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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 14 K 2944/06
Rechtsgebiete: KN
Vorschriften:
KN Unterpos. 8471 6080 | |
KN Unterpos. 8471 8000 |
Finanzgericht München
Verbindliche Zolltarifauskünfte
In der Streitsache
hat der 14. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ... und der Richter am Finanzgericht ... und ... sowie der ehrenamtlichen Richter ... und ... auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25. Januar 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
I.
Streitig sind die Tarifierung eines LCD-Graustufenmonitors und einer Grafikkarte.
Die Klägerin beantragte am 12. Januar 2006 bei der OFD die Erteilung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTAe) über eine als "LCD-Graustufenmonitor Eizo RadiForce G31" und eine als "Grafikkarte MDP-3MP-P00-OE5" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "andere Ein- und Ausgabeeinheit" in die Unterpos. 8471 6080 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bzw. als "andere Einheit von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen" in die Unterpos. 8471 8000 KN.
Bei der str. Ware handelt es sich um zwei LCD-Monitore, die der Bildwiedergabe radiologischer Aufnahmen dienen und die regelmäßig nebeneinander zu Vergleichszwecken geschaltet und montiert werden. Die Monitore besitzen einen eingebauten USB-Verteiler und einen integrierten Sensor zur Luminanzsteuerung. Des Kontrastverhältnis beträgt 900:1, die maximale Helligkeit 700 Candela. Die Geräte werden in der klinischen Diagnostik verwendet. Sie besitzen keine Lautsprecher, Scart- bzw. BNC-Anschluss, Tuner-Modul oder Fernbedienung.
Die str. Grafikkarte wird zur Ansteuerung eines Monitors zur Abbildung von radiologischen Aufnahmen verwendet.
Mit der vZTA Nr. DE M/1117/06-1 vom 22. Februar 2006 wurden die str. LCD-Monitore als "Videomonitor für schwarzweißes Bild (Haupttätigkeit), kombiniert mit USB-Verteiler, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Beipack" in die Codenummer 8528 2200 eingereiht.
Mit der vZTA Nr. DE M/1118/06-1 vom 22. Februar 2006 wurde die str. Grafikkarte als "elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Grafikkarte für diagnostische Bildwiedergabe, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Beipack" in die Codenummer 8543 8997 eingereiht.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 26. Juni 2006 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
Die Monitore führten keine eigene Funktion außerhalb der Datenverarbeitung aus. Sie dienten lediglich dazu, Bilder darzustellen, die von einem Computertomografen oder Radiologiegerät geliefert würden. Die Monitore seien nicht Teil eines bestimmten Radiodiagnose-Komplettsystems, sondern könnten grundsätzlich mit verschiedenen Radiodiagnose-Systemen unterschiedlicher Hersteller zusammenarbeiten. Die Monitore könnten i.S von Anm. 5 B zu Kap. 84 unmittelbar an eine Zentraleinheit angeschlossen werden und Daten in einer bestimmten Form empfangen. Die Monitore seien Ausgabegeräte für automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Bereich der medizinischen Diagnostik und würden entsprechend konstruiert, ausgestattet und im Markt von Spezialhändlern für Radiologie platziert. Die str. Waren würden ausschließlich in der klinischen Diagnostik Anwendung finden. Es handele sich daher nicht um ein Gerät der Unterhaltungsindustrie; dies würde auch durch den Preis von 15.000 EUR und die technischen Eigenschaften belegt, nämlich die Auflösung mit 1.536 x 2.048 Pixel, das Hochkantformat, der DVI-D-Anschluss, eine Response-Zeit von 50ms und die USB-Aus- und Eingänge. Nach der Auffassung der WCO würden LCD-Monitore mit einer hohen Auflösung ab 2.000 x 1.600 Pixel hauptsächlich für Computeranwendung gebaut und verwendet. Eine Nutzung als Videomonitor sei durch die Eigenschaften des Geräts und die fehlenden Anschlüsse, Tuner, Fernbedienung und Lautsprecher ausgeschlossen. Die str. Grafikkarte, die auf die spezielle Technik der Radiodiagnose-Systeme abgestimmt sei, würde in handelsübliche Computer eingebaut und diene zur Aufbereitung von Bilddaten, die über die Ausgänge der Grafikkarte an spezielle Monitore ausgegeben würden. Die Karte führe keine eigene Funktion außerhalb der Datenverarbeitung aus. Es gelten die gleichen Ausführungen wie zu den str. Monitoren.
Hilfsweise seien die str. Waren in die Pos. 9022 einzureihen, von der Radiodiagnosegeräte erfasst seien.
Die Klägerin beantragt,
die Feststellung, dass die vZTAe DE M/1117/06-1 und DE M/1118/06-1 jeweils vom 22. Februar 2006 und die EE rechtswidrig waren.
Die OFD beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der EE. Die str. Waren würden in spezifischen Systemen der Medizintechnik verwendet, die aufgrund der Anm. 5 E zu Kap. 84 von der Pos. 8471 ausgeschlossen seien. Die Monitore seien daher in die für Monitore vorgesehene Position 8528 einzureihen. Der eingebaute USB-Verteiler sei gem. Anm. 3 zu Abschn. XVI und der Beipack (Kabel und Bedienungsanleitung) gem. Allgemeiner Vorschrift (AV) 3b wie die Monitore selbst zu tarifieren.
Die für spezielle Systeme bestimmte Grafikkarte sei ebenfalls durch Anm. 5 E zu Kap. 84 von der Einreihung in Pos. 8471 ausgeschlossen. Da die Karten in keiner Position des Kap. 85 genannt seien, seien sie in die Sammelposition 8543 einzureihen, in der nach AV 3b auch der Beipack erfasst sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die OFD-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2007 hingewiesen.
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die vZTAe DE M/1117/06-1 und DE M/1118/06-1 jeweils vom 22. Februar 2006 sind mit Inkrafttreten der zolltariflichen Nomenklatur und des Gemeinsamen Zolltarifs auf Grund der VO Nr. 1549/2006 (ABI Nr. 1 301) ungültig geworden, weil sich das Tarifschema hinsichtlich der str. Einreihung geändert hat (Art. 12 Abs. 5 Buchst. a i) Zollkodex -ZK -). Die in den vZTAen festgestellten Codenummern 8428 2200 bzw. 8543 8997 bestehen seit 1. Januar 2007 nicht mehr. Da sich lediglich die Gliederung der Zolltariflinien geändert hat und die bisherige Unterpos. 8528 2200 bzw. 8543 8997 KN der neuen Unterpos. 8428 5910 bzw. 8543 7090 KN entspricht und die Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass sie die str. Waren nunmehr in die Unterpos. 8428 5910 bzw. 8543 7090 einreihen werde, besteht an der Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin ein rechtliches Interesse i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH z.B. VII K 4/87, BFH/NV 1989, 338; VII K 21/92, BFH/NV 1994, 673; VII R 47/96, BFHE 182, 466; Schwarz-Wockenfoth, Zollrecht, 3. Auflage, E 4501a, E 4644a und E 4696; Anm. 38 ff. zu Art. 12 ZK).
2. Die OFD hat zu Recht mit der vZTA DE M/1117/06-1 vom 22. Februar 2006 die beiden str. LCD-Graustufenmonitore Eizo RadiForce G 31 in die bis zum 31. Dezember 2006 gültige Unterpos. 8528 2200 KN eingereiht. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH (z.B. EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 Rs. C-121/95, EuGHE 1996 I-3047 Rdnr. 13; BFH-Urteil vom 7. November 2000 VII R 46/98, BFH/NV 2001, 352) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind.
Monitore sind grundsätzlich in die hierfür allgemeine Position 8528, die nach ihrer Überschrift u.a. Videomonitore nennt, und dort in die Unterpos. 8528 21, die Tariflinie für Videomonitore einzureihen, es sei denn, dass sie als gesondert gestellte Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen gemäß Anm. 5 zu Kap. 84 in die Pos. 8471 einzureihen sind. Um in die Pos. 8471 eingereiht werden zu können, müssen die Monitore ausschließlich oder hauptsächlich in einer automatischen Datenverarbeitungsanlage Verwendung finden (Anm. 5 B a zu Kap. 84). Das ist nicht der Fall, wenn die Monitore in einem System verwendet werden, das insgesamt keine automatische Datenverarbeitungsmaschine darstellt, sondern eine eigene, nämlich andere Funktion als die Datenverarbeitung ausführt (Anm. 5 B a zu Kap. 84 steht unter dem Vorbehalt der Anm. 5 E zu Kap. 84). Dabei spielt keine Rolle, dass in diesem System eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder das System mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeitet.
Wie die OFD zu Recht ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Einreihung in die Pos. 8471 nach Anm. 5 B a in Verbindung mit Anm. 5 E zu Kap. 84 nicht erfüllt, weil das System, in dem die Monitore und die im System enthaltene automatische Datenverarbeitungsmaschine verwendet werden, eine eigene Funktion, nämlich die Radiodiagnose ausführt, die keine Datenverarbeitung im Sinne von Anm. 5 Azu Kap. 84 darstellt.
Die str. Monitore sind besonders konstruiert, um die exakte Grauwertwiedergabe radiologischer Aufnahmen zu gewährleisten. Dazu besitzen sie eine Auflösung von 1.536 x 2.048 Pixel, ein Kontrastverhältnis von 900 : 1, einen integrierten Sensor zur Luminanzsteuerung und eine maximale Helligkeit von 700 Candela. Die Geräte sind, wie die Klägerin ausgeführt hat, auf die speziellen Zwecke der Radiodiagnose-Systeme abgestimmt und stellen Spezialmonitore dar, die nur im Rahmen der medizinischen klinischen Diagnostik Verwendung finden.
Damit sind die str. Monitore als Teil eines medizinischen Radiodiagnose-Systems, das (nicht die Monitore, wie die Klägerin argumentiert) nach Anm. 5 E zu Kap. 84 eine eigene Funktion ausübt, von der Einreihung in die Pos. 8471 ausgeschlossen. Da sie Bilder nur in Grautönen darstellen können und keine Kathodenstrahlröhre, sondern eine Flüssigkristallanzeige besitzen, waren sie unter der Geltung des Gemeinsamen Zolltarifs 2006 in die Unterpos. 8528 2200 KN einzureihen.
Eine Tarifierung der Monitore als Teil eines Röntgensystems, das in die Pos. 9022 einzureihen wäre, führt - anders als die Klägerin hilfsweise vorträgt - zu keinem anderen Ergebnis. Nach Anm. 2a zu Kap. 90 sind die gesondert gestellten Monitore als Waren einer Position des Kap. 85 in die Pos. 8528 einzureihen.
Die in den Monitoren eingebauten USB-Verteiler stellen zusammen mit den Monitoren eine Gerätekombination dar, die nach den Grundsätzen der Anm. 3 zu Abschn. XVI zu tarifieren ist. Danach sind die Verteiler nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit, die von den Monitoren ausgeübt wird, einzureihen. Das mitgelieferte Kabel und die Bedienungsanleitung bilden mit den Monitoren eine Warenzusammenstellung, die nach dem charakterbestimmenden Bestandteil, der wiederum die Monitore sind, zu tarifieren ist.
3. Die OFD hat zu Recht mit der vZTA DE M/1118/06-1 vom 22. Februar 2006 die str. Grafikkarte MDP-3MP-P00-OE5 in die bis zum 31. Dezember 2006 gültige Unterpos. 8543 8997 KN eingereiht. Die str. Grafikkarte, die zur Ansteuerung der str. Monitore in medizinischen Diagnose-Systemen bestimmt ist, ist ebenfalls nicht von der Art, wie sie ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungsmaschinen Verwendung finden. Vielmehr ist sie für spezielle Radiodiagnose-Systeme konstruiert und bestimmt, die ihrerseits keine automatischen Datenverarbeitungsmaschinen darstellen und nach Anm. 5 E von der Pos. 8471 ausgeschlossen sind.
Da die str. Grafikkarte ihrer Funktion entsprechend in keiner Position des Kap. 85 genannt ist, war sie unter der Geltung des Gemeinsamen Zolltarif 2006 in die Sammelposition 8543 und dort in Unterpos. 8543 8997 einzureihen. Die mitgelieferten Waren stellen mit der Grafikkarte eine Warenzusammenstellung dar, die nach dem charakterbestimmenden Bestandteil, der die Grafikkarte ist, zu tarifieren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Ende der Entscheidung
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