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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 4 K 1782/05
Rechtsgebiete: StraBEG, ErbStG, AO
Vorschriften:
StraBEG § 1 Abs. 5 | |
StraBEG § 1 Abs. 7 | |
ErbStG § 30 | |
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 |
Finanzgericht München
Erbschaftsteuer
In der Streitsache
...
hat der 4. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ...,
des Richters am Finanzgericht ... und
des Richters am Finanzgericht ... sowie
der ehrenamtlichen Richter ... und ...
ohne mündliche Verhandlung
am 1. August 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz -StraBEG) gegeben sind.
Der Kläger ist Erbe zu einem Achtel nach dem am 30. April 2002 verstorbenen Erblasser XY. In dem vom Nachlasspfleger beim Nachlassgericht eingereichten Vermögensverzeichnis wurde für die -bank Zweigniederlassung ein Vermögensstand von 86 238,67 EUR mitgeteilt.
Aufgrund dessen forderte der Beklagte (das Finanzamt -FA--) den Miterben Z zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung bis zum 28. Februar 2003 auf. Dieser teilte mit, die gesamte Erbschaftsteuerangelegenheit werde vom Kläger als Bevollmächtigter aller Erben wahrgenommen.
Hierauf wurde der Kläger (erstmals) aufgefordert, die erforderliche Erbschaftsteuererklärung bis zum 27. März 2003 einzureichen. Nach mehrmaliger Anmahnung und mehreren Fristverlängerungen teilte der Kläger dem FA mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, für die Bearbeitung der Erbschaftsteuererklärung sei seit Februar 2004 ein Steuerberater beauftragt. Weitere Anfragen seitens des FA seien an den Steuerberater zu richten.
Am 21. Juni 2004 ging beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt des Klägers eine sog. strafbefreiende Erklärung ein, die Angaben zu Geldanlagen bei der -bank in (86 238,67 EUR) und bei der Sparkasse in (574 135,29 EUR) enthält. Beim FA ging eine vom Kläger am 16. Juni 2004 unterschriebene Erbschaftsteuererklärung ein, in der die genannten Bankguthaben in nicht enthalten sind (FA-Akte Bl. 31 Rs.). Die Steuererklärung enthält den Hinweis, dass bei ihrer Anfertigung der vom Kläger beauftragte Steuerberater mitgewirkt hat.
Das FA behandelte die strafbefreiende Erklärung als unwirksam und setzte die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 10. August 2004 auf 13 855 EUR fest. Die Bankguthaben in rechnete es vollständig in den steuerpflichtigen Erwerb ein. Den Einspruch des Klägers wies es mit Einspruchsentscheidung vom 5. April 2004 als unbegründet zurück.
Seine am 6. Mai 2005 (Eingang bei Gericht) erhobene Klage begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Bereits die Nichterfüllung der Anzeigepflicht nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) stelle einen vollendeten Steuerstraftatbestand i. S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) dar. Die Geld- und Wertpapieranlagen seien dem Kläger spätestens seit dem Abschluss der Verhandlungen wegen der Verlassenschaftssache beim Bezirksgericht (Österreich) am 14. April 2003 bekannt gewesen.
Auf den Schriftsatz des Klägers vom 4. Mai 2005 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheids vom 10. August 2004 und der Einspruchsentscheidung die Erbschaftsteuer auf Null EUR herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II. Die Klage ist unbegründet.
1. § 1 StraBEG setzt eine bis einschließlich 17. Oktober 2003 vollendete Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit voraus ( § 1 Abs. 7 StraBEG).
a) Die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG ist entgegen der Auffassung des Klägers keine Steuerordnungswidrigkeit (Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 30 Rz. 17 m.w.N.).
b) Die unrichtige Erklärung der hinterlassenen Vermögenswerte in der vom Kläger am 16. Juni 2004 unterschriebenen Erbschaftsteuererklärung ist erst am 21. Juni 2004 und damit nach dem 17. Oktober 2003 erfolgt.
c) Im Übrigen hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 21. Februar 2007 4 V 4294/06 (juris) entschieden, dass durch eine absichtlich verspätete Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung nach dem 17. Oktober 2003 keine niedrigere Besteuerung nach § 1 Abs. 5 StraBEG erreicht werden kann, wenn das FA durch Anzeige des Nachlassgerichts bereits Kenntnis von dem Erwerb hat.
Das gleiche gilt, wenn ein Steuerpflichtiger - wie im Streitfall - möglicherweise auch im Zusammenwirken mit seinem steuerlichen Berater vorsätzlich eine offensichtlich unzutreffende Erbschaftsteuererklärung einreicht und hierdurch versucht, die steuerliche Wirkung der strafbefreienden Erklärung zu Unrecht zu seinen Gunsten auszunutzen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ( § 90 Abs. 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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