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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Gerichtsbescheid verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: 1 K 169/03
Rechtsgebiete: AO, ZPO


Vorschriften:

AO § 309 Abs. 2
AO § 314
AO § 319
ZPO § 850
ZPO § 852
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 K 169/03

In der Streitsache

hat das Finanzgericht München, 1. Senat,

als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung

am 20. November 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Der in Frankreich lebende Kläger ist beim Finanzamt München III (FA) steuerlich erfasst. Er schuldete am 20. Juni 2002 einen Betrag in Höhe von 95.795,39 EUR für Steuern und steuerliche Nebenleistungen aus den Jahren 1981 bis 1994. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 20. Juni 2002 pfändete die Beklagte -das für das Erhebungsverfahren zuständige Zentralfinanzamt München (ZFA) - wegen dieser Rückstände und Vollstreckungskosten in Höhe von 515,62 EUR die Ansprüche des Klägers gegen die X-bank AG, sowie gegen die Y GmbH, beide Z-Ort. Die Verfügungen wurden den Drittschuldnern jeweils am 1. August 2002 zugestellt. Mit Schreiben vom 9. August 2002 legte der Kläger Einspruch gegen die an die X-bank AG gerichtete Verfügung mit der Begründung ein, ihm lägen keine rechtskräftigen Steuerbescheide vor, die eine derartige Pfändung rechtfertigten. Mit Schreiben vom 23. September 2002 sandte das ZFA daraufhin Kopien beider Verfügungen an den Kläger, worauf er auch gegen die zweite Verfügung - gegen die Y GmbH - Einspruch erhob.

Als Grund nannte er vorrangige Abtretungen der gepfändeten Forderungen. Nachdem sein Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2002 erfolglos geblieben war, erhob er Klage zum Finanzgericht.

Der Kläger trägt vor, der Pfändung stünden lange Zeit vor der Pfändung begründete Rechte Dritter entgegen.

Namentlich seien dies die Erbengemeinschaft nach M und die Firma U, denen die Forderungen zur Sicherheit abgetreten worden seien. Darüber hinaus seien die Pfändungsfreibeträge nicht berücksichtigt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. Juni 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2003, betreffend die Ansprüche des Klägers gegen die X-bank AG und solche gegen die Y GmbH, aufzuheben, sowie den Einzug der Forderungen und deren Verwertung zu untersagen.

Das ZFA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vorgetragenen Abtretungen hätten auf die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen keinen Einfluss. Im Übrigen verweist das ZFA auf die EE.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Soweit der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung einwendet, die von Ihr betroffenen Forderungen seien vorrangig an andere Personen abgetreten, er selbst sei also nicht mehr Forderungsinhaber, ist dieser Einwand nicht rechtserheblich für die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Nach § 309 Abs. 2 i.V.m. § 314 AO wird die Pfändung und Einziehung einer Geldforderung durch Zustellung einer Verfügung an den Drittschuldner bewirkt. Die Wirksamkeit der Pfändung ist davon abhängig, dass die Geldforderung im Zeitpunkt des Bewirkens der Pfändung zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners gehört und gegenüber dem Drittschuldner besteht. Hiervon zu unterscheiden ist die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die nicht vom Bestand der zu pfändenden Forderung abhängt (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1997 VII B 210/96, BFH/NV 1997, 640, m.w.N.). Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist die Rechtmäßigkeit einer Forderungspfändung und der Einziehungsanordnung nicht von der Klärung der Frage abhängig, ob die von ihr betroffene Forderung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VII R 135/83, BFHE 141, 482, BStBl II 1984, 740) oder ob sie dem Vollstreckungsschuldner zusteht (BFH-Beschlüsse vom 11. August 1987 VII S 13/87, BFH/NV 1988, 340;vom 19. März 1998 VII B 175/97, BFH/NV 1998, 1447).

Selbst wenn das Vorbringen des Klägers zuträfe, dass die streitgegenständlichen Forderungen vorrangig abgetreten sind, so berührte dies die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht. Lediglich die Pfandverstrickung und die weiteren Folgen der Pfändung und Einziehung könnten, weil die Pfändung insoweit ins Leere ginge, nicht eintreten.

2. Soweit der Kläger vorträgt, die Pfändung- und Einziehungsverfügung habe gegen Pfändungsfreigrenzen verstoßen, kann er ebenfalls nicht durchdringen.

Eine Pfändungsverfügung ist aufzuheben, wenn sich die Pfändung als nicht gerechtfertigt - z.B. wegen § 319 AO i.V.m. §§ 850 bis 852 ZPO -herausstellt. Ein Verstoß gegen Pfändungsfreigrenzen ist allerdings im Streitfall weder anfänglich noch nachträglich ersichtlich.

Bei den gepfändeten Ansprüchen handelt es sich um solche aus Verpachtung bzw. aus Bankguthaben, die aus Zahlungen des Pächters resultieren, nicht aber um solche aus Arbeitseinkommen, persönlich geleisteten Diensten oder ähnlichen Bezügen. Ein Fall des § 851b ZPO liegt offenkundig nicht vor, da diese Vorschrift lediglich die zum Unterhalt von Grundstücken notwendigen Beträge freistellen soll. Um solche geht es hier nicht. Somit greift im Streitfall keine der zitierten Pfändungsschutzvorschriften ein. Im Übrigen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt oder gar bewiesen, dass er nicht über andere Einkünfte verfügt, aus denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

3. Andere Einwendungen gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhebt der Kläger nicht. Es sind auch keine offensichtlichen Rechtsmängel ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

5. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist sachdienlich. Die Rechtsfrage ist einfach, der Sachverhalt klar. Von einem Vortrag in einer mündlichen Verhandlung sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.



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