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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 14 K 2755/06
Rechtsgebiete: UStG, KStG


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
UStG § 2 Abs. 3 S. 1
KStG § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 2755/06

Umsatzsteuer 1998, 2000, 2001

In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung [...]

aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 24. Januar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine Zahlung des Straßenbauamts W an den Kläger als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Kläger ist als Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gemäß § 4 seiner Satzung vom 20. Juli 1994 hat er die Aufgabe übernommen, eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage einschließlich der Ortsnetze seiner Mitgliedergemeinden zu errichten, zu betreiben, zu erhalten, die Anlage im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze zu übernehmen sowie die Endverbraucher mit Trinkwasser zu versorgen. Die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen öffentlich-rechtlichen Befugnisse, Rechte und Pflichten sind dem Zweckverband von den Verbandsmitgliedern übertragen worden.

Aufgrund des 6. Ausbauplans für die Staatsstraßen in Bayern wurde der Neubau der Nordumfahrung der Gemeinde E geplant. Dabei wurde gutachtlich festgestellt, dass der Straßenbau auf einer Länge von circa 300 m die weitere und auf eine Länge von 620 m die künftige engere Schutzzone des Wasserschutzgebiets durchqueren würde. Bei der Prüfung der erforderlichen bautechnischen Maßnahmen kam das Wasserwirtschaftsamt W zu dem Ergebnis, dass sich das Gefährdungspotenzial für die Trinkwassererschließung aufgrund der ungünstigen geologischen Verhältnisse im Wasserschutzgebiet selbst durch sehr aufwendige und kostspielige bauliche, verkehrliche und betriebliche Maßnahmen an der Staatsstraße nicht vollständig ausschließen lasse. Wegen der Dringlichkeitsstufe der Straßenbaumaßnahme kam daher nur die "Verlegung" des Wasserschutzgebietes in Betracht, d.h. die Aufhebung des bisherigen Wasserschutzgebietes und die Verlegung des Wassergewinnungsgebietes des Klägers.

Mit Vereinbarung vom 9. Juni 1997 erklärte sich der Freistaat Bayern, vertreten durch das Straßenbauamt W, bereit, sich an den Kosten für die Verlegung des Wassergewinnungsgebietes in ein anderes Wasserschutzgebiet bis zu einer Summe von 1.200.000 DM zu beteiligen (Bl. 69 Gerichtsakten). Dieser Betrag entsprach den Kosten für die umfangreichen Schutzmaßnahmen an der Staatsstraße im Falle der Durchquerung der Umgehungsstraße durch die Schutzzone des Wasserschutzgebietes. Die Beteiligung des Freistaates Bayern erfolgte dabei unter der Voraussetzung, dass das bisherige Wasserschutzgebiet wegfallen sollte und die geplante Straßenbaumaßnahme rechtlich und tatsächlich durchführbar sein solle. Der Zuschuss wurde ratenweise in den Jahren 1998, 2000 und 2001 beglichen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2002 kam das damals zuständige Finanzamt G (FA) zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Zahlung der Kostenbeteiligung gemäß der Vereinbarung vom 9. Juni 1997 um ein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches gehandelt habe. Mit Bescheid jeweils vom 7. Februar 2005 setzte das FA die Umsatzsteuer für 1998 in Höhe eines Negativbetrags von 10.375,65 EUR, für 1999 in Höhe eines Negativbetrags von 10.366,39 EUR, für 2000 in Höhe von 6.830,86 EUR, für 2001 in Höhe eines Negativbetrags von 16.927,85 EUR und für 2002 in Höhe von 1.245,64 EUR fest.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 9. Dezember 2005 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das FA zu Unrecht vom Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausgehe. Vielmehr handle es sich um eine nicht steuerbare Zuwendung außerhalb des umsatzsteuerlichen Bereichs, die mit einem echten Zuschuss oder vorweggenommenen Schadensersatz vergleichbar sei.

Mit der Bereitstellung der Trinkwasserversorgung habe der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliche Pflichtaufgaben übernommen. Die Verlegung des Wasserschutzgebietes sei zum Schutz des Trinkwassers erfolgt und stelle eine überragend wichtige Aufgabe der Daseinsvorsorge dar. Da insoweit eine ausschließlich hoheitliche Tätigkeit gegeben sei, liege kein unternehmerisches Handeln des Klägers vor.

Darüber hinaus fehle es auch an der inneren Verknüpfung einer Leistung zu einer vermeintlichen Gegenleistung. Bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 9. Juni 1997 ergebe sich, dass die Vertragsparteien von einer Kostenbeteiligung ausgegangen seien. Während sich bei einem echten Leistungsaustausch die Leistung des Unternehmers auf den Erhalt einer Gegenleistung richte und sie damit auslöse, sei die Entscheidung zur Verlegung des Wassergewinnungsgebietes mit dem Straßenbauamt zur Lösung der gemeinsamen, öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung erfolgt.

Der Kläger habe eine voll funktionstüchtige Wasserversorgungsanlage in dem Bewusstsein aufgegeben, dass die Sicherung der Wasserversorgung auf andere Weise mit Kosten in Höhe von 2,3 Millionen DM verbunden sei. Alternativ hätte er die Durchführung von baulichen, verkehrlichen und betrieblichen Maßnahmen an der Staatsstraße fordern können. Die Kosten wären in diesem Fall ausschließlich vom Freistaat Bayern zu tragen gewesen.

Die vom Kläger letztlich durchgeführte Verlegung des Wassergewinnungsgebietes, die mit einer Kostenbeteiligung von 1.100.000 DM verbunden gewesen sei, zeige das offenkundige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Von einem Leistungsaustausch könne daher nicht ausgegangen werden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998, 2000 und 2001 jeweils vom 7. Februar 2005 sowie der Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2005 die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 auf einen Negativbetrag von 98.553,66 DM = 50.389,69 EUR, für 2000 auf einen Negativbetrag von 6.159,17 DM = 3.149,13 EUR und für 2001 auf einen Negativbetrag von 99.117,65 DM = 50.678,05 EUR festzusetzen,

sowie hilfsweise

die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II. Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die Zahlung des Straßenbauamts Weilheim an den Kläger zu Recht als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches der Umsatzsteuer unterworfen.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung nach dieser Vorschrift setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, m.w.N.).

Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages (vgl. §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches), durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist.

2. Im Streitfall stellt die Verlegung des Wassergewinnungsgebietes eine Maßnahme dar, die im Rahmen des Unternehmens des Klägers ausgeführt worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 UStG).

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 Körperschaftsteuergesetz - KStG-) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Nach § 4 Abs. 3 KStG gehören zu den Betrieben gewerblicher Art auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

Dem Vorbringen des Klägers kann nicht entnommen werden, warum er keinen derartigen Betrieb zur Versorgung der Bevölkerung mit Wasser unterhalten haben soll. Auch die Aufgabe des bisherigen Schutzgebietes erfolgte im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit. Denn die dadurch verbundenen Maßnahmen dienten letztlich dem Erhalt der Wasserversorgung und der damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 3 UStG sind insoweit erfüllt.

Die Besteuerung ist auch nicht nach § 2 Abs. 3 UStG ausgeschlossen. Im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts gelten gemäß Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG). Etwas anderes gilt dann, wenn eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG).

Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass es sich bei den Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" um solche Tätigkeiten handelt, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 V R 64/02 BFH/NV 2005, 252 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften).

Im hier zu entscheidenden Fall scheidet eine Ausübung öffentlicher Gewalt i.S. des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG jedoch aus. Der Kläger und das Straßenbauamt W schlossen keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag, sondern regelten die Verlegung des Wasserschutzgebietes am 9. Juni 1997 im Rahmen einer zivilrechtlichen Vereinbarung. Eine "Ausübung öffentlicher Gewalt" war damit nicht verbunden.

3. Zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert besteht darüber hinaus ein unmittelbarer Zusammenhang. Der Leistungsempfänger steht aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger fest. Die versprochene Leistung ist der Vorteil, den der Leistungsempfänger erhält. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in gegenseitigen Verträgen verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor; das versprochene Tun, Dulden oder Unterlassen ist der Vorteil, den der Leistungsempfänger erhält. Ob der Leistungsempfänger die Leistung tatsächlich verwendet oder ggf. zu welchem Zweck, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. BFH-Urteile vom 18. Januar 2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394;vom 21. April 2005 V R 11/03, BFHE 211, 50, unter II. 1. b aa; in BFHE 211, 59, unter II. 2. b). Ebenso wenig kommt es auf die Formulierung "Kostenbeteiligung" in der Vereinbarung vom 9. Juni 1997 an. Dagegen sind Zuschüsse, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1997 V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169;vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240;vom 26. Oktober 2000 V R 10/00, BFHE 193, 165, Umsatzsteuer-Rundschau --UR--2001, 60, jeweils m.w.N.). Als Beispiele hat der BFH in seinem Urteil vom 24.08.2006 (V R 19/05, BStBl II 2007, 187) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter anderem die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung eingeht, sowie die im Jahr 1991 aufgrund von Vorschriften der EG zur Entlastung des übersättigten Apfelmarktes gezahlten Prämien für die Rodung von Apfelbäumen genannt.

Der Grundsatz, dass Leistungen, die ein Unternehmer im allgemeinen Interesse erbringt, generell nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar sind, ergibt sich daraus jedoch nicht.

Denn wie der BFH weiter ausführt (Urteil vom 24.08.2006, a.a.O.) ist es nicht zweifelhaft, dass Personen des öffentlichen Rechts auch außerhalb ihrer Betriebe gewerblicher Art Empfänger von Lieferungen und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) sein können. So liegt z.B. eine steuerbare Grundstückslieferung vor, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts Land durch Enteignung für den Straßenbau erwirbt. Nach den Grundsätzen der bezeichneten Urteile ist also nicht entscheidend, ob eine Leistung im öffentlichen Interesse liegt, sondern ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustausches sein kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 137, 141 , BStBl II 1998, 169, 171). So verhält es sich im hier zu entscheidenden Fall. Der Kläger erbrachte keine Leistung an die Allgemeinheit, sondern --aufgrund vertraglicher Vereinbarung--an das Straßenbauamt als individuellen Leistungsempfänger.

Im Vertrag vom 9. Juni 1997 hat sich der Kläger verpflichtet, die bisherige Wasserversorgungsanlage aufzugeben und die Wasserversorgung durch die Verlegung der Brunnen zu sichern. Damit konnte die Straßenbauverwaltung auf die ansonsten für den Bau der Umfahrungsstraße erforderliche umfangreiche Sicherung der Wasserschutzzonen verzichten. Die Straßenbauverwaltung hat sich im Gegenzug daher bereit erklärt, sich an den Kosten für die Verlegung der Wasserversorgungsanlage mit einem Betrag bis zur Höhe der Kosten, die andernfalls für die Sicherung der Wasserschutzzonen angefallen wären, zu beteiligen. Zwischen den Zahlungen der Straßenbauverwaltung und dem Entgegenkommen des Wasserverbandes besteht daher ein unmittelbarer innerer Zusammenhang.

Die Gewinnung einwandfreien Wassers liegt zwar im öffentlichen Interesse, es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Zahlungen zur ausschließlichen oder ganz überwiegenden Förderung des Wasserverbandes aus strukturpolitischen volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen geleistet wurden (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BStBl II 1997, 335). Die Zahlungen erfolgten vielmehr im eigenen Interesse der Straßenbauverwaltung, die dadurch die Umgehungsstrasse ohne die ansonsten erforderlichen Wasserschutzmaßnahmen errichten konnte.

Die Voraussetzungen eines Leistungsaustauschs i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG sind somit erfüllt.

3. Im Streitfall liegt auch ein "Verbrauch" im Sinne des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems vor. Hierzu ist erforderlich, dass einem identifizierbaren Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (vgl. EuGH im Urteil Landboden Agrardienste in Slg. 1997, I-7387, UR 1998, 102).

Diese Voraussetzung hat das FA im Ergebnis zutreffend mit der Erwägung bejaht, dass das Straßenbauamt Weilheim aufgrund der Verlegung des Wassergewinnungsgebietes keine umfangreiche Schutzmaßnahmen vornehmen musste. Daneben wurde es auf Dauer von dem Risiko entbunden, dass durch eventuell an den baulichen Schutzmaßnahmen auftretende Schäden oder infolge anderer Unwägbarkeiten eine Gefährdung der Wasserqualität eintreten konnte.

4. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Zahlung des Straßenbauamts auch keinen Schadensersatz dar.

Zwar sind so genannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987).

Eine derartige Verpflichtung des Straßenbauamts ist im Streitfall jedoch nicht gegeben (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.12.1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987). Insbesondere hat sich der Kläger unter Punkt 3 der Vereinbarung zu einer Rückzahlung der erhaltenen Kostenbeteiligung verpflichtet, falls die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin nicht vorliegen sollten. Diese Formulierung gibt eindeutig zu erkennen, dass sich die Beteiligten im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung, nicht jedoch über die Zahlungsmodalitäten eines entstandenen oder absehbar entstehenden Schadens einigen wollten.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 6. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe ersichtlich ist.

Ende der Entscheidung

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