Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 5 V 3921/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 2 | |
FGO § 69 Abs. 3 |
Finanzgericht München
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2005
Einkommensteuervorauszahlung
In der Streitsache
hat der 5. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht xxx,
des Richters am Finanzgericht xxx und
der Richterin am Finanzgericht xxx
ohne mündliche Verhandlung
am 24. Mai 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe:
I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren unter dem Az. 5 K 3920/06, ob der Antragsgegner, das Finanzamt L, berechtigt war, zunächst Einkommensteuervorauszahlungen 2005 und dann einen Einkommensteuerbescheid 2005 aufgrund von Einkünften zu erlassen, die der Antragsteller in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielt, in der er "außerhalb der Insolvenzmasse tätig" ist und an der er zu 40% beteiligt ist. Der Antragsteller übe seine Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens aus und verwende keinerlei massezugehörige Güter für die Einkommenserzielung. Nach dem BFH-Urteil vom 07.04.2005 V R 5/04, Bundessteuerblatt II 2005, 848, das zwar für die Umsatzsteuer ergangen sei, könnten durch diese Tätigkeit keine Masseschulden entstehen.
Der Antragsteller hatte mehrfach Fristverlängerung und zuletzt mit Schreiben vom 08.03.2007 das Ruhen des Verfahrens wegen der baldigen Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 beantragt, konnte aber im Telefonat mit dem Berichterstatter vom 08.05.2007 immer noch keinen Abgabetermin mitteilen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13.09.2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2005 vom 11.05.2006 und den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 31.05.2006 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt ) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II. Der Antrag ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
1. Zulässigkeit:
Unzulässig ist der Antrag, soweit er sich gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2005 richtet. Dieser Bescheid ist durch den Einkommensteuerbescheid 2005 erledigt und beschwert den Antragsteller nicht mehr (ständige Rechtsprechung, vgl. Gräber/ von Groll, FGO, § 68 Rn 75 m.w.N.; offen gelassen in Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 22.01.1988 III B 134/86, BStBl II 1988, 484, nur für ganz oder teilweise bereits vollstreckte Vorauszahlungsbescheide).
2. Begründetheit:
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids (vgl. BFH-Beschluss vom 24.02.2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der Antragsteller war bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen als Mitunternehmer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... & ... in München gewerblich tätig. Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfang zur Insolvenzmasse (Bundesgerichtshof -BGH- Beschluss vom 20.03.2003 IX ZB 388/02, Der Betrieb -DB-2003, 1507). Dies gilt bei summarischer Prüfung auch für Einkünfte, die der Antragsteller als Mitunternehmer unter Ausnutzung von Betriebsvermögen erzielt, das wegen der gesamthänderischen Bindung in der Gesellschaft nicht zur Insolvenzmasse gehört. Denn die Gesellschaft ist im Einkommensteuerrecht nur Gewinnermittlungssubjekt, Steuerpflichtiger ist der Antragsteller selbst.
Deshalb ist auch das zur Umsatzsteuer ergangene - auf ein nach Insolvenzeröffnung mit unpfändbaren Gegenständen neu gegründetes Unternehmen bezogene - Urteil des BFH vom 07.04.2005 V R 5/04, BStBl II 2005, 848, im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine Ausdehnung seines Urteils auf Ertragsteuern beabsichtigte der BFH offensichtlich selbst nicht, sonst hätte er sich mit der o.a. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt (vgl. auch in diesem Sinne Frystatzki, Der Ertragsteuerberater -EStB2006, 228).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.