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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: 14 K 4267/05
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

14 K 4267/05

Umsatzsteuer 2001

In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung xxx

ohne mündliche Verhandlung

am 11. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Streitig ist die Steuerfestsetzung nach Durchführung einer betriebsnahen Veranlagung und einer Steuerfahndungsprüfung.

Der Kläger war im Streitjahr als Gebäudereiniger unternehmerisch tätig. In seiner am 31. Oktober 2002 beim Finanzamt (FA) eingegangenen Umsatzsteuererklärung 2001 errechnete er unter Zugrundelegung von Umsätzen in Höhe von 364.647 DM und abziehbarer Vorsteuer von 46.548,64 DM eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 11.794,88 DM. Unter Berücksichtigung des Vorauszahlungssoll von 27.980,34 DM ergab sich ein Erstattungsanspruch von 16.185,54 DM.

Der Aufforderung des FA, die Abweichung der berechneten Umsatzsteuer von der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen darzulegen, kam der Kläger nicht nach. Daraufhin kürzte das FA den geltend gemachten Vorsteuerabzug und setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 13. März 2003 auf 25.350,87 EUR (49.582 DM) fest.

Zur Begründung des dagegen gerichteten Einspruchs wurden dem FA Kopien von Rechnungen für Fremdarbeiten von D und C, Buchführungskonten sowie Kopien von Barzahlungsbelegen vorgelegt.

Aus einer Vereinbarung mit C vom 23. Dezember 2003 ergibt sich, dass dieser auf die Zahlung eines Anteils von 108.200 DM der ihm insgesamt in Rechnung gestellten Beträge von 147.317 DM wegen Mängelrügen verzichtet und im Jahr 2002 einen Betrag von 18.000 EUR und im Jahr 2003 einen Betrag von 2000 EUR erhalten hat. Im Rahmen der daraufhin durchgeführten betriebsnahen Veranlagung stellte das FA zahlreiche formelle und materielle Mängel in der Buchführung des Klägers fest (vgl. Bericht vom 20. September 2004, Gerichtsakten). Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Fremdarbeiter C wurde in Höhe von 20.000 EUR zugelassen.

Aufgrund der Erkenntnisse einer bei D durchgeführten Steuerfahndungsprüfung kam das FA außerdem zu dem Ergebnis, dass dieser in B zwar das Gewerbe "Gebäudereinigung nach Hausfrauenart" angemeldet habe, jedoch keinen Leistungen im Reinigungsgewerbe ausgeführt, sondern lediglich Rechnungen geschrieben habe. Der Abzug der Vorsteuer aus seinen Rechnungen an den Kläger wurde daraufhin nicht mehr zum Abzug zugelassen.

Mit Änderungsbescheid vom 6. Oktober 2004 setzte das FA die Umsatzsteuer nunmehr auf 20.813,67 EUR fest.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit der Entscheidung vom 27. Oktober 2005 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der hiergegen eingelegten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er seinen Gewerbebetrieb zum 5. September 2003 abgemeldet habe und über keinerlei Unterlagen mehr verfüge. Bislang habe er seine frühere steuerrechtliche Vertreterin vergeblich um Herausgabe seiner Unterlagen aufgefordert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids 2001 vom 13. März 2003, des Änderungsbescheides vom 6. Oktober 2004 sowie der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2005.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie Anordnung des Gerichts gemäß § 79 b Abs. 1 FGO vom 10. Oktober 2007 Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen von D und C liegen nicht vor.

Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) und damit den Wertungen des Gesetzgebers, dass ein Vorsteuerabzug nur in Betracht kommt, soweit neben anderen Voraussetzungen die ausgewiesene Steuer aufgrund tatsächlich erbrachter Leistungen geschuldet wird (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 1989 C-342/87 - Genius Holding, UR 1991, 83; BFH-Urteile vom 2. April 1998 V R 34/97, BStBl II 1998, 695;vom 6. Mai 2004, V R 73/03, BStBl II 2004, 856). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH trägt der Unternehmer für das Vorliegen der den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen die Feststellungslast trägt. Es ist vor allem seine Sache und nicht das Risiko der Allgemeinheit, sich um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu kümmern (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368 m.w.N). An die Nachweispflichten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn umfangreiche Leistungen über einen längeren Zeitraum in bar abgewickelt worden sein sollen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81).

Wie sich aus den unwidersprochenen Feststellungen der Steuerfahndung im Bericht vom 29. Oktober 2003 ergibt, hat D seinen Betrieb "Gebäudereinigung nach Hausfrauenart" zwar angemeldet, jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgeübt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 20. März 2003 hat er angegeben, keine Leistungen im Reinigungsgewerbe ausgeführt, sondern lediglich Rechnungen geschrieben zu haben.

Er ist somit nicht als leistender Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen, unter seinem Namen wurden lediglich Rechnungen ausgestellt. Sein Unternehmenszweck war von vornherein nicht auf die Erzielung von Einnahmen i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG, sondern darauf gerichtet, anderen den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

Ein Vorsteuerabzug aus den von D ausgestellten Rechnungen kommt daher nicht in Betracht.

Auch aus den Rechnungen von C ist kein Vorsteuerabzug gegeben. Dies scheitert schon daran, dass der Kläger seiner Nachweispflicht für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen in keiner Weise nachgekommen ist. Mit seinem Klageschriftsatz hat er selbst eingeräumt, über keinerlei Unterlagen seines Gewerbebetriebs mehr zu verfügen. Im Übrigen ist auch zweifelhaft, ob die berechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (s. § 90 Abs. 2 FGO).

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