Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 23.02.1990
Aktenzeichen: X 316/83 Kraft
Rechtsgebiete: KraftStG


Vorschriften:

KraftStG § 3 Nr. 5
KraftStG § 5 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

X 316/83 Kraft

Kraftfahrzeugsteuer

In der Streitsache

hat der X. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ... und

der Richter am Finanzgericht ... und ... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

auf Grund mündlicher Verhandlung vom 23. Februar 1989

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob das Halten eines Fahrzeugs gem. § 3 Nr. 5 Kaftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Steuer befreit ist (Feuerwehrdienst).

I. Für den Kläger (Kl), eine inländische Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, wurde am 29. April 1983 der Pkw Typ VW Passat, amtliches Kennzeichen XY, Hubraum 1760 cm verkehrsrechtlich zugelassen. Mit Anträgen vom 29. April 1983 und vom 2. Mai 1983 stellte der Kl Antrag auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) gem. § 3 Ziff. 5 KraftStG, da das Fahrzeug als Einsatzleitfahrzeug für den Kreisbrandrat der Freiwilligen Feuerwehr des Kl verwendet werde. Unstreitig werde das Fahrzeug auch für sonstige berufliche und private Fahrten des Kreisbrandrats unter Mitnahme eines Eurosignalempfängers benutzt. Der Pkw ist in Feuerwehrrot (Farbton RAL 3000) lackiert, mit einem Funkgerät und Martinshorn ausgerüstet und verfügt über ein abnehmbares Blaulicht.

Mit Bescheid vom 28. Juli 1983 setzte der Beklagte für den Pkw die KraftSt auf jährlich 259 DM fest und lehnte die beantragte Steuerbefreiung ab. Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung -EE- vom 30. November 1983). Nach Auffassung des Bekl. wird das Fahrzeug nicht ausschließlich im Feuerwehrdienst verwendet, sondern auch für sonstige berufliche und private Zwecke des Benutzers eingesetzt. Es fehle darüber hinaus an der äußerlichen Kenntlichmachung der Zweckbestimmung.

Mit der Klage trägt der Kl vor, dass die unstreitige sonstige Verwendung des Pkw aus Gründen des Feuerwehrdienstes unumgänglich sei, da der Kreisbrandrat infolge seiner Aufgaben gem. Art. 19 Abs. 1 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3, Verordnung zur Ausführung des BayFwG (AVBayFwG), 4 Art. 18 Abs. 4 BayFwG über ein geeignetes Kraftfahrzeug verfügen müsse, um jederzeit schnellstmöglichst den jeweiligen Einsatzort zu erreichen (s. § 12 Abs. 3 AVBayFwG). Deshalb sei es unerlässlich, dass der Kreisbrandrat das Einsatzfahrzeug für sämtliche berufliche und private Fahrten mitbenutze, zumal es keinen Schichtdienst gebe. Da somit die Mitbenutzung des Fahrzeugs für andere Fahrten unumgänglich sei, werde das Fahrzeug ausschließlich nur für Feuerwehrdienst verwendet.

Das Fahrzeug sei außerdem auch für den Feuerwehrdienst äußerlich bestimmt erkennbar. Seit einiger Zeit sei bei Einsätzen auf dem Fahrzeug an der Vordertür eine Magnettafel befestigt, die das Landkreiswappen trage und mit der Aufschrift Landkreis Kelheim versehen sei. Von einer festinstallierten Rundumbeleuchtung und einer Dauerbeschriftung habe man abgesehen, weil Terroristen und andere Verbrecher ein starkes Interesse an den leistungsstarken Funkgeräten hätten, die in allen Feuerwehrfahrzeugen (bekanntermaßen) mitgeführt werden. Ein für den Feuerwehrdienst bestimmtes äußerlich dauernd erkennbares Fahrzeug wäre deshalb in erhöhtem Maße einbruchsgefährdet. Dies könne jederzeit durch das Bayerische Landeskriminalamt bestätigt werden. Außerdem verlange § 3 Nr. 5 KraftStG keine Dauerkenntlichmachung.

Der Kl beantragt deshalb,

den KraftSt-Bescheid vom 28. Juli 1983 und die EE vom 30. November 1983 aufzuheben.

Der Bekl. beantragt

Klageabweisung.

Er weist außerdem darauf hin, dass der Pkw nunmehr vom Kl anderweitig als Dienstfahrzeug genutzt werde.

II. Die Klage ist unbegründet.

Die Festsetzung der KraftSt erfolgte zu Recht, da das Halten 5 des Fahrzeugs nicht nach § 3 Nr. 5 KraftStG steuerbefreit ist.

Der Pkw ist nicht äußerlich als für den Feuerwehrdienst bestimmt erkennbar.

a) Aufgrund des nunmehrigen Gesetzeswortlaut (anders KraftStG 1935 "Feuerlöschdienst" s. Egly/Mösslang, KraftStG, 3.

Aufl., S. 179) und der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 2. August 1972 II R 43/71, BStBl II 1972, 867; s.a. Egly-Mösslang S. 165) ist bei einem auf einen Gemeindeverband zugelassenen Fahrzeug zwar nicht mehr Voraussetzung, dass es sich um ein typisches Feuerwehrfahrzeug handeln muss, da nunmehr auch solche Fahrzeuge begünstigt sind, die nicht unmittelbar zu Feuerlöscharbeiten eingesetzt werden.

b) Voraussetzung ist jedoch nach wie vor, dass das Fahrzeug äußerlich als für den Feuerwehrdienst bestimmt erkennbar ist.

Dies ist unstreitig hier nur bei Einsätzen der Fall; ansonsten ist das Fahrzeug nach Abnahme des Blaulichts und der Magnettafeln von einem anderen (nicht steuerbegünstigt genutzten) Pkw nicht zu unterscheiden. Dies ist sogar gewollt, um einen Diebstahl des Fahrzeugs bzw. des Funkgeräts aus diesem Fahrzeug zu vermeiden.

Eine lediglich magnetische, jederzeit lösbare Verbindung mit dem Fahrzeug stellt keine feste konstante Einrichtung dar (vgl. Egly/Mösslang, a.a.O., S. 160, 163). Das Martinshorn (§ 55 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrszulassungsordnung) lässt als akustische Inneneinrichtung auch nicht den bestimmten Zweck erkennen. Abgesehen davon wird ein solches auch bei anderen steuerbegünstigten Fahrzeugen verwendet (s. dazu BFH-Urteil vom 2. August 1988 VII R 144/85, BStBl II 1988, 904).

Außerdem muss die äußere Erkennbarkeit stets gegeben sein.

Dies folgt aus § 3 Nr. 5 S. 1 KraftStG, wonach die Steuerbegünstigung die ausschließliche Verwendung für den begünstigten Zweck voraussetzt. Lediglich die vorübergehende Entfernung der äußerlichen Kenntlichmachung (z.B. die Entfernung des Polizeisterns bei einem besonderen Einsatz, z.B. Staatsschutzaufgaben) lässt die Steuerbegünstigung als solche bestehen, wobei jedoch aufgrund des § 5 Abs. 2 S. 3 KraftStG für die nicht begünstigte Verwendung KraftSt anfällt (s. Egly/Mösslang a.a.O., S. 145, 160, 286, 327, sowie Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. Juli 1986 III 459/85, EFG 87, 375). Selbst wenn man im vorliegenden Fall die Einsatzleitung durch den Kreisbrandrat (obwohl gem. Art. 18 Abs. 2 BayFwG grundsätzlich der Kommandant des Löschtrupps die Einsatzleitung hat) als so wichtig ansieht, dass er sozusagen immer in Bereitschaft sein muss und somit auch seine Privatfahrten noch dem Feuerwehrdienst dienen, zumal in jedem Fall der Feuergefahr (und sonstiger Unfälle z.B. Umkippen von Transportern mit gefährlichen Chemikalien) der Erfolg des Einsatzes davon abhängt, dass die Personen des Feuerwehrdienstes, insbesondere die Aufsichtsbeamten (so RFH-Urteil vom 14. Juli 1923 II A 132/23, RFHE 12, 276) möglichst rasch an die Brandstätte gebracht werden, so muss dann auch auf allen Fahrten und nicht nur bei den gelegentlichen Einsätzen die äußere Erkennbarkeit gegeben sein Dies war hier unstreitig nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück