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Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: 5 V 2859/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 927 |
Finanzgericht München
Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen Hinterlegung beschlagnahmter (kopierter) Kanzlei-EDV-Daten und Akten
In der Streitsache
...
hat der 5. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ...,
des Richters am Finanzgericht ... und
der Richterin am Finanzgericht ...
ohne mündliche Verhandlung
am 30. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe:
I. Der Antragsteller (Ast.) beantragt die Herausgabe bzw. Löschung, hilfsweise die Hinterlegung von Unterlagen, Kopien von Unterlagen und von auf Datenverarbeitungsgeräte der Finanzverwaltung aufgespielten Daten des Ast. und seiner Mandanten, die anlässlich der Durchsuchung seiner Anwaltskanzlei gefertigt wurden.
Dem Antrag liegt derselbe Sachverhalt zu Grunde wie im Verfahren 5 V 1112/07, über den der Senat mit Beschluss vom 05.06.2007 abschlägig entschieden hat. Auf diesen Beschluss sowie die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Schriftsätze der Beteiligten wird verwiesen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Die Sach- und Rechtslage hat sich gegenüber den Verhältnissen beim Erlass des ersten Beschlusses vom 05.06.2007 nicht geändert. Nur bei veränderten Umständen kann ein Antrag im Eilverfahren, der schon einmal abgelehnt wurde, ein weiteres Mal zulässigerweise gestellt werden (Grundgedanke des § 927 Zivilprozessordnung, vgl. auch Tipke/Kruse-Loose, Finanzgerichtsordnung, § 114 Tz. 66 sowie Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 14.04.1988 10 V 1450/88, EFG - Entscheidungen der Finanzgerichte - 1988, 525 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Ende der Entscheidung
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