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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 21.12.1994
Aktenzeichen: 4 K 388/94
Rechtsgebiete: KraftStG, StVZO
Vorschriften:
KraftStG § 5 Abs. 5 | |
StVZO § 23 Abs. 1 | |
StVZO § 27 Abs. 3 |
Finanzgericht München
Kraftfahrzeugsteuer
In der Streitsache
hat der 4. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ... und
der Richter am Finanzgericht ... und ... sowie
der ehrenamtlichen Richter ... und ...
ohne mündliche Verhandlung
am 21. Dezember 1994
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin tragt die Kosten des Verfahrens
Gründe:
Streitig ist das Ende der Kraftfahrzeugsteuer(KraftSt) Pflicht bei Zurückgabe eines geleasten Fahrzeugs (§ 5 Abs. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).
I. Auf die Klägerin (Klin) war seit 10. Oktober 1991 ein Schadstoff armer PKW (Hubraum 1598 cm3, Otto-Motor, amtliches Kennzeichen XYZ) zugelassen. Der Beklagte setzte die KraftSt für das Fahrzeug auf jährlich 211 DM fest. Am 28. Oktober 1993 wurde das von der Klin geleaste Fahrzeug vom Leasinggeber stillgelegt. Mit sog. Endbescheid vom 24. November 1993 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die KraftSt für den Zeitraum vom 10. Oktober 1993 bis 27. Oktober 1993 auf 10 DM gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 fest.
Im Einspruchsverfahren brachte die Klin vor, dass sie den PKW bereits am 8. Oktober 1993 dem Leasinggeber zurückgegeben habe und deshalb bereits ab diesem Zeitpunkt keine Steuerpflicht mehr bestehe. Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung -EE- vom 10. Januar 1994).
Mit der Klage tragt die Klin vor, dass wegen fehlender Information über die Folgen einer vorübergehenden Stilllegung eines geleasten Fahrzeugs für sie keine Steuerpflicht mehr bestehe.
Die Klin beantragt sinngemäß,
den KraftSt-Bescheid vom 24. November 1993 in Gestalt der EE vom 10. Januar 1994 ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
II. Die Klage ist unbegründet. Der Senat schließt sich in vollem Umfang der bereits in der EE vom 10. Januar 1994 gegebenen Begründung an, die keine Rechtsfehler erkennen lässt und auf die er gemäß § 105 Abs. 5 FGO verweist.
Ergänzend weit der Senat darauf hin dass eine Veräußerung i.S. des § 5 Abs. 5 vorliegt, wenn der Verfügungsberechtigte (§ 23 Abs. 1 StVZO) und damit der Zulassungsberechtigte wechselt (s. auch BFH-Urteil vom 11. Juli 1989 VII R 4/87, BStBl II 1989, 812). Da die Steuerschuldnerschaft an die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (sog. Zulassungsberechtigte) anknüpft, ist § 5 Abs. 5 KraftStG auch dann anzuwenden, wenn kein Eigentumswechsel im bürgerlich-rechtlichen Sinn vorliegt, sondern wenn der Verfügungsberechtigte wechselt (s. Egly/Mößlang, KraftStG, 3. Aufl., S. 280). Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Hinweis auf das Ende der Steuerpflicht auf der Rückseite des Steuerbescheids, im Fall einer Veräußerung jedoch aus Abschnitt D b der Erläuterung über das Ende der Steuerpflicht bei Übergang des Fahrzeugs auf einen anderen Steuerschuldner hätte der Kläger entnehmen können, dass dann eine Anzeige nach § 27 Abs. 3 StVZO erforderlich ist. Etwaige Zweifel hinsichtlich der Beendigung der Steuerpflicht bei einem geleasten Pkw hätte die Klin jederzeit durch einen vorherigen Anruf beim FA klären können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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