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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: 14 K 3840/07
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 41 Abs. 1 | |
AO § 222 | |
AO § 254 Abs. 1 S. 1 |
Finanzgericht München
In der Streitsache ...
hat das Finanzgericht München, 14. Senat,
ohne mündliche Verhandlung
am 16. Januar 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Klage richtet sich gegen künftige und bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine am 15. April 2004 gegründete GmbH, Geschäftsführer ist N. Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z.B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens, sowie Vornahme aller diesem Zweck förderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte.
Am 11. September 2006 begann das Finanzamt (FA) mit der Durchprüfung einer Umsatzsteuersonder- sowie einer Steuerfahndungsprüfung bei der Klägerin, beide Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen sind.
Derzeit betragen die Steuerrückstände der Klägerin 256.659,02 EUR zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 10.260 EUR. Am 15. September 2007 erging seitens des FA eine Ankündigung der Vollstreckung, Vollstreckungsmaßnahmen wurden bisher noch nicht durchgeführt.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 hat das FA die rückständigen Steuern bis zum Ergehen der Berichte über die Steuerfahndungs- und Umsatzsteuerprüfung gestundet.
Mit der hiergegen eingelegten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die laufenden und aufgrund der Ankündigung zu erwartenden Vollstreckungsmaßnahmen zu existenzbedrohenden Nachteilen führen würden. Eine Vollstreckung in ihre Bankkonten hätte eine sofortige Kündigung seitens der Banken zur Folge.
Darüber hinaus könnten die vom FA vorgenommenen Umbuchungen nicht nachvollzogen werden. Hinzu komme, dass die den Steuerrückständen zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheide aufgrund der Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes ohne Rechtsgrundlage ergangen seien. Diesbezüglich seien bereits mehrere Klagen erhoben worden.
Die Klägerin beantragt
die Feststellung, dass die von der Beklagten angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig sind sowie die Aufhebung bereits eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Nach § 41 Abs.1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinn dieser Vorschrift wird die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebende rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache verstanden; auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Rechtsbeziehung können Gegenstand der Feststellungsklage sein. Aus dem Erfordernis der Konkretheit ergibt sich, dass ein Sachverhalt, der erst in Zukunft Rechtsbeziehungen hervorrufen kann, ein positiv oder negativ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht begründen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom8. April 1981 II R 47/79, BStBl II 1981, 581 m.w.N.).
Daraus folgt, dass auch das Feststellungsbegehren, ein bestimmtes Rechtsverhältnis bestehe nicht, nicht auf Rechtsfolgen, die erst in Zukunft eintreten könnten, gestützt werden kann. Das Feststellungsbegehren muss grundsätzlich ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffen. Dies ist dann der Fall, wenn die aus ihm folgenden rechtlichen Beziehungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Feststellungsklage schon oder noch bestehen.
+Zwischen der Klägerin und dem beklagten FA bestehen jedoch solche gegenwärtigen Rechtsbeziehungen nicht. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 hat das FA die rückständigen Steuern bis zum Ergehen der Berichte über die Steuerfahndungs- und Umsatzsteuerprüfung gemäß § 222 AO gestundet. Mangels Fälligkeit der Steueransprüche sind Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Ablauf der Stundung nicht zulässig (§ 254 Abs. 1 S. 1 AO).
Die Feststellungsklage ist aber auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin der zukünftigen behaupteten Rechtsverletzung sowie der ihrer Ansicht nach bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen (Vollsteckungsankündigung) mit der Anfechtungsklage nicht weniger wirksam als mit der Feststellungsklage entgegentreten kann. Eine vorbeugende Feststellungsklage ist in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Rechtsunterworfene seine Rechte gegen einen staatlichen Eingriff mit der Anfechtungsklage verfolgen kann, nicht zulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. April 1981 II R 47/79, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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