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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 16.05.2005
Aktenzeichen: 11 K 354/04 Kg
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 130 | |
AO § 131 | |
FGO § 110 Abs. 1 |
Finanzgericht Münster
11 K 354/04 Kg
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
I. Zu entscheiden ist, ob der Beklagte (Bekl.) es zu Recht abgelehnt hat, eine zu Gunsten der Tochter des Klägers (Kl.) getroffene Abzweigungsentscheidung aufzuheben.
Der Kl. ist der Vater des am 14.11.1972 geborenen und am 16.06.2004 verstorbenen Kindes N. L.. N. war schwerbehindert (Grad der Behinderung: 100, Merkzeichen H, G, B). N. ihrerseits war Mutter des Kindes M., das im Haushalt des Kl. lebt.
Seit dem 01.09.2000 bewohnte N. in einer Einrichtung für "Betreutes Wohnen" zusammen mit ihrem Lebensgefährten Herrn O. T. eine eigene Wohnung und wurde von einem Fachdienst für "Betreutes Wohnen" betreut. Bis zum 31.12.2002 bezog N. Sozialhilfe von der Stadt X.. Ab dem 01.01.2003 erhielt N. Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG).
Der Kl., der mit Beschluss des Amtsgerichts X. vom 26.03.1997 - ............ zum Kindergeldberechtigten für das Kind N. bestellt worden war, war für die Zeiten, in denen N. Sozialhilfe bezogen hatte, mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages herangezogen worden. Auch für die Zeiten, in denen N. Leistungen nach dem GSiG bezogen hatte, war der Kl. nicht auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags in Anspruch genommen worden.
Mit Schreiben vom 31.08.2000 hatte N., vertreten durch ihren Betreuer, beim Bekl. beantragt, dass für sie zu Gunsten des Kl. festgesetzte Kindergeld an sie selbst auszuzahlen. Diesem Antrag hatte der Bekl. mit Bescheid vom 30.08.2001 entsprochen. Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren vom Kl. erhobene Klage wies der erkennende Senat mit Urteil vom 21.02.2003 - 11 K 5726/01 Kg ab.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der erkennende Senat aus, die vom Bekl. getroffene Abzweigungsentscheidung sei im Hinblick darauf, dass der Kl. mangels Leistungsfähigkeit gegenüber N. nicht unterhaltspflichtig sei, nicht zu beanstanden. Demgegenüber könne sich der Kl. nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er - obwohl dazu nicht verpflichtet - seine Tochter gleichwohl mit Sachleistungen unterstützt habe und sie auch in Zukunft unterstützen wolle. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 74 Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) reiche es für die Entscheidung, das Kindergeld nicht an den Kindergeldberechtigten, sondern an das Kind selbst auszuzahlen, aus, dass der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sei. Dass tatsächlich kein Unterhalt gezahlt werde, sei gerade nicht erforderlich. Unabhängig davon stellten sich die Leistungen des Kl., die er - aus durchaus anerkennenswerten Motiven - an und für seine Tochter erbrachte habe bzw. erbringe, aber auch schon deshalb nicht als Gewährung von Unterhalt dar, da sie entgegen § 1612 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht in Form einer Geldrente gezahlt worden seien bzw. würden.
Die Entscheidung des Bekl., das festgesetzte Kindergeld nicht an den Kl., sondern an das Kind N. auszuzahlen, sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, dass der Bekl. dem Antrag des Kindes N. entsprochen habe, obwohl der Kl. an bzw. für seine Tochter wenn auch keine als Unterhalt zu qualifizierenden Leistungen, so doch in einer das festgesetzte Kindergeld übersteigenden Höhe geldwerte Leistungen erbracht habe bzw. erbringe.
Zum einen dürfte ohnehin bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 S. 1 und 3 EStG grundsätzlich von einer Ermessensbindung der Familienkasse im Hinblick auf eine Auszahlung des Kindergeldes an das Kind selbst auszugehen sein. Denn nach der vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung - wie sie z.B. auch in den §§ 74 Abs. 1 S. 4 und 64 Abs. 3 EStG zum Ausdruck komme - soll ein Kindergeldberechtigter das Kindergeld nur dann erhalten, wenn er dem Kind, für das das Kindergeld gezahlt werde, tatsächlich Unterhalt i.S.d. §§ 1610 und 1612 BGB gewähre bzw. für den Fall, dass er dem Kind nicht allein Unterhalt gewähre, wenn er die höchste Unterhaltsrente zahle.
Zum anderen sei im Streitfall aber auch zu berücksichtigen, dass N. den Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes an sich gerade auch mit dem Ziel gestellt habe, einen eigenen Beitrag zu den für sie von der Stadt X. getätigten Unterhaltsaufwendungen leisten zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils vom 21.02.2003 Bezug genommen.
Die gegen das Urteil vom 21.02.2003 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 27.08.2003 - VIII B 82/03 als unzulässig verworfen.
Noch vor Ergehen dieses Beschlusses hatte der Kl. mit Schreiben vom 22.06.2003 unter Hinweis darauf, dass seine Tochter N. seit dem 01.01.2003 Leistungen nach dem GSiG erhalte, beantragt, die zu Gunsten von N. getroffene Abzweigungsentscheidung aufzuheben und mit Wirkung ab 01.01.2003 das Kindergeld für N. wieder an ihn auszuzahlen.
Diesen Antrag lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 14.11.2003 ab. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies er auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 21.02.2003. Dass N. seit Januar 2003 Leistungen nach dem GSiG erhalte, sei ohne Bedeutung.
Hiergegen hat der Kl. nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 19.01.2004 Klage erhoben.
Der Kl. behauptet, dass er bzw. seine Ehefrau auch im Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2004 gegenüber N. Unterhaltsleistungen in Form von Sach- oder Dienstleistungen erbracht hätten, die wertmäßig den Betrag des für N. festgesetzten Kindergeldes überstiegen hätten.
Der Kl. ist der Auffassung, dass der Bekl. seinen Antrag, die zu Gunsten seiner Tochter getroffene Abzweigungsentscheidung aufzuheben, und das Kindergeld für N. für den Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2004 wieder an ihn auszuzahlen, zu Unrecht abgelehnt habe.
Der von ihm begehrten Aufhebung der zu Gunsten seiner Tochter getroffenen Abzweigungsentscheidung stehe insbesondere nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 21.02.2003 entgegen. Denn die Sach- und Rechtslage im Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2004 habe nicht mehr der Sach- und Rechtslage entsprochen, die im Verfahren 11 K 5726/01 Kg zu beurteilen gewesen sei. So habe N. seit dem 01.01.2003 keinerlei Sozialhilfeleistungen mehr bezogen, sondern Leistungen nach dem GSiG erhalten. Nach diesem Gesetz bestehe eine Unterhaltspflicht von Eltern aber nur dann, wenn diese über ein gemeinsames Jahreseinkommen von über 100.000,00 EUR verfügten. Ziel dieses Gesetzes sei es, Unterhaltsverpflichtete mit einem durchschnittlichen Einkommen von einer Verpflichtung zum Unterhalt zu befreien. Das Nichtbestehen seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber N. beruhe somit nicht (mehr) auf einer fehlenden Leistungsfähigkeit, sondern auf der Intention des Gesetzes, "dass Eltern mit einem Einkommen von 100.000,00 EUR gerade keiner Unterhaltsverpflichtung unterliegen, die eine direkte Auszahlung des Kindergeldes an das Kind notwendig machte". Folglich habe ein volljähriges Kind auch keinen Anspruch, gem. § 74 EStG die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst zu beantragen und zu verlangen, da die Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen würden. Diese Auffassung sei auch nochmals durch die Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 15/4652 niedergelegt und bestätigt worden. Mangels Verletzung ihrer Unterhaltspflicht stehe das Kindergeld vielmehr weiterhin den Eltern zu.
Unabhängig davon seien im Streitfall aber auch die Voraussetzungen des § 74 EStG ohnehin nicht gegeben.
Fraglich sei bereits, ob überhaupt ein "Sonderfall" i.S.d. § 74 EStG vorliege, wenn ein Kind Sozialhilfe beziehe und die Eltern aufgrund sozialhilferechtlicher Bestimmungen keinen Kostenbeitrag an das Sozialamt leisten müssten. Aber selbst wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, seien die Voraussetzungen des § 74 EStG im Streitfall jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil von ihm bzw. seiner Ehefrau im Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2004 gegenüber N. Unterhaltsleistungen zwar nicht in Form einer Unterhaltsrente, wohl aber in Form von Dienst- und Sachleistungen erbracht worden seien, die wertmäßig den Betrag des für N. festgesetzten Kindergeldes überstiegen hätten.
Die Erbringung dieser Leistungen sei auch erforderlich gewesen, da die im Rahmen der Grundsicherung gewährten finanziellen Leistungen N.s gesamten notwendigen Grundbedarf nicht abgedeckt hätten.
Die Weigerung des Bekl., die zu Gunsten von N. getroffene Abzweigungsentscheidung aufzuheben, sei zudem ermessensfehlerhaft. So habe der Bekl. nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Kindergeld grundsätzlich dem kindergeldberechtigten Elternteil zuzuordnen bzw. zuzurechnen sei. Eine Anrechnung des Kindergeldes auf die Grundsicherung eines behinderten Kindes könne daher nur dann erfolgen, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil das Kindergeld an sein Kind mittels eines konkreten Zuwendungsaktes weitergebe oder wenn der anspruchsberechtigte Elternteil eine Auszahlung des Kindergeldes an das Kind nach § 74 EStG selbst veranlasse. Beide Fallgestaltungen seien im Streitfall jedoch nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang könne auch nicht eingewandt werden, dass die Frage, ob der Träger der Grundsicherung den an N. abgezweigten Kindergeldanspruch auf sich überleiten bzw. mit N.s Grundsicherungsanspruch verrechnen dürfe, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Da jedoch davon ausgegangen werden müsse, dass der Träger der Grundsicherung dies tun werde, müsse in einer derartigen Fallkonstellation berücksichtigt werden, dass infolge einer Abzweigung des Kindergeldes an das Kind, das Kindergeld tatsächlich nicht dem Kind, sondern dem Träger der Grundsicherung zur Verfügung stehe.
Der Kl. beantragt sinngemäß,
sowohl den Bescheid vom 15.11.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 15.01.2004 als auch die zu Gunsten von N. getroffene Abzweigungsentscheidung mit Wirkung ab Januar 2003 aufzuheben und das Kindergeld für den Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2004 wieder an ihn auszuzahlen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass allein der Umstand, dass N. ab Januar 2003 anstelle von Sozialhilfeleistungen Leistungen nach dem GSiG bezogen habe, nicht geeignet sei, eine Aufhebung der zu Gunsten von N. getroffenen Abzweigungsentscheidung zu rechtfertigen, zumal sich mit dem Inkrafttreten des GSiG weder der Wortlaut und Anwendungsbereich des § 74 EStG noch die insoweit maßgeblichen Lebensverhältnisse des Kl. geändert hätten. So sei der Kl. auch im Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2004 mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt von N. verpflichtet gewesen und habe tatsächlich auch keinerlei Unterhaltsleistungen gegenüber N. in Form einer Geldrente erbracht. Dass er N. mit Sachleistungen unterstützt habe, sei im Hinblick auf die Regelung des § 1612 Abs. 1 BGB nicht ausreichend.
Demgegenüber könne sich der Kl. auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach dem GSiG Eltern erst ab einem Einkommen von 100.000,00 EUR zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags herangezogen würden. Diese Regelung sei wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung ergebe - so gestaltet worden, um den betroffenen Anspruchsberechtigten und deren (unterhaltsverpflichteten) Eltern die Bedürftigkeitsprüfung zu ersparen. Zweck dieser Regelung sei es jedoch offensichtlich - nicht, die zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen zu ändern oder zu ersetzen.
Mit Schreiben vom 11.11.2005 hat das Amtsgericht X. - Nachlassgericht - auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass sämtliche bekanntgewordene Erben des Kindes N. die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vom Bekl. vorgelegte Kindergeldakte und die beigezogene Akte des Verfahrens 11 K 5726/01 Kg verwiesen.
II. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Weigerung des Bekl., die mit Bescheid vom 30.08.2001 zu Gunsten der Tochter des Kl. getroffene Abzweigungsentscheidung aufzuheben, ist nicht zu beanstanden.
Soweit der Kl. mit seiner Klage eine Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2001 bereits mit Wirkung ab Januar 2003 erstrebt, ist vor dem Hintergrund, dass er erstmals mit Schreiben vom 22.06.2003 beim Bekl. einen Antrag auf Aufhebung der Abzweigungsentscheidung vom 30.08.2001 gestellt hatte, seinem Begehren bereits mangels Rechtsgrundlage nicht zu entsprechen. Denn nach den §§ 130 und 131 AO kann ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist. Wie der Senat jedoch mit seinem rechtskräftig gewordenen und damit die Beteiligten gem. § 110 Abs. 1 FGO bindenden Urteil vom 21.02.2003 - 11 K 5726/01 Kg festgestellt hat, war die vom Bekl. mit Bescheid vom 30.08.2001 getroffene Abzweigungsentscheidung, durch die Regelung des § 74 Abs. 1 S. 3 i.V.m. S. 1 EStG gedeckt und nicht mit Ermessensfehlern behaftet, d.h. rechtmäßig.
Die vom Bekl. zu Gunsten der Tochter des Kl. getroffene Abzweigungsentscheidung ist auch nicht durch das Inkrafttreten des Grundsicherungsgesetzes rechtswidrig geworden. Denn durch dieses Gesetz hat sich das für die getroffene Abzweigungsentscheidung allein maßgebliche Verhältnis des Kl. zu seiner Tochter nicht geändert.
Demgegenüber kann sich der Kl. auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG berufen, wonach Unterhaltsansprüche eines Grundsicherungsberechtigten gegenüber Kindern oder Eltern bei der Klärung der Frage, ob und inwieweit er seinen Lebensunterhalt ggf. aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann, unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i.S.d. § 14 SGB IV unter einem Betrag von 100.000,00 EUR liegt. Denn diese Vorschrift ändert nicht die im Verhältnis des Kl. zu seiner Tochter allein entscheidungserheblichen zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen, sondern regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche eines Grundsicherungsberechtigten gegen seine Eltern oder Kinder bei der Bemessung der ihm zustehenden Leistungen nach dem GSiG zu berücksichtigen sind.
Der Bekl. hat es aber auch ermessensfehlerfrei abgelehnt, die von ihm getroffene Abzweigungsentscheidung mit Wirkung ab Juli 2003 aufzuheben.
Zwar ist es nach § 131 Abs. 1 AO grundsätzlich möglich, auch einen rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt, selbst wenn er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts nicht erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Wideruf unzulässig ist.
Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob danach eine Aufhebung der vom Bekl. zu Gunsten der Tochter des Kl. getroffenen Abzweigungsentscheidung bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil ohnehin allein schon aufgrund des Umstandes, dass der Kl. die Erbringung von Leistungen an seine Tochter lediglich behauptet, jedoch entgegen der gerichtlichen Aufforderung vom 06.09.2004 nicht belegt hat, ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste.
Aber auch wenn man im Streitfall davon ausgeht, dass der Kl. die behaupteten Leistungen erbracht hat, ist im Hinblick darauf, dass sich durch das Inkrafttreten des GSiG im Verhältnis des Kl. zu seiner Tochter nichts geändert hat, die Weigerung des Bekl., die getroffene Abzweigungsentscheidung aufzuheben, nicht als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig zu beurteilen.
Eine Ermessensfehlerhaftigkeit seiner Weigerung ergibt sich insbesondere nicht bereits daraus, dass er bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 28.04.2005 - V C 28/04, NJW 2005, 2873) an die Eltern gezahltes Kindergeld nicht i.S.v. § 3 Abs. 2 GSiG einzusetzendes Einkommen eines volljährigen Kindes ist und daher auch nicht auf dessen Grundsicherungsanspruch angerechnet werden darf. Denn abgesehen davon, dass aufgrund der vom Bekl. getroffenen Abzweigungsentscheidung im Streitfall das Kindergeld nicht an die Eltern von N. gezahlt wurde, würde eine etwaige Anrechnung allenfalls Rechte des Kindes N., jedoch nicht des Kl. berühren.
Aus dem gleichen Grunde konnte der Bekl. es auch unberücksichtigt lassen, dass der Träger der Grundsicherung ggf. versuchen wird, auf das an N. abgezweigte Kindergeld zuzugreifen. Denn ein etwaiger Zugriff des Trägers der Grundsicherung auf das an N. abgezweigte Kindergeld würde wiederum allenfalls Rechte des Kindes N., jedoch nicht des Kl. berühren.
Der Senat ist auch trotz des Umstandes, dass das an sich notwendig beizuladene Kind N. im Verlauf des Klageverfahrens verstorben ist, berechtigt, über die erhobene Klage zu entscheiden.
Denn selbst wenn das Verfahren aufgrund des Todes von N. gem. § 155 FGO i.V.m. § 239 ZPO zunächst unterbrochen worden sein sollte, so hat diese Unterbrechung doch jedenfalls dadurch ihr Ende gefunden, dass sämtliche Personen, die dem Nachlassgericht als potentielle Rechtsnachfolger von N. bekannt geworden sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben und daher davon auszugehen ist, dass auch bisher nicht bekannte potentielle Rechtsnachfolger dies ebenfalls tun werden. Aus verfahrensökonomischen Gründen war der Senat daher auch nicht verpflichtet, im Interesse etwaiger bislang nicht bekannter potentieller Rechtsnachfolger von N. vor seiner Entscheidung zunächst auf die Stellung eines Nachlass- bzw. Prozesspflegers hinzuwirken und sodann diesen beizuladen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12.11.2004 - 11 K 8399/98 EW).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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