treibstoff bereits in Ungarn, wo er ihn erworben habe, besteuert worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Steuerbescheid vom 24. Januar 2006 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bringt vor, dass eine Steuerfreiheit für in Zusatzbehältern aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates nach Deutschland verbrachtes Mineralöl ausgeschlossen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akte und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze hingewiesen.
Mit Beschluss vom 15. Februar 2008 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
II. Die Klage ist unbegründet.
Das HZA hat vom Kläger zu Recht Mineralölsteuer i.H.v. 188,16 EUR angefordert.
1. Nach § 19 Abs. 2 Mineralölsteuergesetz (MinöStG) entsteht die Mineralölsteuer für Mineralöl, das in anderen als den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 MinöStG genannten Fällen aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in das Steuergebiet verbracht wird, dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nach § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von bestimmten Beförderungsmitteln, zu denen u.a. Lkw gehören. Die Ausnahme von der Besteuerung des zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbrachten Mineralöls setzt also voraus, dass sich die Kraftstoffe in einem Hauptbehälter, d.h. in einem gewöhnlichen Fahrzeugtank, befinden.
Danach ist im Streitfall die Mineralölsteuer für 400 l DK entstanden, weil der DK aus dem freien Verkehr Ungarns nach Deutschland verbracht und hier zur gewerblichen Zwecken im Lkw des Klägers verwendet worden ist. Die Ausnahme nach § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG greift nicht, da sich der streitgegenständliche DK nicht im Haupttank des Lkw, sondern in einem Zusatztank befunden hat. Hierfür ist keine Steuerfreiheit vorgesehen.
Steuerschuldner ist der Kläger als Besitzer und Verwender des DK geworden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 MinöStG).
2. In der Besteuerung des im Zusatztank befindlichen und bereits in Ungarn versteuerten DK ist weder eine unzulässige Doppelbesteuerung noch ein Verstoß gegen EU-Recht zu sehen.
§ 19 Abs. 1 und 2 MinöStG dienten insbesondere der Umsetzung von Art. 7 und 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Systemrichtlinie - (ABl EG Nr. 1 76/1), die die Besteuerung von bereits in einem Mitgliedstaat in den freien Verkehr übergeführten Waren für den Fall anordnen, dass diese Waren zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, zu einer solchen Lieferung bestimmt oder bereitgestellt (Art. 7 der Systemrichtlinie) oder zu gewerblichen Zwe5 cken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten werden (Art. 9 der Systemrichtlinie).
Nach Art. 7 Abs. 1 der Systemrichtlinie wird die Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in dem Mitgliedstaat erhoben, in dem sich diese Waren befinden. Dort entsteht auch der Verbrauchsteueranspruch (Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 der Systemrichtlinie).
In Art. 8a der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Mineralölstrukturrichtlinie - (ABl EG Nr. 1 316/12), wurde festgelegt, dass in den steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates übergeführte und in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen enthaltene und als Kraftstoff für diese Fahrzeuge bestimmte Mineralöle in den anderen Mitgliedstaaten von der Verbrauchsteuer befreit sind. Diese Regelung ist mit Wirkung zum 1. Januar 2004 unverändert in die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Energiesteuerrichtlinie -, ABl EG Nr. 1 283/51, übernommen worden (vgl. Art. 24).
Das deutsche Mineralölsteuerrecht enthält in § 19 Abs. 2 Satz 3 MinöStG (jetzt § 15 Abs. 2 und 4 Nr. 1 Energiesteuergesetz) eine identische Regelung, deren Zielsetzung sich mit der Intention des Gemeinschaftsgesetzgebers im Wesentlichen deckt (vgl. Beschluss des BFH vom 9. Dezember 2005 VII B 139/05, ZfZ 2006, 167, BFH/NV 2006, 827). In dieser Regelung wird die Mineralölsteuerbefreiung wie in Art. 8a der Mineralölstrukturrichtlinie und Art. 24 Abs. 1 der Energiesteuerrichtlinie davon abhängig gemacht, dass sich die Mineralöle in den Hauptbehältern von Nutzfahrzeugen befinden.
3. Das Gericht erachtet es für sachgerecht, im vorliegenden Verfahren mit einem Streitwert von unter 500,- EUR ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (§ 94a FGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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