Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 3 V 30/09
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 16 Abs. 4
AO § 164 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 3. Senat,

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern ... als Vorsitzenden,

den Richter am Finanzgericht ... und

den Richter am Landgericht ...

am 29. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 428,00 EUR.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner für das Streitjahr 2007 den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gewähren hat, obwohl dieser dem Antragsteller bereits für das Veranlagungsjahr 2001 gewährt worden war.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2001, eingereicht beim Antragsgegner am 28. Februar 2003, hatte der Antragsteller bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb keinen Veräußerungsgewinn erklärt. Nachdem der Antragsgegner mit Feststellungsbescheid vom 13. März 2003 einen Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an der in Höhe von 2.500,00 DM festgestellt hatte, berücksichtigte er bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2001 mit Einkommensteuerbescheid vom 19. Juni 2003 (aus hier nicht streiterheblichen Gründen zuletzt geändert mit Bescheid vom 25. September 2003) einen Freibetrag i. H. v. 2.500,00 DM.

Der 1945 geborene Antragsteller erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der (im folgenden KG) an der er als Mitunternehmer beteiligt war. Der Antragsteller veräußerte u.a. seine Kommanditbeteiligung am 01. Januar 2007.

Der Antragsgegner stellte mit Feststellungsbescheid vom 05. Dezember 2008 neben den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb den für den Antragsteller anzusetzenden Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an der KG i. H. v. 157.613,59 EUR fest.

In seiner am 21. November 2008 beim Antragsgegner eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Antragsteller in der Anlage GSE den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG i. H. v. 47.937,00 EUR und erklärte einen Veräußerungsgewinn i. H. v. 127.947,00 EUR.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 18. Februar 2009, mit dem der Antragsteller ohne Berücksichtigung des Freibetrages im Übrigen erklärungsgemäß veranlagt worden war, legte der Antragsteller Einspruch ein und begehrte die Berücksichtigung des Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 EStG in der erklärten Höhe, da ein solcher Freibetrag von ihm noch nicht in Anspruch genommen worden sei. Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.

Zudem beantragte der Antragsteller die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides auszusetzen.

Den Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. März 2009 ab. Zur Begründung führte er aus, der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG könne nur einmal in Anspruch genommen werden. Dies sei im Falle des Antragstellers bereits im Jahre 2001 geschehen. Der Bescheid für dieses Jahr sei wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung unanfechtbar.

Mit Schreiben vom 03. April 2009 begehrt der Antragsteller die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2007. Zur Begründung trägt er vor, dass er im Jahre 2001 keinerlei Veräußerungsgewinne erklärt und deswegen auch keinen Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG beantragt habe. In dem Einkommensteuerbescheid für 2001 finde sich nur eine Bemerkung bei den Einkünften aus Gewerbetrieb auf steuerfrei gebliebene Veräußerungsgewinne. Weder in den Berechnungen noch in den Erläuterungen des Bescheides für 2001 fänden sich Hinweise darüber, dass damit der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gemeint sein solle. Er habe erst bei der Veranlagung für das Streitjahr erfahren, das sein Freibetrag verbraucht sein solle. Die fehlerhafte Rechtsausübung des Antragsgegners im Jahre 2001 könne nicht zu seinen Lasten gehen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2007 vom 18. Februar 2009 in Höhe von 4.284,00 EUR Einkommensteuer und in Höhe von 236,12 EUR Solidaritätszuschlag auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wiederholt der Antragsgegner sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

II. Der Antrag ist unbegründet. Zu Recht hat es der Antragsgegner abgelehnt, dem Antragsteller den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG - erneut - zu gewähren.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache bereits vor Klageerhebung die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhaltes erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen, Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Steuerverwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 02. Juli 1999 - V B 171/98, BFH/NV 1999, 1652).

Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000,00 EUR übersteigt ( § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung). Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren ( § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG). Das bedeutet, dass der Freibetrag dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zugute kommt, allerdings stets in voller Höhe (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 27. Aufl., § 16 Rz. 581). Veräußerungen und Betriebsaufgaben vor dem 01. Januar 1996 werden nicht angerechnet ( § 52 Abs. 34 Satz 3 EStG 1999).

Der Verbrauch des Freibetrages tritt auch dann ein, wenn er in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden ist und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. FG Düsseldorf- Urteil vom 16. Dezember 2008 8 K 4495/07 E, EFG 2009, 469 m.w.N.). Als der Antragsteller den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG für den Veranlagungszeitraum 2007 beantragte, konnte seine Erfassung im Einkommensteuerbescheid 2001 nicht mehr rückgängig gemacht werden. Für die Einkommensteuerfestsetzung 2001 war mit Ablauf des Jahres 2007 Festsetzungsverjährung eingetreten.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Freibetragsgewährung an. Vielmehr ist maßgeblich, dass die Steuervergünstigung nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen wurde, die sich auch auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat. Wenn der Antragsteller sich den Freibetrag nicht schon für den Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit der Beteiligung an der im Jahr 2001 hätte gewähren lassen, sondern sich die Inanspruchnahmemöglichkeit für einen späteren Veräußerungsgewinn hätte vorbehalten wollen, hätte er die Einkommensteuerfestsetzung 2001, in der der Antragsteller den Freibetrag ohne Antragstellung angesetzt hatte, mit dem Einspruch anfechten oder einen Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 AO stellen müssen. Der sowohl im Streitjahr als auch im Jahre 2001 durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten steuerlich beratene Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er die Berücksichtigung des Freibetrages nicht hat erkennen können. Zwar weist der Antragsteller zutreffend daraufhin, im Jahre 2001 keinen Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG beantragt zu haben. Dabei vergisst er jedoch, dass er für 2001 auch keinen Veräußerungsgewinn erklärt hat, obwohl er einen solchen erzielt hatte. Bei gehöriger Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bzw. bei Prüfung des Einkommensteuerbescheides für 2001 wäre dem Antragsteller die Freibetragsberücksichtigung in dem Einkommensteuerbescheid für 2001 aufgefallen. Aus dem Einkommensteuerbescheid war hinreichend deutlich erkennbar, dass ein Veräußerungsgewinn steuerfrei gestellt worden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 128 Abs. 3 FGO wegen des beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahrens gegen das vorgenannte Urteil des FG Düsseldorfs (a.a.O.) zuzulassen.

Der Streitwert war nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu bestimmen. Dabei war zu berücksichtigen, dass im Verfahren zur Gewährung des Einstweiligen Rechtsschutzes auf 10 v. H. des im Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Streitwertes abzuheben ist.

Die Kostenentscheidung ( § 128 Abs. 4 FGO) und die Streitwertfestsetzung (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 66 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG) sind unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück