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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 14 K 556/06
Rechtsgebiete: TabStG, AO
Vorschriften:
TabStG § 12 Abs. 1 | |
TabStG § 19 S. 1 | |
AO § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b |
Finanzgericht München
Tabaksteuer
In der Streitsache
hat das Finanzgericht München, 14. Senat,
durch
den Richter am Finanzgericht ...... als Einzelrichter
ohne mündliche Verhandlung
am 2. April 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Streitig ist, ob die Kläger zu Recht als Schuldner von Tabaksteuer in Anspruch genommen wurden.
Die Kläger versandten am 10. Februar 2005 von ihrem spanischen Zweitwohnsitz mit der Post 1.600 Stück Zigaretten an ihren Sohn in H/Deutschland. Als die Deutsche Post die Sendung beim Zoll gestellte, wurde sie sichergestellt. Den hiergegen eingelegten Einspruch nahmen die Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 2005 zurück.
Mit Steuerbescheid vom 24. August 2005 forderte der Beklagte (das Hauptzollamt -HZA-) von den Klägern jeweils als Gesamtschuldner Tabaksteuer i.H.v. 200,38 EUR an, weil sie die streitgegenständlichen Zigaretten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2006 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage bringen die Kläger im Wesentlichen vor, dass sie im guten Glauben an eine entsprechende Auskunft des Zollamtes B gehandelt hätten.
Die Kläger beantragen,
die Steuerbescheide vom 24. August 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2006 aufzuheben.
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen
und bringt im Wesentlichen vor, dass sich aus dem von den Klägern im Einspruchsverfahren vorgelegten Informationsmaterial eindeutig ergebe, dass die Abgabenfreiheit für 800 Stück Zigaretten nur gelte, wenn diese selbst von den Reisenden eingeführt werden. Nachträglich eingeholte und eventuell unrichtige Informationen seien unverbindlich und hätten auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Steuerbescheide keinen Einfluss.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2007 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akte und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze hingewiesen.
II. Die Klage ist nicht begründet.
Das HZA hat gegenüber den Klägern zu Recht Tabaksteuer i.H.v. 200,38 EUR festgesetzt.
Die Tabaksteuerschuld ist im Streitfall nach § 19 Satz 1 Tabaksteuergesetz (TabStG) entstanden, weil die Kläger die streitgegenständlichen Zigaretten unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 TabStG, d.h. ohne die Verwendung deutscher Steuerzeichen, aus dem freien Verkehr Spaniens zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet versandt haben.
Die Kläger können sich nicht auf die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 TabStG berufen, weil sie die Zigaretten nicht selbst nach Deutschland verbracht haben. Da sie die Zigaretten durch die Post nach Deutschland verbringen haben lassen, gelten sie gemäß § 20 Abs. 3 TabStG als zu gewerblichen Zwecken verbracht.
Steuerschuldner sind gemäß § 19 Satz 2 TabStG die Kläger, weil sie die Zigaretten in einem Paket von Spanien nach Deutschland versandt haben.
Die Sicherstellung der Zigaretten steht der Festsetzung der Tabaksteuerschuld nicht entgegen (vgl. § 19 Satz 5 TabStG i.V.m. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Abgabenordnung -AO-). Ein Erlass der Tabaksteuerschuld ist für diesen Fall gesetzlich nicht vorgesehen.
Im Übrigen kann dahin stehen, ob den Klägern eine anders lautende telefonische oder mündliche Auskunft gegeben worden ist, denn Zusagen der Verwaltung sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet werden (vgl. § 205 Abs. 1 AO). Nachträglich eingeholte Auskünfte können unabhängig davon, ob sie richtig sind, eine bereits entstandene Tabaksteuerschuld nicht zum Erlöschen bringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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