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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 3 K 139/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 8 Abs. 1
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern

3 K 139/07

Einkommensteuer 2000

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 3. Senat,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2008

unter Mitwirkung

des Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzenden, des Richters am Finanzgericht ... und der Richterin am Finanzgericht ... sowie der ehrenamtlichen Richter ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.666.959,00 EUR.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Veräußerung von Aktienoptionsrechten, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Wandeldarlehen eingeräumt worden sind, zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG) führen.

Der Kläger ist verheiratet und wurde in dem Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Hauptversammlung AG (im folgenden AG) beschloss am 17. September 1997 den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 28. Oktober 1997 mit 2 v. H. verzinsliche, auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 750.000,00 DM zu begeben und diese dem Vorstand und Aufsichtsrat sowie den Arbeitnehmern der AG und den Arbeitnehmern der mit der AG verbundenen Unternehmen anzubieten. Die AG gab jedoch keine Wandelschuldverschreibungen aus, sondern schloss an deren Stelle Wandeldarlehensverträge. Am 10. Oktober 1997 beschloss der Vorstand die Ausgabe von Inhaber-Wandelschuldverschreibungen im Gesamtbetrag von 620.000,00 DM.

In dieser Höhe schloss die AG als Darlehensnehmerin Wandeldarlehensverträge mit ihren Vorstandsmitgliedern sowie mit mindestens 30 Arbeitnehmern der AG als Darlehensgeber. Der Vorstand der AG beschloss am 13. Mai 1998 Wandelschuldverschreibungen i. H. v. 60.000,00 DM auch an den Kläger auszugeben.

Im Jahre 1998 war der Kläger Leiter der Vertriebsabteilung und Kommanditist der KG (im folgenden KG ). Am 13. Mai 1998 vereinbarte die AG mit den Gesellschaftern der KG, dass die KG spätestens zum Stichtag 01. August 1998 in die GmbH (heute firmierend als C AG, eingetragen im Handelsregister des AG, HRB, im folgenden GmbH) umgewandelt wird.

Im Anschluss an diese Umwandlung sollte eine Kapitalerhöhung bei der GmbH um 50.000,00 DM durchgeführt werden. Zur Übernahme der Kapitalerhöhung sollte die AG zugelassen werden, die hierfür einen Betrag von 2.750.000,00 DM leisten sollte. Die Geschäftsführung der GmbH sollte weiterhin bei der Geschäftsleitung der bisherigen KG verbleiben. Der AG sollte das Recht zustehen, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestellen und abzuberufen. Entsprechend wurde verfahren. Durch Beschluss vom 27. August 1998 wurde die KG rückwirkend auf den 01. Januar 1998 in die GmbH umgewandelt. Der Kläger war am Stammkapital der GmbH mit 15.000,00 DM beteiligt. Die GmbH und der Kläger schlossen am 01. August 1998 einen Arbeitsvertrag. Danach war der Kläger im Rahmen der Geschäftsleitung zuständig für EDV, Lager, Bestellwesen und Buchhaltung, ihm wurde Einzelprokura erteilt. Gemäß Ziffer 8 des Vertrages wurde dieser rückwirkend zum 01. Januar 1998 wirksam. Durch Vereinbarung vom 02. September 1999 zwischen der GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer K , und dem Kläger wurde das bestehende Arbeitsverhältnis befristet und vereinbart, dass es ohne eine Kündigung mit Ablauf des 30. September 2000 endet. Durch Vereinbarung vom 14. September 1999 zwischen der GmbH und dem Kläger verpflichtete sich der Kläger im Falle der Ausübung der des Wandlungsrechtes aus dem Darlehensvertrag mit der AG der GmbH eine Aufwandsentschädigung von 120.000,00 DM binnen 4 Wochen nach dem Wandlungstermin zu zahlen. Durch Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 14. September 1999 (Urkundenrollennr. /1999 des Notars S.) veräußerte der Kläger seinen Geschäftsanteil an der GmbH zum Preis von 15.000,00 DM an die AG.

Ebenfalls am 13. Mai 1998 schloss der Kläger mit der AG einen Darlehensvertrag ab. Hiernach gewährte der Kläger der AG ein mit einem Wandlungsrecht ausgestattetes Darlehen in Höhe von 15.000,00 DM. Der Darlehensbetrag wurde vom Kläger per Eurocheque entrichtet.

Das Darlehen war mit jährlich 2% zu verzinsen und spätestens am 13. Mai 2008 (nach einer später erstellten und auf den 13. Mai 1998 rückdatierten Fassung der Verträge spätestens am 28. Oktober 2007) in Höhe des Nennbetrags zurückzuzahlen, falls der Kläger nicht vorher von seinem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht haben sollte. Nach § 5 des Darlehensvertrages war der Kläger berechtigt, von dem gewährten Darlehen je 5,00 DM Darlehensteilbetrag in eine Aktie der AG im Nennbetrag von gleichfalls 5,00 DM zu wandeln. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts war außerdem eine Barzuzahlung in Höhe des Wandlungspreises, verringert um den Nennbetrag des umzutauschenden Darlehens, zu leisten. Dabei war der Wandlungspreis mit mindestens 676,95 DM je Aktie im Nennbetrag von 5,00 DM vereinbart. Das Wandlungsrecht konnte erstmals am 13. Mai 2000 für maximal 50% der zu beziehenden Aktien und für die weiteren 50% frühestens am 13. März 2002 ausgeübt werden (§ 6 des Darlehensvertrages). Der Kläger durfte die Rechte aus dem Darlehensvertrag nur ausnahmsweise in Absprache mit der AG zu Sicherungszwecken abtreten (§ 4 des Darlehensvertrages). Das Wandlungsrecht erlosch mit Austrittsdatum im Fall der Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Darlehensgebers bei dem Darlehensnehmer oder einem Beteiligungsunternehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 13. Mai 1998 Bezug genommen. Aufgrund der Ausgabe von Berichtigungsaktien in 1998 im Verhältnis 1:1 und eines Aktiensplits in 1999 im Verhältnis 1:25 konnte der Kläger sein Darlehen in insgesamt 150.000 Aktien wandeln.

Nach dem Quartalsbericht der AG für das 2. Quartal 1998 entwickelte sich der Aktienkurs von 415,00 DM am 01. April 1998 auf 890,00 DM am 30. Juni 1998. Die Erlöse stiegen im Vergleich mit dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 202% und das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit um 525%. Als Ursache hierfür wurde der relativ konstante Fixkostenblock angegeben.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 zeigte das (im folgenden O ) der AG an, von dem Kläger eine Darlehensteilforderung i. H. v. 7.500,00 DM kaufen zu wollen und bat die AG um Zustimmung, die diese am 28. Juni 2000 erteilte.

Nach einer Vervielfältigung des Kurswertes der Aktien der AG verkaufte der Kläger durch Vertrag vom 01./28. Juni 2000 einen Teilbetrag des Wandeldarlehens in Höhe von 7.500,00 DM nebst allen Rechten an O . Der Verkauf wurde an zwei Tagen, dem 30. Juni und 03. Juli 2000 abgewickelt. Aus dem Verkauf bzw. der Abtretung erzielte der Kläger nach Abzug der Barzuzahlung gemäß § 5 des Darlehensvertrages Erlöse in Höhe von insgesamt 7.114.166,00 DM (3.637.415,30 EUR).

Die Einkommensteuererklärung 1998 ging am 30. März 1999 beim Beklagten ein. Der Kläger erklärte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 150.915,00 DM. Der Kläger und seine Ehefrau wurden durch Bescheid vom 14. Juni 1999 erklärungsgemäß veranlagt. Mit Schreiben vom 26. Mai 1999 teilte die ehemalige Steuerberatungsgesellschaft des Klägers dem ehemals für ihn zuständigen Finanzamt mit, dass der Kläger im Mai 1998 von der Möglichkeit der Zeichnung eines Wandeldarlehens der AG Gebrauch gemacht habe, da zwischen der AG und der GmbH geschäftliche und gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestünden. Durch die Zeichnung des Wandeldarlehens sei ein geldwerter Vorteil i. H. v. 20.209,50 DM entstanden. Es werde beantragt diesen geldwerten Vorteil nachträglich als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu erfassen. Das Finanzamt folgte diesem Antrag und erließ am 03. September 1999 einen gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1998.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr, die am 21. März 2002 beim Beklagten einging, ließ der Kläger den Gewinn aus der Veräußerung (Abtretung) der Wandlungsrechte und der Darlehensteilbeträge unberücksichtigt. In einer Anlage zur Einkommensteuererklärung wies der Kläger unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 26. Mai 1999 darauf hin, dass er "einen Teilbetrag seines im Jahr 1998 gewährten Wandeldarlehens mit Nominalwert von 7.500,00 DM veräußert" hat, ohne die Höhe der Veräußerungserlöse anzugeben. Eine Veranlagung durch den Beklagten erfolgte zunächst nicht.

In den Jahren 2002 - 2004 fand eine Steuerfahndungsprüfung bei dem Kläger statt. Gegenstand dieser Prüfung waren der Wandeldarlehensvertrag, die Veräußerung (Abtretung) eines Teils dieses Darlehens an O in 2000. Der Prüfer gewann die Überzeugung, dass es sich bei dem Wandeldarlehen mangels Erfüllung der im Hauptversammlungsbeschluss vom 17. September 1997 genannten Bedingungen für die Ausgabe von Inhaber-Wandelschuldverschreibungen nicht um eine Wandelanleihe bzw. ein Arbeitnehmer-Wandeldarlehen, sondern um eine sog. Umtauschanleihe gehandelt habe, und dass infolgedessen nicht nur die laufenden Zinseinnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerlich zu erfassen seien, sondern auch der Gewinn aus dem Veräußerungs- bzw. Abtretungsgeschäft vom 01. Juni 2000 gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c EStG besteuert werden müsse. Den Gewinn aus dem Veräußerungs- bzw. Abtretungsgeschäft ermittelte der Prüfer mit 7.114.166,00 DM (entsprechend 3.637.415,30 EUR). Wegen der Einzelheiten der Prüfungsfeststellungen wird auf den Steuerfahndungsbericht vom 20. April 2004 Bezug genommen.

Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen, und setzte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 06. Juli 2004 die Einkommensteuer für die Streitjahr mit 1.668.395,51 EUR entsprechend fest. Dabei berücksichtigte er den Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2004 Einspruch ein, mit dem er sich gegen die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der Rechte aus dem Wandeldarlehensvertrag wandten.

Der Beklagte änderte die Einkommensteuerfestsetzung für 2001 gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO - aus hier nicht streitigen Gründen - mit Bescheid vom 05. Oktober 2004 und setzte die Einkommensteuer auf 1.666.959,81 EUR herab. Der Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

Durch Einspruchsenstscheidung vom 12. März 2007 qualifizierte der Beklagte die streitbefangenen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um, wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe den Darlehensvertrag mit der AG nur abschließen können, weil er Arbeitnehmer der mit der AG verbundenen GmbH gewesen sei. Da aufgrund der Vereinbarung vom 13. Mai 1998 die KG in die GmbH habe umgewandelt werden und die AG die Mehrheit der Gesellschaftsanteile der GmbH habe erwerben sollen und der Darlehensvertrag am gleichen Tag habe geschlossen werden sollen, könne daraus geschlussfolgert werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden habe, dass der Kläger an diesem Tage einen Arbeitsvertrag mit der GmbH abschließen werde. Der Kläger und die AG seien sich bei Abschluss des Darlehensvertrages in Aussicht auf die rückwirkende Umwandlung der der KG in die GmbH einig gewesen, dass der Kläger als Arbeitnehmer der GmbH gelten solle, da der Vorstand der AG sonst entgegen den Hauptversammlungsbeschluss der AG vom 17. September 1997 gehandelt hätte. Dafür spreche auch die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der GmbH rückwirkend zum 01. Januar 1998. Auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1998 habe die GmbH dem Kläger den Erhalt eines Bruttoarbeitslohnes i. H. v. 150.915,00 DM für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 1998 bescheinigt. Es dränge sich die Annahme auf, dass entsprechend § 41 b EStG verfahren worden sei. Auch der damalige steuerliche Vertreter des Klägers habe mit Schreiben vom 03. März 1999 mitgeteilt, dass der Kläger seit der Umwandlung der KG in die GmbH rückwirkend seit dem 01. Januar 1998 Arbeitnehmer der GmbH sei.

Die enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem Dienstverhältnis und dem verbilligten Aktienbezug werde darüber hinaus dadurch deutlich, dass das Wandlungsrecht nach § 8 des Darlehensvertrages im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Austrittsdatum erlöschen solle. Der aus der Ausübung des Wandlungsrechts resultierende geldwerte Vorteil habe nach dem Wortlaut des Darlehensvertrages grundsätzlich nur denjenigen Arbeitnehmern zufliessen sollen, die bei Ausübung des Wandlungsrechts noch Arbeitnehmern der AG oder mit ihr verbundener Unternehmen seien. Deshalb sei mit Vertrag vom 02. September 1999 auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der GmbH zum 30. September 2000 vereinbart worden, und somit zeitlich nach dem ersten möglichen Wandlungstermin.

Der geldwerte Vorteil sei dem Kläger auch im Streitjahr zugeflossen. Übertrage der Arbeitnehmer ein Darlehen nebst Wandlungsrecht gegen Entgelt auf einen Dritten, fließe dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil im Zeitpunkt der Übertragung zu (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).

Mit Schriftsatz vom 11. April 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages nicht Arbeitnehmer der AG oder eines mit dieser verbundenen Unternehmens sei, denn die AG sei erst durch die Einzahlung auf die bei der GmbH beschlossenen Kapitalerhöhung am 25. September 1998 Gesellschafterin der GmbH geworden. Auch nach der rückwirkenden Umwandlung der KG in die GmbH zum 01. Januar 1998 sei der Kläger Gesellschafter der GmbH geworden. Auch im Rahmen der Vereinbarung vom 13. Mai 1998 zwischen den Gesellschaftern der KG und der AG sei an keiner Stelle eine Koppelung der getroffenen Vereinbarung an den Abschluss der Wandeldarlehensverträge getroffen worden.

Zwar sei der Arbeitsvertrag vom 01. August 1998 zwischen dem Kläger und der GmbH rückwirkend zum 01. Januar 1998 vereinbart worden, hiermit sei aber nur zwingenden steuerlichen Regelungen Rechnung getragen worden, wonach Tätigkeitsvergütungen die bis zur Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft als Vorweggewinn zu qualifizieren seien, in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umzuqualifizieren seien.

Die Einräumung des Darlehens durch die AG sei nicht als Gegenleistung für das Zuverfügungstellen der Arbeitskraft des Klägers an die GmbH erfolgt, sondern habe einen anderen wirtschaftlichen Hintergrund gehabt. Die AG habe seinerzeit Darlehensverträge wie den vorliegenden abgeschlossen, um die eigene Liquidität zur erhöhen. Die Darlehen hätten auch im Interesse der AG gelegen, da sie lediglich mit 2% verzinst worden seien. Dieser Zinssatz habe unter dem des Kapitalmarktes gelegen. Von keiner Seite sei damals der rasante Anstieg des Aktienkurses der AG vorausgesehen worden. Sowohl der Kläger als auch seine Mitgesellschafter bei der KG, die ebenfalls Darlehensverträge mit der AG abgeschlossen hätten, hätten bei Abschluss der Darlehensverträge eine langfristige gesellschaftsrechtliche Beteiligung bei der AG angestrebt und einem künftigen Mitgesellschafter an ihrem Unternehmen einen Gefallen erweisen wollen.

Zwischen der KG und der AG hätten seit 1996 enge Geschäftsbeziehungen bestanden, da die KG ein bedeutender Lizenznehmer der AG gewesen sei. Durch diese Lizenzen sei der Umsatz der KG von 4.000.000,00 DM im Jahre 1995, auf 9.000.000,00 DM im Jahre 1997 gestiegen und für 1998 seien Umsatzerlöse von 13.000.000,00 DM bis 15.000.000,00 DM geplant gewesen. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass die mit dem Wandeldarlehen verbundene Kaufoption eine gute private Geldanlage darstellen würde, ohne dass für ihn die tatsächliche Kursentwicklung des Aktienkurses der AG erkennbar gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 08. Juli 2004 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 05. Oktober 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2007 der Besteuerung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 72.252,00 DM zugrunde zu legen

und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung entgegengetreten. Ergänzend führte der Beklagte aus, dass der Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der GmbH in dem Vertrag vom 01. August 1998 ausdrücklich mit dem 01. Januar 1998 vereinbart worden sei.

Dem Gericht lagen 1 Band Sonder- und 2 Bände Einkommensteuerakten des Beklagten 1 Band Dauerbelegakten des Finanzamtes betreffend die C AG, 7 Bände Akten der Staatsanwaltschaft zum Aktenzeichen 161 Js 16378/02 sowie die Verfahrensakte 3 V 125/04 vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat zu Recht die von dem Kläger erzielten Einnahmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert. Die Einräumung der Kaufoption bzw. das Recht auf Aktienerwerb ist als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Klägers gegenüber der GmbH zu bewerten.

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Die verbilligte Überlassung von Aktien kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen geldwerten Vorteil darstellen und zu Arbeitslohn führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766, m.w.N.). Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitsohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30; vom 07. Juli 2004 VI R 29/00, BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367; vom 30. Mai 2001 VI R 177/99, BFHE 195, 373, BStBl II 2001, 671; vom 05. Mai 1994 VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771 und vom 04. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687).

Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529;vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509 undvom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076). Dagegen steht es der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen, wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt, sofern sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (vgl. BFH-Urteile vom 05. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545; in BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076 und vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BFH/NV 2006, 1569).

Der Zeitpunkt einer Zahlung ist auf die Natur einer Einnahme als Arbeitslohn ohne Einfluss. Ob es sich um ein gegenwärtiges, früheres oder zukünftiges Dienstverhältnis handelt, aus dem die Einnahmen herrühren, ist gleichgültig (vgl. Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach § 19 EStG Anm. 155; Schmidt/Drensek, a.a.O., § 19 Rz. 3).

Im Streitfall führte der geldwerte Vorteil, den der Kläger aufgrund der Übertragung des Darlehensteilbetrages nebst Wandlungsrecht erzielte, zu Arbeitslohn.

Der Kläger musste die ihm eingeräumte Möglichkeit, auf Abschluss des Darelehensvertrages unter Berücksichtigung der dafür aufgestellten Bedingungen als Gegenleistung für seine zukünftige Tätigkeit als Angestellter der GmbH ansehen. Zwar bekundeten die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung, der Grund, dem Kläger das Recht zum Abschluss des Darelehensvertrages anzubieten, sei weder die Honorierung seiner bisherigen Tätigkeit bei der KG noch seiner künftigen Mitarbeit bei der GmbH. Diesen Bekundungen zum Trotz war der Kläger Teilnehmer des Programms zum begünstigten Abschluss eines Darlehensvertrages mit Wandlungsrecht, an dem ausschließlich Mitarbeiter der AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen teilnehmen konnten. Besonderer Bedeutung kommt insoweit der vertraglichen Regelung zu, dass Voraussetzung für den Aktienerwerb war, dass der Erwerber im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts bei einem Unternehmen beschäftigt war, das der Unternehmensgruppe AG angehört. Hieraus wird deutlich, dass den gegenwärtigen und künftigen Arbeitnehmern der Preisvorteil ausschließlich aufgrund ihrer Tätigkeit für einen Arbeitgeber gewährt wurde, der der Unternehmensgruppe AG angehört, somit zwischen ihrer Tätigkeit und dem angebotenen Wandeldarlehens ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestand.

Entscheidend ist hier, ob mit der Regelung zum Abschluss der Darlehensverträge übergeordnete betriebliche Zwecke verfolgt oder ob aktive Arbeitnehmer einer bestimmten Unternehmensgruppe begünstigt werden sollten. Im Streitfall trifft letzteres zu. Zwar handelte es sich bei der GmbH weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch zum Zeitpunkt der Veräußerung der Darlehensteilforderung an O um ein verbundenes Unternehmen der AG i.S.d. § 15 AktG, denn die AG war nicht mehrheitlich an der GmbH beteiligt und hatte auch keinen Unternehmensvertrag abgeschlossen. Jedoch zeigt sich gerade in dem Darüberhinwegsetzen des Vorstandes der AG über die Bedingungen des Hauptversammlungsbeschlusses vom 17. September 1997, das besondere betriebliche Interesse der AG an der Begünstigung der künftigen leitenden Mitarbeiter der GmbH. Wie die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, beabsichtigten die Gremien der AG die Ergebnisse der GmbH nach den Bilanzierungsgrundsätzen des IASC in den Konzernabschluss der AG zu integrieren, obwohl es sich bei der GmbH nicht um ein aktienrechtlich verbundenes Unternehmen der AG handelte. Durch den Abschluss der Darlehensverträge mit dem Kläger und den übrigen künftigen leitenden Mitarbeitern der GmbH sollte deren besonderes Engagement für die GmbH befördert werden. Denn "gute" Zahlen der GmbH bedeuteten eine Verstärkung der, nach dem Wortlaut des Geschäftsberichts der AG für das 2. Quartal 1998, positiven wirtschaftlichen Entwicklung der AG.

Die Gewährung der Möglichkeit zur Zeichnung des Wandeldarlehens als Gegenleistung für die zukünftige Tätigkeit des Klägers als leitender Mitarbeiter der GmbH wird auf dadurch deutlich, dass ihm diese am 13. Mai 1998 zeitgleich eingeräumt wurde mit der am gleichen Tage abgeschlossenen Vereinbarung über die Umwandlung der KG in die GmbH und der Vereinbarung, dass die Geschäftsführung der umgewandelten Gesellschaft "von der Geschäftsleitung der bisherigen KG", mithin v. a. vom Kläger, als deren Mitarbeiter wahrgenommen werden sollte.

Für den Kläger selbst war es auch nicht von Bedeutung, ob er unmittelbar Arbeitnehmer der AG oder Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens war. Wesentlich war vielmehr, dass er aufgrund seines Arbeitsverhältnisses überhaupt einen Darlehensvertrag mit der AG abschließen konnte und dass diese Vergünstigung anderen Personen nicht zugänglich war.

Das eigenbetriebliche Interesse der AG spielte keine so entscheidende Rolle, dass demgegenüber das Interesse des Klägers als Arbeitnehmer weitgehend in den Hintergrund getreten wäre. Insoweit besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Gewicht des eigenbetrieblichen Interesses und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1986 VI R 73/83, BFHE 148, 61, BStBl II 1987, 142). Angesichts der Größenordnung des dem Kläger zugewendeten geldwerten Vorteils i. H. v. 7.114.166,00 DM, auch im Verhältnis zum bezogenen Gehalt, kann von einem weitgehend in den Hintergrund tretenden eigenen Interesse des Klägers als Arbeitnehmer keine Rede sein.

Der geldwerte Vorteil floss dem Kläger in dem Zeitpunkt zu, in dem er den Darlehensteil mit Wandlungsrecht gegen Entgelt auf die O übertrug (vgl. BFH in BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770). Über die Höhe des geldwertes Vorteils besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -.



Ende der Entscheidung

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