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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 04.06.2009
Aktenzeichen: 3 K 840/08 Kg
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 2
EStG § 32 Abs. 4
EStG § 62 Abs. 1
EStG § 63 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Bescheide vom 03.04.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 07.02.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Kind N Kindergeld für Januar 2004 bis Dezember 2004 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld von Januar 2004 bis Dezember 2004 für seine Tochter N zusteht.

Der Kläger beantragte für seine am 15.05.1980 geborene Tochter N Kindergeld für das Jahr 2004; auf die Schreiben vom 03.02.2006 und 14.03.2006 wird Bezug genommen. N studierte im Jahr 2004 an der Universität E. Die Beklagte ermittelte die Einkünfte und Bezüge für das Kalenderjahr 2004 wie folgt:

 Einnahmen aus Kapitalvermögen2.321 €
./. abzüglich Werbungskosten, pauschale51 €
./. Sparerfreibetrag1.370 €
anzurechnende Einkünfte aus Kapitalvermögen900 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung6.811 €
Bezüge: 
Steuerfreibeleibende Einkünfte aus Kapitalvermögen 
(Sparerfreibetrag)1.370 €
./. Kostenpauschale180 €
anzurechnende Bezüge1.190 €
Gesamtbetrag der Einkünfte und Bezüge8.901 €

Da damit der im Streitjahr geltende Grenzbetrag von 7.680 € überschritten war, hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergelds für Januar 2004 bis Dezember 2004 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 03.04.2006 Bezug genommen (Blatt 19 der Kindergeldakte). Mit Bescheid vom selben Tag lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeld für N ab; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 03.04.2006 Bezug genommen (Blatt 22 der Kindergeldakte).

Der Kläger legte Einspruch ein. Bei der Berechnung des Grenzbetrags seien die besonderen Ausbildungskosten nicht berücksichtigt worden. An Kosten für das Studium in E seien Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, für Heimfahrten, für Bücher, Arbeitsmittel und Studiengebühren entstanden. Diese besonderen Ausbildungskosten dürften deutlich höher sein als die Differenz von 1.221 € zwischen dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Bezüge von 8.901 € und dem Grenzbetrag von 7.680 €. Zu berücksichtigen seien pauschal 1.800 €. Das Finanzamt C habe diesen Betrag für die Ausbildungskosten in der Steuererklärung von N und bei der Berechnung des Kinderfreibetrags in der Steuererklärung des Klägers ohne weiteres akzeptiert.

Vorsorglich werde der Ansatz von Kosten der Krankenversicherung des Kindes beantragt. Auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren III R 72/05 werde hingewiesen.

Hinsichtlich der Krankenversicherung legte der Kläger ein Schreiben der O Krankenversicherung vom 20.12.2004 zur Versicherungsnummer 98.525.287396 mit der Überschrift vor: "Bescheinigung für den der Arbeitgeber über die in 2004 gezahlten zuschussberechtigten Beiträge für eine private Krankenversicherung gemäß § 257 SGB V und eine private Pflegerversicherung gemäß § 61 SGB XI". Weiter heißt es, dass bei der O Krankenversicherung ein vertraglicher Krankenversicherungsschutz bestehe, dessen Leistungen der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) entsprächen. Als versicherte Personen sind angegeben die Mutter von N, Frau L, sowie die Kinder B, N und U. Die Krankenversicherungsbeiträge für N betrugen im Jahr 2004 danach insgesamt 3.108,24 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 20.12.2004 Bezug genommen, Blatt 33 der Kindergeldakte.

Die Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Grundsätzlich könnten die besonderen Ausbildungskosten von den Einkünften und Bezügen des Kindes abgesetzt werden. Dabei handele es sich um ausbildungsbedingte Ausgaben, die nicht bereits Werbungskosten seien; sie seien jedoch der Höhe nach wie Werbungskosten zu berücksichtigen. Solche Aufwendungen seien zwar geltend gemacht worden; sie seien jedoch trotz entsprechender Hinweise nicht nachgewiesen worden und deswegen nicht berücksichtigungsfähig.

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung könnten im Streitfall ebenfalls nicht abgezogen werden. Denn im Streitfall sei die Mutter von N Versicherungsnehmerin und N nur mitversicherte Person. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 16.11.2006 III R 74/05, BStBl. II 2007, 527 und vom 14.12.2006 III R 24/06, BStBl. II 2007, 530) seien bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes Beiträge zu einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nur abziehbar, wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer auftrete. Das Kind als "versicherte Person" sei nicht in jedem Fall auch Versicherungsnehmer. Beiträge für Kinder, die von einer Familienversicherung erfasst würden, könnten nicht abgezogen werden. Versicherungsnehmer und die beitragzahlende Person (Endbelastung) müssten grundsätzlich übereinstimmen. Beiträge, die Eltern für das Kind im abgekürzten Zahlungsweg leisteten, seien abziehbar. Da das Kind hier nur mitversicherte Person sei, liege aber kein "abgekürzter Zahlungsweg" vor.

In der Einspruchsentscheidung berechnete die Beklagte die Einkünfte und Bezüge neu und erhöhte die Bezüge um 1.647 €. Den Betrag entnahm es aus der von dem Kläger eingereichten Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zur Einkommensteuererklärung 2004 (Blatt 8 der Kindergeldakte). Damit erhöhte sich der Gesamtbetrag der Einkünfte und Bezüge auf 10.548 €, so dass der Grenzbetrag von 7.680 € um 2.868 € überschritten wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 07.02.2008 Bezug genommen.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Berechnung der Einkünfte und Bezüge von N durch die Beklagte sei unstreitig. Die Einkünfte und Bezüge betrügen danach 10.548 €. Abzuziehen seien jedoch die geleisteten Krankenkassenbeiträge. Im Streitfall sei die Mutter von N, die Ehefrau des Klägers, Versicherungsnehmerin. Sie habe die Krankenversicherungsbeiträge bei der O Versicherung in Höhe von 3.108,24 € im Jahr 2004 bezahlt. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Kranken- und Pflegeversicherungskosten eines Kindes nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 16.11.2006 a. a. O. und vom 14.12.2006 a. a. O.) nicht nur abziehbar, wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer aufgeführt sei. Bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung handele es sich nicht um "freiwillige" Leistungen, sondern um unvermeidliche Aufwendungen, die dem Grunde nach von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzugsfähig seien. Zum Umfang der Versicherungsleistungen im Einzelnen wird Bezug genommen auf die vom Kläger vorgelegten Versicherungsbedingungen der O Krankenversicherung (Blatt 59 - 67 der Gerichtsakte). Bei einem unterhaltsberechtigten Kind könne es nicht darauf ankommen, ob die Aufwendungen vom Kind selbst oder von seinen Eltern geleistet werden. In den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen seien zwar die Kinder der Anspruchsteller Versicherungsnehmer gewesen und hätten die Beiträge zur Krankenversicherung geleistet. Die Urteile ließen aber auf die im Streitfall zu entscheidende Problematik keine Rückschlüsse zu. Da in Höhe der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung die Einkünfte des Kindes keine Minderung der Unterhaltsleistungen bewirkten und somit auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern eintrete, könne es nicht darauf ankommen, ob die Beiträge von den Eltern oder dem Kind geleistet würden. Denn in den Fällen, in denen die Einkünfte des Kindes das Existenzminimum nach Abzug der geleisteten Zahlungen nicht überschritten, bestehe eine entsprechende Unterhaltsverpflichtung der Eltern.

Die Freigrenze, im Streitjahr in Höhe von 7.680 €, diene nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügten, sodass zugleich die Unterhaltspflicht der Eltern entfalle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2005 2 BvR 167/02, BVerfG 112, 164). Daraus folgere das Bundesverfassungsgericht, dass für die Einbeziehung von Mitteln des Kindes in die Bemessungsgrundlage für die Freigrenze die mögliche Entlastungswirkung solcher Mittel bei den unterhaltspflichtigen Eltern entscheide. In dem Fall, dass die Eltern die Versicherungsbeiträge ihrer Kinder selbst trügen, seien sie in jedem Fall unmittelbar selbst belastet. Verfüge das Kind nach fiktivem Abzug auch der Versicherungsbeiträge über nicht mehr als 7.680 €, entlasteten die Mittel des Kindes die Eltern nicht. Die Eltern kämen durch ihre Zahlung lediglich ihrer Unterhaltsverpflichtung nach. Ihnen seien folglich die staatlichen Zuschüsse zu ihrer Entlastung zu gewähren. Das bedeute, dass die Einkünfte des Kindes in diesen Fällen in Höhe der geleisteten Krankenkassenbeiträge keine Minderung der Unterhaltsleistung und somit auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern bewirkten. Eine formalistische Differenzierung nach Versicherungsnehmern und versicherten Personen berücksichtige diesen Zweck der Freigrenze nicht. Dabei werde insbesondere außer Acht gelassen, dass die zu bewertende Leistungsfähigkeit der Eltern nicht isoliert, sondern stets im Zusammenhang mit der des Kindes gesehen werden müsse. Im Klageverfahren legte der Kläger noch Unterlagen der O Krankenversicherung vor, auf die Bezug genommen wird (Blatt 26 bis 34 der Gerichtsakte).

Auf die von der Beklagten nicht berücksichtigten Ausbildungskosten komme es nach Auffassung des Klägers nicht an. Er behalte sich jedoch vor, seinen Vortrag zu ergänzen und Ausbildungskosten nachzuweisen, sofern diese für die Bewilligung des Kindergeldes entscheidend seien.

Der Kläger beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 07.02.2008 und den Bescheid vom 03.04.2006 über die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Kindergeld für N vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sei nach der Weisung des Bundeszentralamts für Steuern verpflichtet, Beiträge zur privaten Krankenversicherung grundsätzlich nur dann als abziehbar zu behandeln, wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer auftrete; die Beklagte bezieht sich dazu auf den Newsletter Familienleistungsausgleich Ausgabe September 2007 des Bundeszentralamts für Steuern unter Ziff. 3 Blatt 68 f. der Gerichtsakte. Da dies nicht der Fall sei, könnten die Beiträge im Streitfall nicht berücksichtigt werden.

Die Berichterstatterin hat den Kläger mit Verfügungen vom 12.03.2008 und vom 17.07.2008 aufgefordert, die Ausbildungskosten detailliert nachzuweisen, sofern solche Ausbildungskosten geltend gemacht würden. Auf die Verfügungen vom 12.03.2008 (Blatt 8 f. der Gerichtsakte) und vom 17.07.2008 (Blatt 35 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Die Aufforderungen blieben unbeantwortet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht entgegen der Auffassung der Beklagten Kindergeld für Januar 2004 bis Dezember 2004 für seine Tochter N zu.

Der Kläger hat Anspruch auf Kindergeld für N für das Jahr 2004, weil die Einkünfte und Bezüge seiner Tochter in diesem Jahr den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG -) nicht übersteigen.

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr 2004 hatte.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 (2 BvR 167/02, BverfG 112, 164) ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der Weise verfassungskonform auszulegen, dass der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen sind. Keine Einkünfte sind danach jedenfalls diejenigen Beträge, die - wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge - von Gesetzes wegen dem einkünfteerzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten können. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist daher jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche Teile der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG wegen eines sonst vorliegenden Grundrechtsverstoßes im Wege verfassungskonformer Einschränkungen nicht angesetzt werden dürfen.

Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt und nicht in die Bemessungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 einbezogen (BFH, Urteile vom 16.11.2006 III R 74/05, BStBl. II 2007, 527 und vom 14.12.2206 III R 24/06, BStBl. II 2007, 530). Der Bundesfinanzhof hat Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur insoweit als unvermeidbar angesehen, als sie eine Mindestvorsorge für den Krankheitsfall ermöglichen, nicht dagegen Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung (vgl. BFH, Urteil vom 26.09.2007 III R 4/07, BFH/NV 2008, 434).

Der hierzu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich von den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Sachverhalten lediglich darin, dass in den von dem Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen das Kind selbst Versicherungsnehmer war, während im Streitfall das Kind im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist. Gründe für eine Differenzierung, wie sie die Beklagte vornimmt, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer ist oder ob das Kind im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist, kann der Senat nicht erkennen. Denn in der Höhe der Beiträge für die Krankenversicherung bewirken die Einkünfte des Kindes keine Minderung der Unterhaltsleistungen und damit tritt auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern ein. Es kommt nach Auffassung des Senats danach nicht darauf an, wer Versicherungsnehmer ist und ob die Beiträge von den Eltern oder dem Kind direkt geleistet werden. Denn in den Fällen, in denen die Einkünfte des Kindes das Existenzminimum nach Abzug der geleisteten Zahlen nicht überschreiten, besteht eine entsprechende zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall wird der im Streitjahr 2004 maßgebliche Grenzbetrag von 7.680 € nicht überschritten.

 Gesamtbetrag der Einkünfte und Bezüge10.548,00 €
./. Krankenversicherungsbeiträge3.108,24 €
 7.439,76 €

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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