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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 3 K 1670/01
Rechtsgebiete: BNatSchG
Vorschriften:
BNatSchG § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a | |
BNatSchG § 20f Abs. 2 Nr. 1 | |
BNatSchG § 21f Abs. 2 |
Finanzgericht München
Verbote und Beschränkungen
In der Streitsache
hat der 3. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht und der Richter am Finanzgericht und sowie der ehrenamtlichen Richter und
auf Grund mündlicher Verhandlung
vom 28. April 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe:
I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von in Alkohol eingelegten Pflanzen und Tieren.
Der Kläger reiste am 17. Oktober 2000 aus Hanoi über Bangkog über den Flughafen (HZA) ein, ohne ein in seinem Gepäck befindliches Behältnis anzumelden. In diesem befand sich in Alkohol neben pflanzlichen Teilen ein Heckenkukuk und folgende neun Schlangen: Bungarus fasciata, Naja sumatrana, Trimeresurus popeorum, Elaphe radiatat, Homalopsis buccata, Cylindrophis rufus, Ptyas korros, Xenochrophis flavipunc-tat, Xenochrphis piscator und Xenopeltis unicolor. In einer summarischen Anmeldung bezeichnete der Kläger die Ware als "Schlangen in Whisky".
Bei der ersten Begutachtung der Schlangen wurden 2 Ptyas mucosus bestimmt, die unter artenschutzrechtliche Bestimmungen fallen. Das HZA beschlagnahmte am 20. Oktober 2000 das Behältnis gem. § 21 f Abs. 2 BNatSchG und zog dieses mit Bescheid vom 29. November 2000 ein. Nach einer weiteren Begutachtung durch einen Sachverständigen wurde eine der Schlangen als artengeschützte Naja sumatrana bestimmt. Daraufhin hob das HZA den Bescheid vom 29. November 2000 auf und beschlagnahmte das Behältnis erneut mit Bescheid vom 1. Februar 2001.
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung vom 12. März 2001 Klage, mit der er im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Der Bescheid vom 1. Februar 2001 sei rechtswidrig, weil die als artengeschützt bestimmte Schlange, was bestritten werde, ohne weiteres aus dem Behältnis ausgesondert werden könnte. Es handele sich bei der Ware um das Erzeugnis "Snake-Whisky", das in der Traditionsmedizin angewendet werde. Die Aussonderung der artengeschützten Schlange habe keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Ware; es handele sich daher nicht um einen untrennbaren Bestandteil mit charakteristischen Bedeutung.
Der Kläger beantragt,
die Aufhebung des Beschlagnahmebescheids vom 1. Februar 2001 in der Fassung der EE vom 12. März 2001.
Das Hauptzollamt beantragt Klageabweisung und bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Wegen seiner Gesamtwirkung als Medizin ließen sich Teile aus dem "Snake-Whisky" nicht aussondern. Im Übrigen sei das Erzeugnis eine Herstellung aus u.a. auch der artengeschützten Schlange.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2004 hingewiesen.
II. Die Klage ist nicht begründet.
Das HZA hat zu Recht die Beschlagnahme des vom Kläger am 17. Oktober 2000 eingeführten str. Behältnisses mit Bescheid vom 1. Februar 2001 angeordnet.
Wird bei der zollamtlichen Behandlung von Tieren, die Besitz- und Vermarktungsverboten unterliegen, festgestellt, dass sie ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen eingeführt werden, so werden sie von der Zollstelle beschlagnahmt (§ 21f Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGB11987 l S. 889, zuletzt geändert BGBl. 1998 l S. 823) zur Geltung im Zeitpunkt des Erlasses der str. Bescheide -BNatSchG -). Werden die für die Einfuhr dieser Waren vorgeschriebenen Genehmigungen nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Einziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern (§ 21f Abs. 2 Satz 3 BNatSchG).
Nach § 20 f Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, Tiere der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote).
Schlangen der Art naja sumatrana sind Unterarten der artengeschützten naja naja (Erklärung zu Nr. 462 im Anhang B zur VO Nr. 338/97 in der maßgeblichen Fassung im Zeitpunkt der Einfuhr (seit VO Nr. 2307/97, ABI Nr. 1 325/1 vom 27. November 1997)).
Inzwischen ist die naja sumatrana ausdrücklich als sog. goldene Speikobra im Anhang B zur VO Nr. 338/97 aufgeführt. Es handelt sich damit bei der naja sumatrana um eine nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BNatSchG in Verbindung mit VO Nr. 338/97 Anhang B besonders geschützte Art.
Aber auch das Erzeugnis "Snake Whisky" selbst stellt eine dem Artenschutz unterliegende Ware dar, weil sie ohne weiteres erkennbar u.a. aus Tieren wild lebender Arten gewonnen ist. Nach § 20a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bedeuten "Tiere" im Sinne des fünften Abschnitts des BNatSchG "ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse". Diese Erzeugnisse unterliegen ebenfalls dem Besitzverbot gem. § 20f Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzung "ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten" bereits deshalb erfüllt ist, weil die naja sumatrana ein wild lebendes Tier ist. Denn auf Grund der dem Gericht gegenüber erteilten Auskunft des Sachverständigen Fuchs ist davon auszugehen, dass die naja sumatrana in dem Herkunftsland Vietnam zu Zwecken der Herstellung von "Snake Whisky" nicht gezüchtet, sondern der freien Wildbahn entnommen werden. Eine gezüchtete Schlange entwickelt nicht -wie eine frei lebende Schlange -die natürlichen Giftstoffe, die gerade für die Herstellung von Medizin wesentlich ist.
Der Kläger kann nicht verlangen, dass nur für die naja sumatrana die Beschlagnahme aufrecht erhalten bleibt und die übrige Ware nach Aussonderung dieser Schlange freizugeben ist. Denn die str. Ware wird erst durch das Zusammenwirken aller ihrer verschiedenen Bestandteile insgesamt zu der einer Medizin; der Anteil, den die naja sumatrana dazu beisteuert, ist nicht bestimmbar und kann daher nicht ausgesondert werden.
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die naja sumatrana einen wesentlichen Bestandteil des str. Erzeugnisses bildet, weil auf ihre Verwendung nicht verzichtet wird, obgleich sie eine vom Aussterben bedrohte Schlange ist, die besonders geschützt und selten ist. Auch ihre Bezeichnung als "Spei"-Kobra weist auf ihre Bedeutung bei der Herstellung des sog. "snake-Whisky" hin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Ende der Entscheidung
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