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Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 4 V 4001/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 818 Abs. 2 | |
BGB § 2287 | |
BGB § 2303 |
Finanzgericht München
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Erbschaftsteuer
In der Streitsache
hat der 4. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
[...]
ohne mündliche Verhandlung
am 30. November 2006
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob bei Erfüllung des Herausgabeanspruchs nach § 2287 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch Hingabe eines anderen Grundstücks dessen Steuerwert anzusetzen ist anstelle des Verkehrswerts des Anspruchs nach § 818 Abs. 2 BGB.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 2.11.2005, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides vom 18.7.2006 in Höhe von 12.998,96 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
Die vom Antragsgegner vertretene Gleichsetzung des Herausgabeanspruchs nach § 2287 BGB mit dem Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB erfolgte zu Recht.
Die vom Bundesgerichtshof -BGH- erfolgte analoge Anwendung der Vorschrift des § 2287 BGB auf Schlusserben aus einem Berliner-Testament (s. Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuergesetz mit Nachweisen zur BGH-Rechtsprechung) wird auch für die Erbschaftsteuer bejaht (s. BFH-Urteil vom 8.8.2000 II R 40/98, BStBl II 2000, 587). Auch der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ist ein schuldrechtlicher persönlicher Anspruch, wie schon die gesetzliche Verweisung auf die Bereinigungsvorschriften nach §§ 818 - 822 BGB beweist (s. Palandt, BGB, 64. Aufl., § 2287 Rz. 11). Der Anspruch geht auf Herausgabe des Geschenks, hilfsweise auf Geldausgleich gemäß § 818 II BGB. Aufgrund des Vergleichs vom 30.5.2000 war die Herausgabe des geschenkten Grundstücks nicht mehr möglich, stattdessen wurde, statt des geschenkten Grundstücks (K-Str. 9 in M) der Miteigentumsanteil an dem Nachlassgrundstück (S-Str. 1 in M) zurückgegeben, so dass der Anspruch wie ein Geldersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB zu behandeln ist. Dessen Erfüllung durch Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück ändert nichts an seiner Natur als Geldanspruch. Der Geldanspruch bleibt dann Erwerbsgegenstand unabhängig davon, wie und durch welche Leistung der Anspruch zum Erlöschen gebracht worden ist (s. BFH-Urteil vom 7.10.1998 II R 52/96, BStBl II 1999, 23, 24 ganz allgemein zum Geldanspruch wie z.B. den Pflichtteilsanspruch).
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Ende der Entscheidung
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