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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 3 V 72/07
Rechtsgebiete: TabStG, FGO, VO Nr. 2913/92/EWG vom 12.10.1992


Vorschriften:

TabStG § 19
TabStG § 20
FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3
VO Nr. 2913/92/EWG vom 12.10.1992 § 244
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern

3 V 72/07

Tabaksteuer

In der Rechtssache

...

hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 3. Senat,

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts xxx als Vorsitzenden,

den Richter am Finanzgericht xxx und xxx

die Richterin am Finanzgericht xxx

am 04. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Vollziehung des Tabaksteuerbescheides vom 20. April 2007 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt xxx EUR.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller zu Recht als Schuldner von Tabaksteuer in Anspruch genommen wird.

Der Antragsteller reiste am 10. Januar 2007 mit einem Peugeot Transporter über den Grenzübergang Linken nach Deutschland ein. Der Transporter war mit Paletten beladen auf denen sich in Folie eingeschweißte Kartons befanden. Die Kartons waren mit Aufklebern für Hundefutter versehen.

Der Antragsteller wurde am 10. Januar 2007 um 15.48 Uhr von dem polnischen Staatsbürger von dessen Handy angerufen, der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem PKw auf einem Parkplatz an der B 113 unweit des Grenzüberganges Linken aufhielt. Gegen 16.00 Uhr passierte der Antragsteller den Grenzübergang.

Im Rahmen einer zollamtlichen Überholung des Transporters gegen 16.15 Uhr fanden Beamte des Antragsgegners 409.600 Stück Zigaretten der Marke "L&M light" sowie "L&M red" mit russischen Steuerbanderolen. Darüber hinaus fanden die Beamten in der Fahrerkabine weitere 160 Zigaretten der Marke "Prince" mit russischen Steuerbanderolen. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt.

Mit Steuerbescheid vom 20. April 2007 setzte der Antragsgegner eine Tabaksteuer i. H. v. EUR fest. Der Antragsteller wurde gesamtschuldnerisch gemäß § 44 Abgabenordnung (AO) mit in Anspruch genommen, da dieser als Haftungsschuldner gemäß § 71 AO i.V.m. § 370 AO i.V.m. § 19 Tabaksteuergesetz (TabStG) in Anspruch zu nehmen sei. Über den dagegen eingelegten Einspruch des Antragstellers vom 14. Mai 2007 hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 14. Mai 2007 beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, dass er von der Existenz der Zigaretten nichts gewusst habe. Die Verstecke der Zigaretten seien für ihn nicht erkennbar gewesen. Er habe auch die Zigaretten nicht in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht, da er die Zigaretten, mangels Kenntnis von deren Existenz, nicht willentlich befördert habe. Er habe den Transport als Gegenleistung für die Reparatur seines PKW durchgeführt. Vor Fahrtantritt habe er die Ladung kontrolliert und ordnungsgemäß verpacktes Hundefutter vorgefunden, welches den Frachtpapieren entsprochen habe. Bei den in der Fahrerkabine vorgefundenen Zigaretten handele es sich um solche, die er zulässigerweise in Polen zum Eigenverbrauch erworben habe.

Den Antrag hat der Antragsgegner am 25. Juni 2007 abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 19 TabStG allein auf das objektive Verbringen ankomme. Eine Kenntnis des Antragstellers vom Verbringen der Zigaretten sei ebensowenig erforderlich, wie ein Wille die Zigaretten in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. Nur bei dieser Auslegung der Vorschrift könne sie ihre Schutzfunktion, nämlich die Verhinderung des Verbringens von Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft entgegen § 12 TabStG, erfüllen.

Aufgrund der verbrachten Menge und der Art der Beförderung sei bei der Besteuerung davon auszugehen, dass die Zigaretten vom Antragsteller zu gewerblichen Zwecken i.S.v. § 20 Abs. 2 TabStG verbracht worden seien. Da an den Zigarettenschachteln keine deutschen Steuerbanderolen angebracht worden seien, sei die Tabaksteuer entgegen § 12 Abs. 1 TabStG nicht entrichtet worden.

Im Übrigen sei zweifelhaft, dass der Antragsteller von den beförderten Zigaretten keine Kenntnis gehabt habe, da seine Behauptungen als Schutzbehauptungen zu werten seien.

Bei der Berechnung in dem angefochtenen Steuerbescheid sei die Tabaksteuer für die Zigaretten der Marke "Pall Mall Filter" berechnet worden, obwohl es sich im Streitfall um Zigaretten der Marken "L&M light" sowie "L&M red" handele. Der Steuerbescheid werde daher gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) berichtigt.

Mit an das Gericht gerichtetem Schreiben vom 27. Juli 2007 verfolgt der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im vorgerichtlichen Verfahren.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Tabaksteuerbescheides vom 20. April 2007 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält den Antrag für unbegründet. Die streitbefangenen Zigaretten seien entgegen § 12 TabStG unzulässigerweise aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in das Steuergebiet verbracht worden. Dem Begriff des Verbringens in § 19 TabStG liege ein rein objektives Verständnis zugrunde, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe. Es liege im Allgemeininteresse das Tabaksteueraufkommen durch eine möglichst effiziente Erhebung zu sichern. Würde man schon beim Steuerentstehungstatbestand und der Bestimmung des Steuerschuldners auf subjektive Merkmale zurückgreifen, hätte dies einen erheblichen Ermittlungsaufwand zur Folge und würde zudem dem Systemgedanken der Verbrauchsteuererhebung zuwiderlaufen. Überdies ergebe sich dies durch den Verweis des § 21 TabStG auf das Zollrecht, denn im Zollrecht käme es auf subjektive Elemente nicht an. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum der Begriff des "Verbringens" in Bezug auf Warenbewegungen mit Drittländern anders auszulegen sei, als in Bezug auf Mitgliedstaaten.

Dem Gericht lag ein Ordner Unterlagen des Antragsgegners vor.

II. Der Antrag ist begründet.

Gemäß § 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex -ZK-) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABlEG- Nr. 1 302/1) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Steuerverwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (BFH-Beschluss vom 02. Juli 1999 V B 171/98, BFH/NV 1999, 1652).

Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, denn entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners ist Verbringer im Sinne des § 19 TabStG nur derjenige, der weiß, dass er steuerpflichtige Ware in das Steuergebiet verbringt.

Die in § 19 TabStG genannte Tathandlung setzt beim Verbringer das Wissen, verbrauchsteuerpflichtige Waren zu verbringen, voraus.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befinden, in einen anderen Mitgliedstaat ist nämlich nicht schlechthin steuerbar, sondern nur dann, wenn sie zu gewerblichen Zwecken stattfindet. Das verdeutlicht auch § 20 TabStG. Danach ist grundsätzlich das eigene Verbringen zu privaten Zwecken erlaubt und führt nicht zu einer Steuerpflicht.

Der die Steuerpflicht begründende gewerbliche Zweck des Verbringens verbrauchsteuerpflichtiger Waren erfordert, dass dem steuerpflichtigen Verbringer der gewerbliche Zweck und damit der Umstand, dass überhaupt verbrauchsteuerpflichtige Waren verbracht werden, bekannt ist. Die Zweckbestimmung der Gewerblichkeit kann nicht durch die bloße Tathandlung der grenzüberschreitenden Beförderung in Unkenntnis dessen erfüllt werden, dass überhaupt steuerpflichtige Waren, hier Zigaretten befördert werden.

Das gilt auch, wenn sich wie hier der gewerbliche Zweck allein aus der Menge der in das Steuergebiet beförderten Zigaretten ergibt, denn auch dann muss der Verbringer Vorstellungen über die von ihm beförderte Warenmenge haben, aufgrund derer auf das gewerbliche Verbringen geschlossen werden kann.

Entscheidungserheblich ist, ob und ggf. nach welchen Kriterien man dem Antragsteller Wissen unterstellen kann. Aber selbst bei der objektivierten Sichtweise muss dem Beteiligten die Unkenntnis nach den objektiven, nicht fernliegenden Umständen des Einzelfalls zur Last gelegt werden können. Im Streitfall hat der Antragsgegner keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, nach denen der Antragsteller von dem Versteck der streitbefangenen Zigaretten in den Kartons hätte Kenntnis erlangen können oder warum ihm seine Unkenntnis vorzuwerfen ist. Solche Anhaltspunkte lassen sich auch nicht der vorliegenden Akte entnehmen. Der alleinige Hinweis in dem Steuerbescheid, dass die Einlassungen des Antragstellers als Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien, ist nicht ausreichend.

Auch soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass der Begriff des "Verbringens" in Bezug auf Warenbewegungen mit Drittländern nicht anders auszulegen sei, als in Bezug auf Mitgliedstaaten, überzeugen seine Argumente nicht. Anders als im Zollrecht, das im Grundsatz von einer gänzlichen Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs und Warenflusses ausgeht und das deshalb den Führern von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr eine Garantiehaftung auferlegt, ist dies auf den Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht zu übertragen. Denn das TabStG folgt der RL 92/12, welche grundsätzlich vom Bestimmungslandprinzip ausgeht (vgl. den 8. Erwägungsgrund der Richtlinie; sowie FG Düsseldorf, Urteil vom 23. August 2006 - 4 K 5272/05 - VTa, ZfZ 2006, 380). Das gemeinschaftsrechtliche Bestimmungslandprinzip bedeutet im Verbrauchsteuerrecht nicht, dass die Besteuerung nach den Regeln des Mitgliedstaates, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, tatsächlich erfolgt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Führer des Beförderungsmittels im grenzüberschreitenden Warenverkehr Kenntnis von dem Vorgang hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde war gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Den Streitwert hat das Gericht nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 3, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt.

Die Kostenentscheidung (§ 128 Abs. 4 FGO) und die Streitwertfestsetzung (§ 68 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG) sind unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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