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Gericht: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 3 K 89/07
Rechtsgebiete: AusglLeistG, GrEStG, BewG, ErbStG


Vorschriften:

AusglLeistG § 2 Abs. 1
AusglLeistG § 3 Abs. 12
AusglLeistG § 3 Abs. 13
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG § 3 Nr. 2
GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
BewG § 138
ErbStG § 7 Abs. 1 Ziff. 1
ErbStG § 13 Abs. 1 Ziff. 16 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern

3 K 89/07

Grunderwerbsteuer

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 3. Senat,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2007

unter Mitwirkung

des Präsidenten des Finanzgerichts ... als Vorsitzenden,

des Richters am Finanzgericht ...

der Richterin am Finanzgericht ... sowie

der ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Grunderwerbsteuerpflichtigkeit einer Grundstücksübertragung streitig.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der durch Freistellungsbescheid des Finanzamtes vom 13. Januar 2005 für die Kalenderjahre 2001, 2002 und 2003 von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit worden ist.

Die ... GmbH (im folgenden ) und das Land Mecklenburg-Vorpommern schlossen am ... 2001 eine Rahmenvereinbarung über Einzelheiten des Verfahrens der Eigentumsübertragung auf das Land Mecklenburg-Vorpommern sowie die Aufteilung der Flächen auf die Länder nach § 3 Abs. 12 bis 15 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG-, BGBl. 2004 I, 1665). Dabei verpflichtete sich das Land mit erwerbsinteressierten Naturschutzverbänden und - stiftungen eine Vereinbarung zu treffen, wonach diese Rahmenvereinbarungen auch für Verträge zwischen der und den Verbänden und Stiftungen Anwendung findet. Gemäß I. 1. überträgt die dem Land oder den von diesem benannten Naturschutzstiftungen- und - verbänden gemäß § 3 Abs. 13 Satz 1 AusglLeistG unentgeltlich Naturschutzflächen von bis zu 13.361 ha.

In Ausführung dieser Rahmenvereinbarung schlossen die handelnd sowohl im eigenen Namen als auch aufgrund notarieller Vollmacht für die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im folgenden BvS) und der Kläger am 2005 (UR-Nr. /2005 des Notars ) einen Grundstücksübertragungsvertrag. Gemäß der Vorbemerkung Ziffer 3 vereinbarten die Vertragsparteien die unentgeltliche Übertragung von Naturschutzflächen i.S.v. § 3 Abs. 13 Satz 1 AusglLeistG unmittelbar an einen vom Land benannten Naturschutzverband oder an eine vom Land benannte Naturschutzstiftung sowie die Übertragung von Teil- und Restflächen i.S.d. § 3 Abs. 14 Satz 4 AusglLeistG Gemäß Ziff. 4 der Vorbemerkungen wird die Rahmenvereinbarung Bestandteil des notariellen Grundstücksübertragungsvertrages. Gemäß § 2 Abs. 1 verpflichtete sich die zur Übertragung des Eigentums an den in § 1 näher bezeichneten Grundflächen mit allen gesetzlichen Bestandteilen und Zubehör auf den Kläger. Gemäß § 2 Ziff. 2 erfolgte die Übertragung des Vertragsgegenstandes unentgeltlich. Die Gesamtfläche des auf den Kläger übertragenen Grundbesitzes beläuft sich gemäß § 2 Ziff. 3 auf 116,3103 ha. Der Besitz sowie Nutzen und Lasten, Gefahren und Abgaben, Grundsteuern und Gebühren gingen mit dem Tag der Beurkundung des Vertrages auf den Kläger über. Nach Mitteilung des Notars vom 03. November 2005 an den Beklagten ist die Wirksamkeit des Vertrages eingetreten.

Die Bewertungsstelle des Beklagten erließ am 05. Juli 2006 eine Mitteilung über den Grundbesitzwert auf den 2005 für Zwecke der Grunderwerbsteuer und ermittelte den Grundbesitzwert der streitbefangenen Flächen mit 26.000,00 EUR.

Durch Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 22. August 2006 setzte der Beklagte eine Grunderwerbsteuer i. H. v. 910,00 EUR fest. Dabei führte der Beklagte aus, dass der Kläger durch den notariellen Vertrag vom 2005 Grundbesitz von der erworben habe. Dieser Erwerbsvorgang unterliege gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Grunderwerbsteuer. Der Grundbesitzwert nach § 138 Bewertungsgesetz (BewG) betrage 26.000,00 EUR. Mit Schreiben vom 06. September 2006 legt der Kläger Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass im Streitfall keine Grunderwerbsteuer anzusetzen sei, da die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG Anwendung finde. Zweck dieser Regelung sei der Ausschluss einer Doppelbesteuerung sowohl mit Grunderwerb- als auch Schenkungssteuer. Vorliegend handele es sich um einen als schenkungssteuerpflichtig zu behandelnden Sachverhalt, wiewohl der Kläger nach § 13 Abs. 1 Ziff. 16 b Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) von der Steuer befreit sei, da er als gemeinnütziger Verein von der Körperschaftsteuer befreit sei. Als Schenkung unter Lebenden gelte nach § 7 Abs. 1 Ziff. 1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden mit Bereicherungseffekt. Mit dieser Formulierung sollen neben der Schenkung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches auch noch weitere schenkungsähnliche Zuwendungen der Steuerpflicht nach dem ErbStG unterworfen werden. Die Übertragung der hier betroffenen Flächen sei unentgeltlich nach § 3 Abs. 12 und 13 AusglLeistG erfolgt.

Durch Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führt er aus, im Streitfall handele es sich nicht um eine unentgeltliche Übertragung. Eine freigebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setze voraus, dass sie unentgeltlich erfolge. Unentgeltlich wiederum sei ein Erwerb, soweit er rechtlich nicht abhängig sei von einer dem Erwerbsausgleich ähnlichen Gegenleistung, die sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzen einer Auflage oder Bedingung begründet sein könne. Eine Bereicherung trete dann nicht ein, wenn der Empfänger das Erhaltene rechtlich beanspruchen könne. Der Zuwendende müsse in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass er zur Vermögenshingabe rechtlich nicht verpflichtet sei, er also seine Leistung ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbringe.

Im Streitfall sei der Erwerb nach dem AusglLeistG erfolgt. Die dürfe daher verpflichtet gewesen sein, das Grundstück unentgeltlich zu übertragen. Eine freigebige Zuwendung wäre gerade dann jedoch nicht anzunehmen. Der Begriff der Zuwendung i.S.d. EU-Beihilferechts sei nicht identisch mit dem schenkungssteuerrechlichen Begriff der freigebigen Zuwendung.

Der Kläger hat am 28. Februar 2007 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Einspruchsverfahren trägt er vor, er habe keinen Anspruch gehabt, eine bestimmte Mindestfläche zu erwerben oder überhaupt irgendein Grundstück übertragen zu bekommen. Ebensowenig habe er Einfluss darauf gehabt, welche Grundstücke er von der übertragen bekommen habe. Die streitbefangenen Flächen seien nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern vielmehr als Folge der zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der geschlossenen Rahmenvereinbarungen übertragen worden.

Im Übrigen weise er darauf hin, dass sich aus § 3 Abs. 12 Satz 1 AusglLeistG allenfalls ein Erwerbsanspruch der Bundesländer ergäbe. Dabei könnten die Bundesländer von der gemäß § 3 Abs. 12 Satz 2 AusglLeistG die direkte Übertragung auf ein von dem jeweiligen Bundesland zu benennenden Naturschutzverband verlangen. Es würde sich folglich um einen Anspruch des jeweiligen Bundeslandes gegenüber der auf Übertragung des Eigentums an den Naturschutzverband handeln, also um einen Anspruch des Landes zugunsten eines Dritten, hier des Klägers, aber nicht um einen Anspruch des Klägers selbst.

Wenn die sich nicht entschlossen hätte, dem Kläger die hier in Rede stehenden Flächen zu übertragen, hätten weder das Land noch der Kläger eine Möglichkeit gehabt, dagegen gerichtlich vorzugehen. Die betreffenden Bestimmungen des § 3 AusglLeistG begründeten keine Ansprüche auf Eigentumsübertragung.

Der Kläger beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom 24. August 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass der streitbefangene Erwerbsvorgang nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG steuerbefreit sei, da es sich nicht um eine Schenkung unter Lebenden handele. Eine Schenkung unter Lebenden i.S.d. § 7 ErbStG verlange in objektiver Hinsicht die Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden etwas unentgeltlich zuwenden zu wollen. Eine freigebige Zuwendung sei zu verneinen, wenn die Leistung des Zuwendenden auf einer Verpflichtung beruhe. Werde lediglich in Erfüllung einer Rechtspflicht zugewendet, fehle der Wille zur Unentgeltlichkeit.

Im Streitfall fehle der der Wille zur Unentgeltlichkeit, denn der sei die Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung vom Gesetzgeber verbindlich in § 3 Abs. 12 AusglLeistG vorgegeben worden. Die im Anhang zum streitbefangenen Vertrag aufgeführte Rahmenvereinbarung zwischen der und dem Land Mecklenburg-Vorpommern enthalte die Verpflichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit den erwerbsinteressierten Naturschutzverbänden und -stiftungen eine Vereinbarung zu treffen, wonach diese Rahmenvereinbarungen auch für Verträge zwischen der und den Verbänden und Stiftungen Anwendung finde. Laut dieser Rahmenvereinbarung übertrage die dem Land oder den von diesem benannten Naturschutzstiftungen- und verbänden gemäß § 3 Abs. 13 AusglLeistG unentgeltlich Naturschutzflächen von bis zu 13.361 ha. Dies schließe die Annahme einer Schenkung aus.

Dem Gericht lag ein Bd. Grunderwerbsteuerakten des Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat den Rechtsvorgang zu Recht nicht gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Denn die Grundstücksübertragung stellt im Streitfall keine Grundstücksschenkung i.S.d. § 7 ErbStG dar.

Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die streitbefangene Grundstücksübertragung durch den notariellen Vertrag vom 29. September 2005 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Der Beklagte hat auch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG die Steuer zutreffend nach dem Grundstückswert bemessen. Denn es fehlt an einer Gegenleistung i.S.d. Abs. 1 der Vorschrift. Die Höhe des Wertes i.S.d. § 138 Abs. 2 BewG ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der BFH hat durchUrteil vom 01. Dezember 2004 (II R 46/02, BFHE 208, 426, BStBl II 2005, 311) entschieden, dass unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Trägern öffentlicher Verwaltungen nicht unter diese Vorschrift fallen, da sie regelmäßig nicht freigebig erfolgen. Aufgrund der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG - ,darunter auch an die jeweils maßgebenden haushaltsrechtlichen Vorschriften, ist im Regelfall anzunehmen, dass Träger öffentlicher Verwaltung in Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben und somit nicht freigebig handeln. Vermögensübertragungen steht regelmäßig die Erfüllung der den Träger öffentlicher Verwaltung obliegenden Aufgaben gegenüber. Nur wenn die übertragende juristische Person des öffentlichen Rechts den Rahmen ihrer Aufgaben eindeutig überschreitet, kommt eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht. Ein Anspruch des begünstigten Verwaltungsträgers auf eine unentgeltlichen Vermögensübertragung ist nicht erforderlich, um die Freigebigkeit der Zuwendung auszuschließen. Entscheidend ist nur die Verknüpfung der Vermögensübertragung mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die auch im Ermessen der zuwendenden Stelle liegen kann (BFH-Urteil vom 29. März 2006 II R 68/04, BFHE 213, 235, BStBl II 2006, 632).

Mit Urteil vom 29. März 2006 (II R 15/04, BFHE 213, 232, BStBl II 2006, 557) hat der BFH diese Grundsätze auch auf solche unentgeltlichen Vermögensübertragungen erstreckt, bei denen ein Träger öffentlicher Verwaltung - damals ein Landkreis - Vermögen unentgeltlich auf eine GmbH überträgt, deren alleiniger Gesellschafter er ist. Gegenstand der Übertragung war dabei ein Krankenhaus. Der BFH hat dazu die Ansicht vertreten, erfolge die Vermögensübertragung durch einen Träger der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben, fehle es an der Freigebigkeit der Zuwendung.

Die oben wiedergegebenen Rechtsgrundsätze für eine unentgeltliche Vermögensübertragung durch einen Träger der öffentlichen Verwaltung gelten auch im Streitfall. Denn sowohl die BvS, als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens Treuhandgesetz - TreuhG -, BGBl. 2006 I, 2407), als auch ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft, die , unterliegen den jeweils maßgebenden haushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 5 TreuhG). Die Aufgabe der Treuhandanstalt (der jetzigen BvS) und der ihr nachgeordneten Einrichtungen ist die Privatisierung ehemals volkseigenen Vermögens (§ 1 TreuhG). Zur Ausübung dieser Tätigkeit hat der Gesetzgeber für das durch besatzungsrechtliche bzw. besatzungshoheitliche Maßnahmen enteignete Vermögen mit dem AusglLeistG der BvS besondere Regelungen an die Hand gegeben. Dabei sind in § 3 des AusglLeistG die Regelungen für die Privatisierung landwirtschaftlich genutzter Flächen enthalten. Dabei hat der Gesetzgeber den Ländern in § 3 Abs. 12 AusglLeistG die Möglichkeit eingeräumt, von diesen Flächen in Naturschutzgebieten u.Ä. belegene Flächen insgesamt bis zu 100.000 Hektar nach Maßgabe des § 3 Abs. 13 bis 15 AusglLeistG zu erwerben. Gleichzeitig unter § 3 Abs. 13 AusglLeistG angeordnet, dass das Eigentum an Flächen im Gesamtumfang von bis zu 50.000 Hektar unentgeltlich auf die Länder oder von ihnen benannte Naturschutzverbände oder -stiftungen übertragen wird.

Im Streitfall haben die BvS und die bei der unentgeltlichen Übertragung der Flächen auf den Kläger somit in Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben folglich nicht freigiebig gehandelt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob der Kläger selbst oder aber das Land Mecklenburg-Vorpommern aus den Vorschriften des AusglLeistG einen Rechtsanspruch auf die Übertragung der Flächen herleiten können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG).

Ende der Entscheidung

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