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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: 7 K 917/07
Rechtsgebiete: KAGG, AO, KStG


Vorschriften:

KAGG § 40a Abs. 1 S. 2
KAGG § 43 Abs. 18
AO § 164 Abs. 1
AO § 164 Abs. 2 S. 1
KStG § 8b Abs. 3
Die Regelung in §§ 40a Abs. 1, Satz 2,43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des sog. Korb II - Gesetzes vom 22. Dez. 2003 (BGBl. I, 2840, BStBl I 2004, 14) hat lediglich klarstellende Funktion; sie wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume, deren Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind, zurück.
Finanzgericht München

7 K 917/07

Körperschaftsteuer 2001

In der Streitsache

hat der 7. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung [...]

ohne mündliche Verhandlung

am 28. Februar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist das Personenversicherungsgeschäft.

Unter dem 24. Mai 2004 reichte die Klägerin bei dem Beklagten (Finanzamt) eine "vorläufige" Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2001 (Streitjahr) ein. In den Erläuterungen zur Anlage AE zur Körperschaftsteuererklärung 2001 ist unter Ziff. C II. d ausgeführt, dass die Klägerin im Streitjahr Anteile an drei inländischen Spezialfonds -dem ...., dem .....sowie dem ..... --, welche ausländische Aktien enthielten, zurückgegeben und hieraus negative Aktiengewinne in Höhe von ./. 1.125.437.756 DM erzielt hat. Die genannten negativen Aktiengewinne ergeben zusammen mit anderweitigen Gewinnen und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2, 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) einen von der Klägerin ermittelten Hinzurechnungsbetrag i.H.v. ./. 647.189.651 DM, den die Klägerin entsprechend der gesetzlichen Regelungen in §§ 40a Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz --Korb II - Gesetz-- vom 22. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt --BGBl- - I, 2840; Bundessteuerblatt --BStBl-- I 2004, 14) i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung in Zeile 12 d der Anlage AE erklärt hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die insoweit von der Klägerin in ihrer Erklärung ausgewiesenen Gewinne und Gewinnminderungen zutreffend ermittelt wurden.

Bereits in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr wies die Klägerin darauf hin, dass sie die negativen Aktiengewinne aus der Rückgabe von Anteilen an den drei genannten Investmentfonds zwar als steuerlich nicht abziehbar behandelt habe; sie, die Klägerin, gehe nach ihrer maßgeblichen Rechtsauffassung jedoch davon aus, dass § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II - Gesetzes, welcher die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit dieser Gewinnminderungen im Streitjahr regele, entgegen der Gesetzesbegründung nicht lediglich eine Klarstellung, sondern eine verfassungswidrige echte Rückwirkung beinhalte.

Unter dem 09. Juni 2004 erließ das Finanzamt einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheid über Körperschaftsteuer für das Streitjahr, in dem es den Angaben der Klägerin in ihrer Körperschaftsteuererklärung --insbesondere auch hinsichtlich der nach Zeile 12 d der Anlage AE dem Steuerbilanzgewinn gem. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG hinzuzurechnenden Gewinnminderungen-- folgte. Einen gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom 09. Juni 2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 01. August 2005 gerichteten Einspruch vom 08. Juli 2004 nahm die Klägerin mit Blick auf den weiter bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung und die Tatsache, dass für das Streitjahr noch keine (Anschluss-)Betriebsprüfung durchgeführt worden war, zurück.

Gleichzeitig stellte die Klägerin den Antrag, den Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr vom 01. August 2005 nach § 164 Abs. 2 AO dahin zu ändern, dass der negative Aktiengewinn aus der Rückgabe von Anteilen an den drei Spezialfonds xxxxx nicht hinzugerechnet wird und dementsprechend das steuerliche Ergebnis um 1.125.437.756 DM (= 575.427.187,62 EUR) vermindert wird. Im Rahmen ihres Antrags wies die Klägerin erneut darauf hin, dass eine Hinzurechnung der von ihr im Streitjahr realisierten negativen Aktiengewinne in Höhe von 1.125.437.756 DM entgegen der --rückwirkenden-- Regelung in §§ 40a Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II - Gesetzes i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG von Verfassungs wegen nicht in Betracht komme.

Mit Schreiben vom 09. August 2006 lehnte das Finanzamt den Antrag der Klägerin auf Änderung des Körperschaftsteuerbescheides für 2001 vom 01. August 2005 mit der Begründung ab, dass sich die von der Klägerin in ihrer Steuererklärung selbst gezogene Rechtsfolge betreffend die Hinzurechnung der negativen Aktiengewinne schon aus § 40a Abs. 1 KAGG in der ursprünglich im Streitjahr geltenden Fassung des Art. 10 des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I, 1488, BStBl I, 1428) ergeben habe; die Frage einer verfassungswidrigen Rückwirkung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II - Gesetzes stelle sich daher nicht. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin, welcher ursprünglich als --ohne Zustimmung des Finanzamts eingelegte-- Sprungklage erhoben worden war, hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 15. Februar 2007 wird Bezug genommen.

Mit ihrer Klage vertritt die Klägerin weiter die Auffassung, dass die Änderung des § 40a Abs. 1 KAGG durch das Korb II - Gesetz --wegen der rückwirkenden Einfügung des im Streitfall zur Anwendung kommenden Satzes 2 der Vorschrift-- verfassungswidrig sei, da die insoweit geschaffene Anwendungsregelung in § 43 Abs. 18 KAGG in rechtlich nicht zulässiger Weise auf bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume, deren Festsetzungen noch nicht bestandskräftig seien, zurückwirke. Sie, die Klägerin, investiere seit jeher einen großen Teil ihrer Kapitalanlagen über Investmentfonds. Im Streitjahr seien drei inländische Spezialfonds, die zu 100% im Eigentum der Klägerin gestanden hätten, durch Rückgabe der Anteilscheine aufgelöst worden. Der x - Fonds ALS sei am 28. November 2001, der x Fonds sowie der x Fonds am 06. Dezember 2001 aufgelöst worden. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass sich die sog. negativen Aktiengewinne im Zeitpunkt der Auflösung der genannten Fonds auf insgesamt ./. 1.125.437.756 DM (= 575.427.187,62 EUR) belaufen hätten. An diesem Betrag könnten sich aufgrund noch ausstehender Betriebsprüfungen zwar noch Änderungen ergeben, jedoch sei dies für die im Streitfall maßgebliche materielle Rechtsfrage ohne Bedeutung.

Im Streitfall habe das Finanzamt zu Unrecht den Antrag der Klägerin, den Körperschaftsteuerbescheid für 2001 vom 01. August 2005 nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern und von einer Hinzurechnung der unstreitig erzielten negativen Aktiengewinne abzusehen, abgelehnt. Für das Streitjahr habe eine entsprechende gesetzliche Regelung über die Hinzurechnung der negativen Aktiengewinne nicht bestanden. Nach dem Wortlaut des § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG sei auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen an einem betrieblichen Wertpapier-Sondervermögen lediglich § 8b Abs. 2 KStG anzuwenden gewesen. Eine Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG sei in der genannten Vorschrift nicht angeordnet worden. Obwohl das KAGG in den Jahren 2001 und 2002 mehrfach geändert worden sei, habe der Gesetzgeber die maßgebliche Vorschrift - unbeschadet wissenschaftlicher Hinweise auf den fehlenden Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG - nicht nachgebessert.

Selbst der unter dem 08. Juli 2003 vorgelegte erste Reformentwurf eines neu konzipierten Investmentsteuergesetzes habe sich mit diesem Thema nicht befasst. Erst nach einer Diskussion zwischen dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages und dem Bundesrat habe der Gesetzgeber in der schließlich verabschiedeten Fassung des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I, 2676, 2724) eine gesetzliche Regelung geschaffen, die --in § 8 Abs. 2 Investmentsteuergesetz-- eine generelle Bezugnahme auf § 8b KStG enthalte. Im Zusammenhang mit und zeitlich parallel zu der Behandlung des Investmentsteuergesetzes habe der Gesetzgeber im Dezember 2003 allerdings auch das Korb II - Gesetz parlamentarisch beraten. In einem ersten Entwurf zu diesem Gesetz vom 08. September 2003 (Bundestagsdrucksache --BTDrs.-- 15/1518, 9) habe der dortige Artikel 6 die nachfolgende Änderung des KAGG vorgesehen:

1. Dem § 40a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

Auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilscheinen an einem Wertpapier- Sondervermögen stehen, sind § 3 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden, soweit die Gewinnminderungen auf Beteiligungen eines Wertpapiersondervermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Personenvermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören.

2. Dem § 43 wird folgender Absatz 18 angefügt:

§ 40a Abs. 1 i.d.F. des Artikels 6 des Gesetzes vom (...) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind.

Diese Formulierungen seien schließlich in das Korb II - Gesetz vom 23. Dezember 2003 wörtlich übernommen worden. Zwar habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (BTDrs. 15/1518, 17) ausgeführt, dass es sich insoweit lediglich um eine "redaktionelle Klarstellung" handele; die Klägerin vertrete demgegenüber aber die Auffassung, dass die in § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II - Gesetzes angeordnete Rückwirkung auf bereits abgelaufene, jedoch noch nicht bestandskräftig festgesetzte Veranlagungszeiträume verfassungswidrig sei. Unstreitig fehle in § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 8b Abs. 3 KStG. Eine solche Bezugnahme könne auch nicht damit begründet werden, dass § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG auf § 8b Abs. 2 KStG verweise; denn eine ausdrückliche Regelung über die Steuerfreistellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 2 KStG sei nicht, wie das Finanzamt meine, "logischerweise" mit einer Regelung über die Nichtabzugsfähigkeit von Gewinnminderungen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wie sie § 8b Abs. 3 KStG vorsehe, verknüpft. Eine dahin gehende extensive Interpretation des § 40a Abs. 1 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung des StSenkG sei auch weder mit systematischen, noch mit teleologischen Erwägungen zu begründen. Vielmehr führe die Rechtsauffassung des Finanzamts zu systemwidrigen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Folgerungen, die im Streitjahr und in den beiden Folgejahren zu einer faktischen "Doppelbesteuerung" führten. Zwar habe der Gesetzgeber diese durch die Einführung eines in § 34 Abs. 7 KStG geregelten Optionsrechts (sog. Blockwahlrecht) wieder teilweise korrigiert; diese Gesetzesänderung könne indes nicht die verfassungswidrige Rückwirkung der §§ 40a Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II - Gesetzes beseitigen. Die Klägerin könne insbesondere nicht darauf verwiesen werden, das Blockwahlrecht in Anspruch zu nehmen, um einen verfassungsrechtlich sanktionierten Eingriff des Gesetzgebers abzuwehren.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Finanzamt zu verpflichten, den Körperschaftsteuerbescheid für 2001 vom 01. August 2005 mit der Maßgabe zu ändern, dass der negative Aktiengewinn aus der Rückgabe von Anteilen an den drei Spezialfonds x Fonds sowie x Fonds nicht steuerlich hinzugerechnet und dementsprechend das körperschaftsteuerpflichtige zu versteuernde Einkommen um DM 1.125.437.756 (= EUR 575.427.187,62) vermindert wird.

Die Klägerin regt ferner an, das finanzgerichtliche Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. Korb II - Gesetzes --insbesondere hinsichtlich seiner in § 43 Abs. 18 KAGG angeordneten Rückwirkung in dem Veranlagungszeitraum 2001-- anzurufen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es geht davon aus, dass die Regelungen in §§ 40a Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 18 KAGG i.d.F.

des Korb II - Gesetzes lediglich klarstellende Funktion hätten; § 8 Abs. 3 KStG sei bereits im Rahmen der ursprünglichen Fassung des § 40a Abs. 1 KAGG anwendbar gewesen.

Die Regelungen in § 8b KStG seien im Lichte der Umstellung des Körperschaftsteuersystems vom Anrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren zu sehen. Nach Abs. 2 der Vorschrift blieben Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Ansatz; konsequenterweise könnten auch Verluste, die bei der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen entstünden, sowie Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen nicht berücksichtigt werden (Abs. 3 der Vorschrift). Zur Umsetzung der Steuerbefreiung des § 8b KStG bei --grundsätzlich nicht unter die Regelung fallenden-- Investmentfonds sei im Rahmen der Verabschiedung des Steuersenkungsgesetzes § 40a KAGG eingeführt worden.

Auch wenn Abs. 1 dieser Regelung ihrem Wortlaut nach lediglich auf § 8b Abs. 2 KStG verweise, habe der Gesetzgeber von Anfang an sowohl Gewinne als auch Gewinnminderungen steuerlich nicht mehr berücksichtigen wollen. Dies sei durch § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II - Gesetzes klargestellt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe es auch keiner ausdrücklichen Bezugnahme auf § 8b Abs. 3 KStG in § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG bedurft; bei verständiger Gesetzesinterpretation lasse sich § 8b Abs. 2 KStG auch auf einen negativen Aktiengewinn anwenden. Daneben ergebe sich auch aus dem das KAGG prägenden Transparenzprinzip, dass § 8b Abs. 3 KStG folgerichtig auch bei Investmentfonds anzuwenden sei. Selbst wenn man aber der Auffassung der Klägerin folgen wollte, dass § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II - Gesetzes eine (echte) Rückwirkung beinhalte, sei diese ausnahmsweise zulässig, da die Klägerin im Streitjahr nicht habe darauf vertrauen können, dass aus ihren Fondsbeteiligungen entstehende negative Aktiengewinne voll steuerlich abzugsfähig seien. Soweit die Klägerin die negativen Auswirkungen der von ihr als systemwidrig angesehen Regelung beklage, sei auch nicht deutlich geworden, weshalb sie von ihrem Recht, das sogenannte Blockwahlrecht gemäß § 34 Abs. 7, 8 KStG auszuüben, nicht Gebrauch gemacht habe.

Die Klägerin hat nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet; dem Senat erscheint es sachgerecht, durch Gerichtsbescheid (§ 90a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu entscheiden.

Auf die vorgelegten Akten wird ergänzend Bezug genommen.

II. Die Klage ist nicht begründet.

Das Finanzamt ist im Streitfall zu Recht davon ausgegangen, dass eine dem Antrag der Klägerin vom 30. Mai 2006 entsprechende Änderung des Körperschaftsteuerbescheides für 2001 vom 01. August 2005 aus materiell-rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt.

1. Der Antrag der Klägerin, das Finanzamt zu verpflichten, den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid mit der Maßgabe zu ändern, dass der aus der Rückgabe von Investmentfondsanteilen im Streitjahr erzielte negative Aktiengewinn dem Steuerbilanzgewinn der Klägerin nicht hinzugerechnet wird, ist statthaft. Nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO kann eine nach Abs. 1 der Vorschrift unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen.

Die Klägerin hat ihren - umfassend begründeten - Antrag auch innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist gestellt (vgl. Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, § 164 AO Rz 24).

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht im Streitfall keine Verpflichtung des Finanzamts, den Körperschaftsteuerbescheid für 2001 vom 01. August 2005 entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 30. Mai 2006 zu ändern; denn das Finanzamt hat die von der Klägerin im Streitjahr aus der Rückgabe von Anteilen an Investmentfonds erzielten negativen Aktiengewinne, die den Handelsbilanzgewinn und daraus folgend den Steuerbilanzgewinn der Klägerin gemindert haben, materiell-rechtlich zutreffend dem Bilanzgewinn wieder hinzugerechnet.

a) Materielle Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung der negativen Aktiengewinne zum Steuerbilanzgewinn der Klägerin ist § 8b Abs. 3 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 genannten Anteil entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.

Nach seiner Regelungstechnik wirkt § 8b Abs. 3 KStG als Einkommensermittlungsvorschrift; unter die Bestimmung fallende Gewinnminderungen sind dem Steuerbilanzgewinn außerbilanziell hinzuzurechnen (Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 8b Rz. 262).

Eine unmittelbare Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG würde indes voraussetzen, dass die genannte Regelung sowie die Vorschrift in § 8b Abs. 2 KStG, auf die Abs. 3 der Vorschrift unmittelbar Bezug nimmt, den "Anteil" an einem Investmentfonds mit umfasst. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGG gilt das Wertpapier-Sondervermögen als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG; es ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 KAGG von der Körpersteuersteuer und der Gewerbesteuer befreit. Der Anteil an einem Investmentfonds stellt danach einen Anteil an einem Sondervermögen bzw. einer Vermögensmasse, nicht jedoch, wie dies § 8b Abs. 2, 3 KStG erfordern würde, einen "Anteil an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen" dar (ebenso Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 25 b; Kröner in Ernst und Young, Körperschaftsteuergesetz, § 8b Rz 86; Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, Körperschaftsteuergesetz, § 8b Rz. 107; Schultz/Halbig, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1669/1670). Für eine unmittelbare Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG ist daher im Streitfall kein Raum. Auf die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG und einer möglichen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der maßgeblichen Übergangsregelung zu § 8b Abs. 3 KStG (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 2007 - I R 57/06, BStBl II 2007, 945, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2007, 98) braucht der Senat daher nicht einzugehen.

b) § 8b Abs. 3 KStG ist im Streitfall jedoch nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des KAGG anzuwenden. Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 2 KStG anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anteilscheininhaber noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gehören (§ 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG).

aa) In diesem Zusammenhang ist es im Schrifttum umstritten, ob die in § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG enthaltene Anordnung einer Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG als "eingeschränkter Rechtsgrundverweis" und damit dahin zu verstehen sei, dass lediglich diese Vorschrift, nicht aber § 8b Abs. 3 KStG auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden sei (so Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften/Auslandinvestment- Gesetz, § 40a KAGG Rz 14, 19; Stoschek/Peter/Bittner, Finanzrundschau --FR-- 2003, 941/948 ff.; Schultz/Halbig, DStR 2005, 1669/1970; Sradj/Mertes, DStR 2003, 1681/1685; Rödder/Schumacher, DStR 2003, 1725/1728, Fock, Betriebsberater --BB-- 2003, 1589/1591) oder ob es sich bei der in § 40a Abs. 1 KAGG angeordneten Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG um eine "Rechtsfolgenverweisung" handele mit der Konsequenz, dass auch die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 KStG, die mit derjenigen in Abs. 2 der Vorschrift untrennbar in Verbindung stehe, anzuwenden wäre (so Gosch, a.a.O., § 8b Rz 52; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 8b KStG Rz 25 b, 51a; Dötsch/Pung, Der Betrieb --DB-- 2003, 1016/1019; Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, Körperschaftsteuergesetz, § 8b Rz. 107; s. a. Hammer, Deutsche Steuerzeitung --DStZ-- 2002, 519). Der Senat folgt aus den nachstehend erläuterten Erwägungen der letztgenannten Auffassung.

bb) Für die steuerliche Beurteilung der von der Klägerin erzielten negativen Aktiengewinne aus der Rückgabe von Anteilen der Wertpapier-Sondervermögen xxxx Fonds sind die §§ 38 ff KAGG in der für das Streitjahr geltenden Fassung maßgeblich. Diese Vorschriften bestimmen, wie Einnahmen aus dem Wertpapier-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft auf der Ebene des Anteilseigners der Besteuerung unterworfen werden. Das KAGG folgt insoweit einem --eingeschränkten-- "Transparenzprinzip", welches darauf abzielt, die Erträge des Wertpapier-Sondervermögens einerseits unmittelbar beim Anleger zu erfassen und andererseits bei diesem teilweise steuerlich zu begünstigen. Das vom Gesetzgeber verfolgte Transparenzprinzip gebietet es, Einkünfte des Fonds grundsätzlich wie Einkünfte des Anlegers zu behandeln; nach diesen Grundsätzen gehen die Besteuerungsvorschriften des KAGG den allgemeinen Regeln des EStG vor (vgl. BFH-Urteile vom 27. März 2001 - I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539;vom 11. Oktober 2000 - I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22).

Der gesetzgeberische Grundgedanke, Direktanleger und Wertpapier-Sondervermögen einkommensteuerrechtlich gleichermaßen zu behandeln, kommt in der im Streitfall maßgeblichen Regelung des § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG durch die gesetzgeberische Anordnung zum Ausdruck, wonach auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 2 KStG "anzuwenden" sind. Damit wird nach Auffassung des erkennenden Senats nicht lediglich die (isolierte) Geltung des § 8b Abs. 2 KStG, sondern die (vollumfängliche) "Anwendung" der in § 8b Abs. 2 KStG normierten Rechtsfolgen bestimmt. Zu diesen Rechtsfolgen gehören indes auch die in § 8b Abs. 3 KStG bestimmten Einschränkungen bei der Gewinnermittlung im Zusammenhang mit einem in Abs. 2 der Vorschrift genannten "Anteil". Auch wenn, wie die Klägerin zutreffend eingewandt hat, das Transparenzprinzip in den Bestimmungen des KAGG nicht "lupenrein" verwirklicht wurde, gebietet es eine am Grundprinzip der Folgerichtigkeit orientierte Auslegung des § 40a Abs. 1 KAGG, den Fondsanleger --ebenso wie den Direktanleger-- den in § 8b Abs. 3 KStG bestimmten Einschränkungen zu unterwerfen (ebenso Gosch, a.a.O., § 8b Rz 52).

Dieses Ergebnis folgt auch aus der Überlegung, dass die maßgeblichen Regelungen über die unmittelbare Anwendung des § 8b Abs. 2 und 3 KStG (s. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999, inzwischen § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002, BGBl. I 2002, 2715, BStBl I 2002, 714) eine unterschiedliche Behandlung von Beteiligungen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften vorsehen. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund bringt allein die vom erkennenden Senat vertretene Rechtsauffassung, der Gesetzgeber habe mit § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG eine Rechtsfolgenverweisung schaffen wollen, den gesetzgeberischen Willen hinreichend zum Ausdruck; denn es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die in § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG angeordnete Anwendung der in § 8b Abs. 2, 3 KStG normierten Rechtsfolgen bei der Besteuerung von Wertpapier-Sondervermögen von außerhalb des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften geregelten, zeitlich unterschiedlich wirkenden Anwendungsbestimmungen abhängig machen wollte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Überlegung, dass ein genereller, notwendiger und untrennbarer Zusammenhang zwischen der Steuerfreiheit von Erträgen einerseits und der Nichtabziehbarkeit von Verlusten andererseits im Steuerrecht nicht existiere. Da im Streitfall nach Auffassung des Senats schon die unmittelbare Auslegung der maßgeblichen Vorschrift eine Anwendung des Abzugsverbots von Gewinnminderungen erforderlich macht, braucht ein solcher genereller Rechtsgrundsatz nicht zur Auslegung herangezogen werden.

cc) Da nach der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des erkennenden Senats eine Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG bereits nach der im Streitjahr geltenden Fassung des § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG gesetzlich bestimmt war, kommt es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung der §§ 40a Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II - Gesetzes nicht mehr an. Der Senat folgt insoweit der auch in der Gesetzesbegründung zu § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II - Gesetzes zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Gesetzgebers (BTDrs. 15/1518, 17), wonach die genannten Regelungen lediglich eine redaktionelle Klarstellung dahin enthalten, dass § 8b Abs. 3 KStG auch bei Investmentanteilen gelte, wenn Verluste aus der Veräußerung der Anteilscheine oder Teilwertminderungen auf Wertminderungen der in dem Wertpapier-Sondervermögen befindlichen Beteiligungen beruhten.

c) Da der Senat insoweit auch die von der Klägerin vertretene Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Vorschriften nicht teilt, kam eine Aussetzung des Verfahrens mit dem Ziel einer Richtervorlage nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG im Streitfall nicht in Betracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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