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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 02.01.2008
Aktenzeichen: 3 V 120/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 26 a Abs. 2 S. 1
EStG § 33 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern

3 V 120/07

Aussetzung der Vollziehung betreffend Einkommensteuer 2005

In dem Rechtsstreit

...

hat der 3. Senat des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern

am 02. Januar 2008

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzenden,

den Richter am Finanzgericht und

die Richterin am Finanzgericht

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung von Einkommensteuer streitig.

Die Antragstellerin lebt seit dem 01. April 2005 von ihrem Ehemann getrennt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Antragstellerin und ihr Ehemann beantragten jeweils die getrennte Veranlagung. Der Ehemann der Antragstellerin erzielte im Streitjahr einen Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. EUR.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte die Antragstellerin die ihr entstandenen außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) (Krankheits- und Scheidungskosten) i. H. v. EUR steuermindernd zu berücksichtigen.

Durch Bescheid für 2005 über Einkommensteuer vom 17. Mai 2006 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer auf EUR fest. Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigte der Beklagte nicht. Der Bescheid war gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vorläufig und gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. In den Erläuterungen ist ausgeführt, dass die Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen vorläufig erfolgt sei, da die Angaben des Ehegatten noch nicht vorlägen.

Aufgrund der Zustimmung des Ehegatten der Antragstellerin vom 29. Juni 2006 die Zuordnung der außergewöhnlichen Belastungen zu 100% bei der Antragstellerin zu erfassen, erließ der Antragsgegner am 24. Juli 2006 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und setzte die Einkommensteuer auf EUR herab. Bei der Position "außergewöhnliche Belastung" ermittelte der Antragsgegner die zumutbare Belastung mit EUR (4% von EUR), so dass die geltend gemachten Beträge i. H. v. EUR berücksichtigt wurden.

Aufgrund der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen des Ehegatten der Antragstellerin, in dem ein Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. EUR erließ der Antragsgegner am 23. März 2007 einen gemäß § 165 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und setzte die Einkommensteuer auf EUR herauf. Bei der Position "außergewöhnliche Belastung" ermittelte der Antragsgegner die zumutbare Belastung mit EUR (4% von EUR), so dass die geltend gemachten Beträge i. H. v. EUR berücksichtigt wurden.

Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 12. April 2007 Einspruch gegen den Bescheid vom 23. März 2007 mit der Begründung ein, die zumutbare Belastung betrage nicht 4% von EUR, sondern 3% von EUR, so dass sich die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen i. H. v. EUR auswirken würden. Darüber hinaus beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides.

Die Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner durch Verfügung vom 26. September 2007 ab. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 08. Oktober 2007 Einspruch ein.

Durch Einspruchsentscheidungen vom 22. Oktober 2007 hat der Antragsgegner die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass gemäß § 26 a Abs. 2 Satz 1 EStG Berechnungsgrundlage für die außergewöhnlichen Belastungen auch bei der getrennten Veranlagung der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten sei.

Die Antragstellerin hat am 22. November 2007 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 3 K 507/07 beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern anhängig ist, und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und verweist auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des geänderten Bescheid über Einkommensteuer für 2005 vom 23. März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2007 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung in dem Verfahren 3 K 507/07 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verweist auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.

Dem Gericht lag 1 Band Einkommensteuerakten des Antragsgegners vor.

II. Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Der Antragsgegner hat zu Recht nur außergewöhnlichen Belastungen i. H. v. EUR der Antragstellerin bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigt.

Nach § 33 Abs. 1 EStG kann die Einkommensteuer ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Abgezogen vom Gesamtbetrag der Einkünfte wird der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt. Die zumutbare Belastung ermittelt sich bei getrennter Veranlagung gemäß § 26 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

Gemäß § 26 a Abs. 2 EStG in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung werden außergewöhnliche Belastungen in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrages bei beiden Veranlagungen je zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht eine andere Aufteilung beantragen. Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt, § 26 b EStG. Einkünfte sind bei anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9 a), § 2 Abs. 2 EStG.

Der Antragsgegner hat diese Vorschriften im Streitfall zutreffend angewendet, was auch von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen wird. Die von ihr vorgebrachten verfassungsrechtlichen Zweifel überzeugen den Senat nicht. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Januar 1972 (1 BvL 30/69, BStBl II 1972, 325; bestätigt durch den Beschluss vom 03. Juni 1987 1 BvL 5/81, BStBl II 1988, 395) die Verfassungsgemäßheit dieser Regelung ausgesprochen. Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 28. Juni 1963 (VI 39/62, [...]) festgestellt, dass es für die steuerliche Behandlung von außergewöhnlichen Belastungen grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob die Ehegatten zusammen oder getrennt veranlagt werden (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 28. November 1988 GrS 1/87, BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164). Dem schließt sich der Senat im vollen Umfang an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde war im Hinblick auf die vom Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 18. Mai 2007 in dem Verfahren III R 18/07 zugelassene Revision zuzulassen, da ein Fall grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vorliegt.

Den Streitwert hat das Gericht nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 3, 52 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt.

Die Kostenentscheidung (§ 128 Abs. 4 FGO) und die Streitwertfestsetzung (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) sind unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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