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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: 6 K 1734/05 Kg
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d | |
EStG § 70 Abs. 2 |
Finanzgericht Münster
6 K 1734/05 Kg
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger (Kl.) erhielt seit längerem Kindergeld für seine am 06.09.1984 geborene Tochter X.. Nach dem Ende der Schulausbildung im Juli 2004 nahm die Tochter des Kl. von August 2004 bis August 2005 an einem von der Organisation "Aktion ............ .........dienste e.V." durchgeführten sozialen Friedensdienst in Norwegen teil (vgl. Bescheinigung vom 29.06.2004, Bl. 55 Kindergeldakte). Sie war dabei während der gesamten Zeit in sozialen Bereichen tätig (Betreuung psychisch kranker Menschen bei dem örtlichen sozialen Träger .......) und erhielt neben freier Unterkunft und Verpflegung ein Taschengeld i.H. von monatlich 120,- EUR. Die konkrete Maßnahme erfüllte nicht die Voraussetzungen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG).
Mit Bescheid vom 28.07.2004 hob die Beklagte (Bekl.) die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 EStG mit Wirkung ab August 2004 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass die Tochter des Kl. die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1-3 EStG nicht erfülle. Insbesondere leiste sie weder ein freiwilliges soziales bzw. freiwilliges ökologisches Jahr i.S. des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG noch einen Europäischen Freiwilligendienst im Sinne dieser Vorschrift ab.
Gegen den Aufhebungsbescheid legte der Kl. mit anwaltlichem Schreiben vom 10.08.2004 Einspruch ein. Es sei zwar richtig, dass der von der Tochter des Kl. absolvierte soziale Dienst die formalen Kriterien des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG nicht erfülle. Die Vorschrift müsse aber im vorliegenden Fall analog angewendet werden, weil der Dienst, den die Tochter des Kl. ableiste, den dort genannten Diensten jedenfalls inhaltlich gleichzusetzen sei. Eine anders lautende Entscheidung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Zur Einspruchsbegründung verwies der Kl. ferner auf ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 26.02.2004 (Az.: 5 K 9/01, EFG 2004, 1121).
Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 30.03.2005 wies die Bekl. den Einspruch des Kl. als unbegründet zurück. Die Tochter des Kl. erfülle keinen der in § 32 Abs. 4 S. 1 EStG normierten Kindergeldalternativtatbestände. Zwar habe sie seit August 2004 an einem sozialen Friedensdienst im Rahmen der Aktion "............ ........dienste e.V." in Norwegen teilgenommen. Hierbei handele es sich jedoch weder um ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr noch um einen Europäischen Freiwilligendienst i.S. des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift bestünde keine Notwendigkeit. Das vom Kl. im Rahmen der Einspruchsbegründung zitierte Urteil des Finanzgerichts Sachsen betreffe lediglich einen Einzelfall. Allgemeine Bedeutung komme der Entscheidung darüber hinaus nicht zu.
Der Kl. hat am 28.04.2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Zwar handele es sich bei dem von seiner Tochter abgeleisteten sozialen Dienst im Rahmen der "Aktion ............ ........dienste e.V." in Norwegen nicht um ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr oder einen Europäischen Freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG. Allerdings müsse die Regelung im vorliegenden Fall entsprechend angewendet werden. Eine Analogie als Ausdehnung des Gesetzes sei dann geboten, wenn der Gesetzgeber mit den im Gesetz geregelten Tatbeständen einen bestimmten Sachverhalt nicht geregelt habe, dieser aber nur unwesentlich von den gesetzlich normierten Tatbeständen abweiche. Voraussetzung sei dabei das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz sowie ein für einen vergleichbaren Fall bestehender Regelungsplan, nach dem diese Lücke geschlossen werden könne. Der Gesetzgeber habe in § 32 Abs. 4 S. 1 EStG Tatbestände wie Arbeitslosigkeit, Ausbildung, Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten, das Warten auf einen Ausbildungsplatz, eine körperliche oder seelische Behinderung und eben auch verschiedene freiwillige Dienste, bei denen die Eltern volljähriger Kinder regelmäßig weiter unterhaltsbelastet seien, aufgezählt. Dieser Aufzählung liege der Gedanke zugrunde, das grundgesetzlich geschützte Existenzminimum aller Familienmitglieder unangetastet zu lassen. Auf dieser Grundlage sei § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG dahingehend zu verstehen, dass unterhaltsverpflichteten Eltern, deren Kinder an freiwilligen sozialen Diensten teilnähmen und bei denen ein Vergütungsanspruch über Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld hinaus nicht bestünde, grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld hätten. Der Katalog des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG sei in der Vergangenheit vom Gesetzgeber nach Entstehen neuer freiwilliger Dienste erweitert worden, so etwa bei Einführung des freiwilligen ökologischen Jahres nach dem FÖJG sowie bei der Ergänzung um andere Dienste im Ausland i.S. des § 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG). Diese Erweiterungen i.S. von Reparaturen machten deutlich, dass die Aufzählung in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG keinen abschließenden Charakter habe. Sie sei als steuerlicher Familienleistungsausgleich vielmehr insofern als lückenhaft anzusehen, als bestimmte unentgeltlich abgeleistete soziale Dienste, bei denen wegen der dem Kind anheim fallenden Fahrt- und Versicherungskosten ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bestehe, (noch) nicht gesetzlich normiert seien. Zur Schließung dieser Lücke müsse der Regelungsplan des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG auch auf die Fälle ausgedehnt werden, bei denen unterhaltsbeanspruchende Kinder unentgeltlich soziale Dienste im Ausland ableisteten, die noch nicht in der Aufzählung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG enthalten seien.
Darüber hinaus führt der Kl. aus: Die "Aktion ............ ........dienste e.V." sei vom Land Berlin grundsätzlich als Träger für die Durchführung eines freiwilligen sozialen Jahres i.S. des § 5 Abs. 2 FSJG anerkannt (vgl. Bescheinigung Bl. 66 Gerichtsakte). Sie sei zudem ein vom Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit anerkannter Träger i.S. des § 14b ZDG und damit zur Durchführung eines das friedliche Zusammenleben der Volker fördernden Dienstes im Ausland berechtigt (vgl. Bescheinigung Bl. 68 Gerichtsakte). Das von der Tochter des Kl. in Norwegen absolvierte Programm orientiere sich inhaltlich grundsätzlich an solchen Programmen i.S. des § 14b ZDG und sei zuvor von deutschen Kriegsdienstverweigerern als förderungswürdige Maßnahme bereits mehrfach durchlaufen worden. Es sei nur deshalb nicht als freiwilliges soziales Jahr im Ausland angeboten, weil diese Variante aufgrund der hohen Sozialversicherungskosten für die Auslandsdienste zu teuer sei. Angesichts der Inhaltsgleichheit der Programme sei es mit dem Gleichheitsgrundsatz aber nicht zu vereinbaren, weibliche Teilnehmer der Maßnahme im Hinblick auf die Kindergeldberechtigung anders zu behandeln als männliche Teilnehmer (Zivildienstleistende).
Der Kl. beantragt,
den Bescheid der Bekl. vom 28.07.2004 sowie die EE vom 30.03.2005 aufzuheben und die Bekl. zu verpflichten, dem Kl. für den Zeitraum von August 2004 bis August 2005 für dessen Tochter X. D. Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bekl. wiederholt und vertieft seine im außergerichtlichen Vorverfahren vorgebrachten Argumente. Für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG bestünde kein Raum. Er fühle sich vielmehr an den eindeutigen Gesetzeswortlaut - den der Gesetzgeber erst vor kurzem geändert und den aktuellen Verhältnissen angepasst habe - und damit an den Willen des Gesetzgebers gebunden. Alleine die Tatsache, dass die "Aktion ............ ........dienste e.V." grundsätzlich als Träger für die Durchführung eines freiwilligen sozialen Jahres i.S. des FSJG bzw. eines Dienstes i.S. des § 14b ZDG anerkannt sei, führe im vorliegenden Fall nicht zur Annahme eines Kindergeldberücksichtigungstatbestandes. Entscheidend sei vielmehr, dass der in Rede stehende Dienst sich - aus Kostengründen - lediglich an den Programmen gemäß § 14b ZDG orientiere, nicht aber die Voraussetzungen einer förderungswürdigen Maßnahme erfülle. Er falle damit nicht unter den abschließenden Katalog des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG.
Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 19.04.2006 erörtert. Im Rahmen des Erörterungstermins haben die Beteiligten einvernehmlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom gleichen Tage wird verwiesen (Bl. 52 Gerichtsakte).
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1) Die Bekl. hat zu Recht die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem Monat August 2004 gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben, weil die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 S. 1 i.V. mit § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG nicht vorlagen.
Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG wird ein volljähriges Kind u.a. berücksichtigt, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15.07.2002 (BGBl. I, 2596), zuletzt geändert am 09.12.2004 (BGBl. I 2004, 3242), leistet. Die Zahlung von Kindergeld während eines solchen freiwilligen sozialen Jahres setzt voraus, dass sowohl der Träger der Maßnahme als auch die Maßnahme selbst besondere gesetzliche Anforderungen erfüllen (vgl. §§ 1-3, 5 u. 8 FSJG). Den Nachweis, dass ein freiwilliges soziales Jahr in diesem Sinne geleistet wird bzw. geleistet worden ist, hat der Kindergeldberechtigte durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung i.S. des § 6 Abs. 1 FSJG, die der Träger des freiwilligen Dienstes und der oder die Freiwillige vor Beginn des Dienstes abschließen, oder durch Vorlage einer nach Abschluss des Dienstes von dem Träger ausgestellten Bescheinigung i.S. des § 6 Abs. 2 FSJG zu erbringen (vgl. DA-FamEStG 63.3.5. Abs. 2. S. 5, BStBl. I 2004, 769). Sowohl die Vereinbarung als auch die Bescheinigung unterliegen dabei exakten Inhaltsvorgaben. Sie müssen u.a. die Erklärung enthalten, dass die Bestimmungen des FSJG während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden bzw. beachtet worden sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 2 S. 2 FSJG).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Tochter des Kl. hat kein freiwilliges soziales Jahr i.S. des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG, sondern einen Freiwilligendienst anderer Art geleistet. Infolgedessen bestand keine Verpflichtung dazu und demzufolge auch keine Gewähr dafür, dass die Maßnahme des Trägers und damit die Tätigkeit der Tochter des Kl. in Norwegen den Grundsätzen des Gesetzes zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres zu entsprechen hatte bzw. tatsächlich entsprochen hat. Folgerichtig erfüllt auch die von der "Aktion ............ .......dienste e.V." ausgestellte Bescheinigung vom 29.06.2004 über die Teilnahme der Tochter des Kl. an dem anderen Freiwilligendienst nicht die Anforderungen des § 6 Abs. 1 u. 2 FSJG. Ein Anspruch des Kl. auf Kindergeld besteht daher nicht. Damit ist keine negative Bewertung anderer Freiwilligendienste verbunden, sondern nur die Feststellung, dass es auch soziales Engagement außerhalb staatlicher Förderung gibt (vgl. ähnlich FG München, Urteil v. 02.02.2004, 10 K 2428/02, EFG 2004, 823; FG Hessen, Urteil v. 13.01.2005, 3 K 2664/04, DStRE 2005, 1006).
2) Der erkennende Senat sieht auch keinen Raum für eine analoge bzw. entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG.
Analogie ist die Ausdehnung der dem Gesetz zu entnehmenden Prinzipien auf Fälle, die der Gesetzgeber mit den im Gesetz geregelten Tatbeständen gerade nicht erfasst hat, die von den geregelten Fällen aber nur unwesentlich abweichen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Lücke im Gesetz in Form einer planwidrigen Unvollständigkeit sowie ein für einen vergleichbaren Fall bestehender Regelungsplan, mit dem diese Lücke geschlossen werden kann. Von einer planwidrigen gesetzlichen Lücke ist auszugehen, wenn sich aus der bestehenden Regelung entnehmen lässt, dass sie auch auf den nicht geregelten Fall ausgedehnt worden wäre, wenn der Gesetzgeber diesen Fall in Betracht gezogen hätte (vgl. BFH, Urteil v. 15.02.1990, IV R 13/89, BStBl. II 1990, 621;Urteil v. 01.02.2000, VII R 49/99, BStBl. II 2000, 343;Urteil v. 21.07.2000, VI R 153/99, BStBl. II 2000, 566; Drüen/Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO Kommentar, § 4 AO Tz. 345 ff., 365).
Eine solche planwidrige Regelungslücke enthält § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG nicht. Der eindeutige Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stehen der Annahme einer ungewollten Regelungslücke entgegen. Im Vergleich zur Ursprungsfassung hat der Gesetzgeber den Tatbestand des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG in der Vergangenheit bereits mehrfach erweitert. So ist durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl. I 1999, 2552) mit Geltung ab dem 01.01.2000 neben die Berücksichtigungstatbestände des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres der sog. Europäische Freiwilligendienst getreten. Ab dem 01.01.2002 werden ferner auch solche Kinder berücksichtigt, die einen anderen Dienst im Ausland i.S. des § 14b ZDG ableisten (eingefügt durch Zweites Gesetz zur Familienförderung v. 16.08.2001, BGBl. I 2001, 2074). Schließlich ging mit der Neufassung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 15.07.2002 die Ausweitung der Möglichkeit freiwilliger sozialer Dienste vom europäischen auf das gesamte Ausland mit Wirkung ab dem 01.06.2002 einher (BGBl. I 2002, 2596). Bei diesen Änderungen bzw. Erweiterungen hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, die Regelung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG abstrakt zu fassen und den Anwendungsbereich etwa auf "vergleichbare andere Freiwilligendienste" zu erweitern. Statt dessen hat es der Gesetzgeber bei der Aufzählung ganz bestimmter Freiwilligendienste belassen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Vorschrift des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG im Zusammenhang mit den in ihr enthaltenen Verweisungsnormen abschließender Charakter zukommen soll. Die Regelungen sind durch den Rechtsanwender insgesamt nicht erweiterbar (im Ergebnis ebenso: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.08.2001, 2 K 2933/00, jurisweb Nr. STRE200270455; Hessisches FG, Urteil v. 01.10.1997, 2 K 4079/96, EFG 1998, 374; Jachmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, EStG-Kommentar, § 32 EStG Rz. C 29; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, § 63 EStG Rz. 227 u. 231; wohl auch Glanegger in Schmidt, EStG25, München 2006, § 32 EStG Rz. 44; a.A. zur alten Rechtslage vor Einbeziehung des § 14b ZDG: FG Hamburg, Urteil v. 29.01.2003, I 511/00, EFG 2003, 1021).
Im Gegensatz zu dem vom Kl. zitierten Urteil des Sächsischen FG vom 26.02.2004 (5 K 9/01, EFG 2004, 1121) fordern auch weder der Sinn und Zweck noch der verfassungsrechtliche Hintergrund der steuerlichen Regelungen zum Familienleistungsausgleich eine Ausdehnung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b EStG über dessen Wortlaut hinaus auf. Nach dieser Entscheidung habe der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 S. 1 EStG alle anerkennenswerten Typen von Unterhaltssituationen in Abgrenzung zum schlichten Müßiggang eines Kindes angemessen berücksichtigen wollen, um so den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und den daraus abgeleiteten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden. Die Aufzählung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG habe vor diesem Hintergrund keinen abschließenden Charakter. Diesen Ausführungen vermag sich der erkennende Senat in dieser Konsequenz nicht anzuschließen: Zwar ist der Gesetzgeber gehalten, die gesetzlichen Unterhaltspflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern grundsätzlich bei der Bemessung des Existenzminimums und damit bei der Besteuerung angemessen zu berücksichtigen. Ihm steht jedoch bei der Schaffung von Steuervergütungstatbeständen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. So ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Kindergeldtatbeständen für volljährige Kinder berechtigt, typisierend nur solche Unterhaltssituationen zu erfassen, in denen ihm die Gewährung von Kindergeld gerechtfertigt erscheint. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist dabei umso weiter, je geringer sich die typische Unterhaltsbelastung der Eltern darstellt. Im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG ist diese Unterhaltsbelastung regelmäßig wesentlich geringer als etwa in den Fällen der Arbeitslosigkeit eines Kindes oder der Suche eines Kindes nach einem Berufsausbildungsplatz. Der finanzielle Aufwand der Eltern, der typischerweise durch die Versorgung, Erziehung und Betreuung von Kindern entsteht, ist aufgrund der Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung sowie von Taschengeld durch den Träger eines Freiwilligendienstes (trotz der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit) erheblich vermindert. Vor diesem Hintergrund ist die Beschränkung der Regelung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG auf ganz bestimmte Freiwilligendienste vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt; sie beruht auch offensichtlich nicht auf falschen Erwägungen oder ist gar als willkürlich zu bezeichnen.
Für den erkennenden Senat sprechen vielmehr sachliche Gründe dafür, dass der Gesetzgeber die Leistung anderer unentgeltlicher Freiwilligendienste bewusst nicht in den mehrfach überarbeiteten Katalog des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG aufgenommen hat. Die Vorschrift setzt einen verstärkten Anreiz zur Teilnahme an bestimmten Freiwilligendiensten, die der Gesetzgeber aus unterschiedlichen (sozialen, ökologischen) Gründen als für das Gemeinwohl besonders förderlich erachtet. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG stellt über die Inbezugnahme des FSJG, des FÖJG, des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments sowie des § 14b ZDG hohe Anforderungen an die Seriosität der Träger, an die Geeignetheit der Teilnehmer und der Programme sowie erst recht an die Ordnungsmäßigkeit der tatsächlichen Durchführung des jeweiligen förderungswürdigen Freiwilligendienstes (vgl. etwa das Zulassungserfordernis des § 5 FSJG, die Teilnehmerkriterien des § 2 Abs. 1 FSJG, die Inhaltsanforderungen in §§ 1-3 u. 8 FSJG sowie die Nachweis- und Bescheinigungspflichten des § 6 FSJG). Die Begrenzung der Vorschrift auf ganz bestimmte Typen von Freiwilligendiensten dient im wesentlichen der sachgerechten Kontrolle staatlicher Sozialleistungen. Alleine vor diesem Hintergrund ist die Regelung nicht erweiterbar. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG (in der jetzigen Gesetzesfassung) besitzt zur Überzeugung des erkennenden Senats eine klare und eindeutige inhaltliche Struktur, nur ganz bestimmte Organisationen und Maßnahmen zu begünstigen. Diese Struktur steht einer Ausdehnung auf andere Freiwilligendienste entgegen. Ohne Einfluss auf die Entscheidung sind in diesem Zusammenhang sowohl der Umstand, dass die "Aktion ............ ........dienste e.V." grundsätzlich als Träger i.S. des § 5 Abs. 2 FSJG und des § 14b ZDG anerkannt ist, als auch der klägerische Vortrag, dass der in Norwegen durchgeführte Freiwilligendienst sich inhaltlich an Programmen i.S. des § 14b ZDG orientiert. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG reichen weder die grundsätzliche Eigenschaft als anerkannter Träger von Freiwilligendiensten noch die Ähnlichkeit bzw. Vergleichbarkeit eines anderen Dienstes mit Maßnahmen i.S. des FSJG bzw. des § 14b ZDG für eine Kindergeldberechtigung aus. Entscheidend ist alleine, dass der zu beurteilende Dienst sämtlichen träger-, teilnehmer- und maßnahmebezogenen Voraussetzungen des FSDG gerecht und als freiwilliger sozialer Dienst im Sinne dieses Gesetzes auch tatsächlich durchgeführt wird. Im Übrigen entspricht es weder dem Willen des Gesetzgebers noch erscheint es sachgerecht, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden bzw. Finanzgerichte die Anwendung der bei der Anerkennung eines Freiwilligendienstes als förderungswürdig maßgeblichen Fragen (z.B. nach ausreichendem Versicherungsschutz) auf vermeintlich vergleichbare Sachverhalte überprüfen sollen.
Schließlich sieht das Gericht in der Nichtgewährung von Kindergeld auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, das Gebot des Vertrauensschutzes, den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Erfordernisse der Zumutbarkeit. Eine wirtschaftliche Belastung (hier etwa mit Versicherungsbeiträgen, Fahrtkosten), die ihren Grund in einer freien Entscheidung des Kindes oder seiner Eltern hat, bedarf nicht notwendig eines Ausgleichs durch die Gewährung von Kindergeld (zutreffend FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.08.2001, 2 K 2933/00, jurisweb Nr. STRE200270455; Hessisches FG, Urteil v. 01.10.1997, 2 K 4079/96, EFG 1998, 374; FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.07.1997, 1 K 106/96, EFG 1997, 1329). Dass die in Norwegen durchgeführte Maßnahme der Tochter des Kl. nicht dem Katalog des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG unterfällt, war sowohl der Trägerorganisation als auch dem Kl. und seiner Tochter bekannt. Wenn die Beteiligten aus unterschiedlichen Motiven heraus (z.B. Kostengesichtspunkten) und in Ausübung ihrer persönlichen Freiheit einen Freiwilligendienst organisieren bzw. daran teilnehmen, den der Gesetzgeber in dieser konkreten Form nicht als förderungswürdig eingestuft hat, so müssen sie auch die damit verbundenen nachteiligen Konsequenzen tragen.
3) Die restriktive Auslegung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG bedeutet auch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG. Zwar besteht für ein weibliches Kind, welches einen Freiwilligendienst im Ausland leistet, der programmatisch den Anforderungen von Diensten i.S. des § 14b ZDG entspricht, im Gegensatz zu männlichen Kindern kein Kindergeldanspruch. Allerdings stellt es auch einen erheblichen Unterschied und damit ungleiche Sachverhalte dar, ob ein Sohn seiner Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes durch Leistung eines anderen Auslandsdienstes i.S. von § 14b ZDG bei einem dafür anerkannten Träger nachkommt oder ob eine Tochter in einer solchen Institution freiwillig tätig wird (BFH, Beschluss v. 29.11.2005, III B 53/05, BFH/NV 2006, 718; Hessisches FG, Urteil v. 01.10.1997, 2 K 4079/96, EFG 1998, 374).
4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
5) Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (§ 115 Abs. 2 FGO). Das vom Kl. zitierte Urteil des Sächsischen FG vom 26.02.2004 (EFG 2004, 1121) betraf die kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das in den Jahren 2000 und 2001 einen unentgeltlichen sozialen Dienst im nicht europäischen Ausland geleistet hatte, und damit einen anderen Sachverhalt, eine abweichende rechtliche Problematik sowie Streitjahre, in denen § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG in seiner heutigen Fassung noch nicht anwendbar war.
Ende der Entscheidung
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