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Gericht: Finanzgericht Münster
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: 1 K 2184/02 F
Rechtsgebiete: GKG, FGO


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1
GKG § 13 Abs. 2
FGO § 139 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

1 K 2184/02 F

Tenor:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 590.761,47 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe des im abgeschlossenen Verfahren festzusetzenden Streitwertes. Daneben ist beantragt worden, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin aufgrund einer Verschmelzung der B GmbH & Co. KG (im weiteren: GmbH & Co. KG), kaufte in 1994 sämtliche Anteile dieser GmbH & Co. KG und wurde dadurch alleinige Gesellschafterin sowohl der KG als auch der Komplementär-GmbH. Der Kauf erfolgte zum Nennwert des Kapitalkontos des Verkäufers. Die Klägerin bildete bei der GmbH & Co. KG in Höhe der Differenz zwischen diesem Nennwert und dem gemeinen Wert eine Ergänzungsbilanz, da sie der Ansicht war, dass eine verdeckte Einlage von Mitunternehmeranteilen vorliege. Der Beklagte war der Ansicht, dass ein Fall des § 7 Abs. 1 EStDV vorliege und somit eine Bildung von Ergänzungsbilanzen nicht möglich sei. Er ließ deshalb die entsprechende AfA für das Streitjahr 1995 nach Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung nicht zum Abzug zu. Der Beklagte erließ am 2.4.2001 entsprechende Feststellungsbescheide, gegen die die Klägerin Einspruch und nach erfolglosem Einspruchsverfahren am 22.4.2002 Klage einlegte. Diese Klage umfasste zunächst auch das Jahr 1994. Diesbezüglich wurde am 27.5.2003 die Klage zurückgenommen.

Im Schriftsatz vom 14.5.2002 beantragte die Klägerin einen Veräußerungsgewinn von 3.611.439,00 DM in 1994 sowie in 1994 und 1995 die Abschreibungen der Ergänzungsbilanz zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2005 konkretisierte die Klägerin den Antrag insoweit, als nunmehr eine Minderung des laufenden Gewinns in 1995 in Höhe von 578.034 DM und des Verschmelzungsgewinns in Höhe von 3.033.405 DM beantragt wurde. Die Beklagtenvertreterin bestritt die Höhe dieser Zahlen mit Nichtwissen. Der 1. Senat des FG Münster wies die Klage als unbegründet ab und ließ die Revision zu.

Im Revisionsverfahren vor dem BFH stellte die Klägerin dann fest, dass die zunächst beantragte Gewinnminderung unzutreffend sei. Der Beklagte minderte in einem Abhilfebescheid vom 1.9.2006 die festgestellten Einkünfte um 2.567.620 DM. Die Parteien erklärten anschließend die Hauptsache für erledigt, der BFH legte durch Beschluss vom 6.11.2006 dem Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens auf.

Die Klägerin beantragte im Anschluss die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und die Festsetzung des Streitwertes.

Sie ist der Ansicht, dass hinsichtlich der geschätzten steuerlichen Folgen eine Quote von 50% der streitigen Gewinnbeträge angemessen sei.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass nicht der Antrag der Klägerin sondern die tatsächliche vorliegende Differenz hinsichtlich der festgestellten Einkünfte maßgeblich sei.

II. 1. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist aufgrund der Komplexität des Falles gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) für notwendig zu erklären.

2. Der Streitwert beträgt 590.761,47 Euro.

Gemäß § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in der Fassung gültig bis zum 30.06.2004 (GKG) ist der Streitwert bei Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GKG), es sei denn diese Anträge sind nicht gestellt worden. Dann ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer entscheidend. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass im Finanzprozess der streitige Steuerbetrag Streitgegenstand ist. Dies ist die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem erstrebten Steuerbetrag (vgl. nur Brandis in T/K, vor § 135 FGO, Rz. 101).

Bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist der Streitwert mangels Kenntnis dieses Steuerbetrages in der Höhe zu schätzen, um den sich die Ertragssteuern der Gesellschafter vermutlich ändern (BFH-Beschluss vom 13.12.2006 XI E 5/06, Haufe-Index 1684058). Diese Ermittlung erfolgt typisiert im Fall der Einkommensteuer mit 25% des streitigen Gewinns (BFH-Beschluss vom 10.10.2006 VIII B 177/06, BStBl II 2007, 54).

Im vorliegenden Fall ist bei Beachtung dieser Grundsätze typisierend von einer Schätzungsgröße von 45% des streitigen Gewinns auszugehen, da es sich bei dem Gesellschafter um eine Körperschaft handelt und der Steuersatz in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung des § 23 Abs. 1 KStG 45% betrug. Der streitige Gewinn ist der im Rechtsmittelverfahren reduzierte und zwischen den Parteien auch unstreitige Wert von 2.567.620 DM. Zwar hat die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen höheren Wert angegeben und den Antrag auch entsprechend ausformuliert. Doch geschah dies unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass dieser Wert im Rahmen der Betriebsprüfung mit dem Finanzamt für Großbetriebsprüfung abgestimmt worden sei. Die Vertreterin des Beklagten hat dies mit Nichtwissen bestritten. Das Gericht hatte nach dem Ergebnis seiner Beratung eine weitere Aufklärung nicht vornehmen müssen.

Dieser Geschehensablauf ist im Rahmen der Schätzung des Streitwertes vom Gericht zu beachten, um ein möglichst sachgerechtes Ergebnis hinsichtlich der ertragsteuerlichen Änderung sicherzustellen.

Die Streitwertfeststellung erfolgt gemäß § 25 Abs. 2 GKG.

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