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Gericht: Finanzgericht München
Gerichtsbescheid verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: 1 K 1816/09
Rechtsgebiete: EStG, DBA USA
Vorschriften:
EStG § 15 Abs. 1 | |
EStG § 50d Abs. 10 | |
EStG § 52 Abs. 59a | |
DBA USA Art. 7 Abs. 1 |
In der Streitsache
...
hat der 1. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht
des Richters am Finanzgericht und
des Richters am Finanzgericht
ohne mündliche Verhandlung
am 30. Juli 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I. Streitig ist, ob Lizenzvergütungen, welche die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), an ihre Gesellschafterin (Kommanditistin) als Lizenzgeberin gezahlt hat, in Deutschland als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen sind.
Die Klägerin ist eine KG, die durch Rechtsformwechsel der H GmbH (GmbH) gemäß Formwechselbeschluss vom 29. Juni 2001 zum 30. Juni 2001 entstanden ist. Mit Lizenzvertrag vom 7. Mai 2001 gewährte die N Group l (mit Sitz in Lake Lure, USA) - Group - als Lizenzgeber der GmbH als Lizenznehmer die Erlaubnis, die Produkte der Group zu verkaufen, zu vermarkten und zu verteilen und Dienstleistungen zu erbringen sowie die Marke und den Handelsnamen der Group zu benutzen. Im Gegenzug verpflichtete sich die GmbH zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 8% auf den Jahresumsatz der GmbH für alle Geschäfte, die sich auf Produkte oder Dienstleistungen oder die Verbindung der Marke des Handelsnamens der Group beziehen. An der KG, deren Sitz in W ist, sind seit 10. August 2001 G mit 74,9% sowie die Group mit 25,1% als Kommanditisten und die D GmbH als Komplementärin beteiligt.
Anlässlich einer bei der KG für den Zeitraum 2001 bis 2003 durchgeführten Prüfung der Auslandsbeziehungen (Bericht vom 21. Dezember 2005) gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass es sich bei den Lizenzzahlungen der KG an die Group bei dieser um Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz in der für die Streitjahre gültigen Fassung (EStG) ihrer inländischen Betriebsstätte handele, weil die Group als Empfängerin der Zahlungen zugleich Gesellschafterin der KG sei. Aufgrund der Umsatzverhältnisse stehe die insoweit maßgebliche wirtschaftliche Zugehörigkeit der den Lizenzen zu Grunde liegenden Rechte zum (Sonder-) Betriebsvermögen der deutschen Betriebsstätte der Group fest. Da das Abkommen des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 (DBA-USA 1989) die Einkünfteeinstufung nicht ausdrücklich regele, bestimme sich die Zugehörigkeit zur Betriebsstätte nach dem jeweiligen Steuerrecht des Anwenderstaates. Danach sei aus deutscher Sicht maßgebend, dass diese Rechte der Tätigkeit der inländischen Betriebsstätte dienten. Aufgrund der Zuordnung der Lizenzen zur inländischen Betriebsstätte sei - abweichend vom Grundsatz nach Art. 12 Abs. 1 (Lizenzgebühren) DBA-USA 1989, wonach Lizenzgebühren im Ansässigkeitsstaat der die Lizenzgebühren beziehenden Person (hier: USA) zu besteuern sind - über Art. 12 Abs. 3 DBA-USA 1989 (sog. Betriebsstättenvorbehalt) Art. 7 (gewerbliche Gewinne) DBAUSA 1989 anzuwenden. Nach Art. 7 DBA-USA 1989 seien die Lizenzgebühren wegen der Zurechnung zur inländischen Betriebsstätte als gewerbliche Gewinne dem Betriebsstättenstaat (Deutschland) zuzuweisen.
Entsprechend den Feststellungen des Auslandsprüfers und ihm folgend des Betriebsprüfers (vgl. Bericht vom 9. Januar 2006) erließ das beklagte Finanzamt (FA) am 31. Mai 2006 für die KG geänderte Bescheide für 2001 bis 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in denen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Klägerin (2001: 582.864,83 DM; 2002: - 174.636,44 EUR; 2003: 34.369,96 EUR) die streitigen Lizenzgebühren in Höhe von 30.154 DM (2001), 40.666 EUR (2002) und 40.017 EUR (2003) als Sonderbetriebseinnahmen der Group erfasst wurden. Ebenfalls am 31. Mai 2006 erging der entsprechend geänderte Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2001 (2001: 24.340 DM) sowie der geänderte Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2001 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002 (vortragsfähiger Gewerbeverlust: 174.637 EUR) und auf den 31. Dezember 2003 (vortragsfähiger Gewerbeverlust: 140.268 EUR). Die hiergegen erhobenen Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die früher umstrittene Frage, ob Lizenzgebühren, die eine deutsche Personengesellschaft einem an ihr beteiligten amerikanischen Gesellschafter zahlt, als Sondervergütungen dem Gewinn hinzuzurechnen oder nach dem Doppelbesteuerungsabkommen als Lizenzgebühren zu behandeln seien, habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (I R 5/06, BFH/NV 2008, 869) zu Gunsten der Klägerin entschieden. Ein Rückbezug des durch das Jahressteuergesetz 2009 eingefügten § 50d Abs. 10 EStG auf alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen und damit auch auf die Streitjahre stelle eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) werde insoweit angeregt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
in Änderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2001 bis 2003 vom 31. Mai 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2007 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ohne Hinzurechnung der Lizenzzahlungen als Sondervergütungen der Klägerin an die Beigeladene in Höhe von 30.154 DM (2001), 40.666 EUR (2002) und 40.017 EUR (2003) festzustellen, den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2002 sowie auf den 31. Dezember 2003 und den Gewerbesteuermessbetrag 2001 entsprechend festzustellen sowie die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für 2001 entsprechend vorzunehmen,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Urteil des BFH in BFH/NV 2008, 869 werde die Finanzverwaltung wegen der Einfügung des auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwendenden § 50d Abs. 10 EStG sowie des entsprechend geänderten § 7 Gewerbesteuergesetz nicht anwenden. Die Neuregelung des § 50d Abs. 10 EStG entspreche der bisherigen steuerlichen Behandlung nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 24. Dezember 1999 (über Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen - Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze -, BStBl I 1999, 1076), so dass es sich dabei um keine so genannte echte Rückwirkung handele.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2009 wurde die Group zum Verfahren beigeladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II. Die Klage ist unbegründet.
1. Das FA hat die Lizenzgebühren zu Recht den in Deutschland zu besteuernden Einkünften der Group zugerechnet. Die Lizenzgebühren sind nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 i.V.m. § 50d Abs. 10 Satz 1, § 52 Abs. 59a Satz 8, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG in Deutschland zu besteuern.
a) Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG liegen hier vor.
Nach § 50d Abs. 10 EStG gelten u.a. Vergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG, auf welche die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind und für die das Abkommen keine ausdrückliche Regelung enthält, für Zwecke der Anwendung des Abkommens ausschließlich als Unternehmensgewinne. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb u.a. Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
aa) § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG ist im Streitfall gemäß § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG anwendbar.
Die Regelung, wonach § 50d Abs. 10 EStG gemäß § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG in allen - wie im Streitfall - noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist, ist entgegen der Auffassung der Klägerseite mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar und wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück.
Sie greift nicht in rechtsstaatlich unzulässiger Weise rückwirkend in bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte ein und verletzt nicht das Vertrauen der Klägerin.
Nach der vom BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Gesetze entwickelten Systematik verletzt eine steuerbegründende oder steuererhöhende Norm in der Regel rechtsstaatliche Grundsätze, wenn sie für Veranlagungszeiträume gelten soll, die im Zeitpunkt ihrer Verkündung bereits abgeschlossen waren ("echte" Rückwirkung, "Rückbewirkung von Rechtsfolgen", BVerfG-Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerf- GE 97, 67, 78; vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, BVerfGE 105, 17, 40). Dem GG lässt sich indes ein generelles Rückwirkungsverbot für Gesetze nicht entnehmen. Ein solches Verbot ergibt sich aus Art. 103 Abs. 2 GG lediglich für den Bereich des Strafrechts. Im Übrigen wird der Erlass rückwirkender belastender Gesetze zwar durch das Rechtsstaatsprinzip begrenzt, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört. Rechtssicherheit bedeutet für den Staatsbürger Vertrauensschutz. In diesem Vertrauen wird der Bürger enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 1/04, BStBl II 2006, 549). Eine Enttäuschung dieses Vertrauens ist nach der Rechtsprechung des BVerfG gleichwohl gerechtfertigt, wenn das Vertrauen nicht schutzwürdig war, weil mit der Neuregelung gerechnet werden musste, wenn das geltende Recht unklar und verworren war, wenn das Vertrauen einer ungültigen Rechtsnorm galt oder wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls die Rückwirkung rechtfertigen (BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271; BFH-Urteile vom 10. Juli 1986 IV R 12/81, BStBl II 1986, 811; vom 8. Juni 2000 IV R 37/99, BStBl II 2001, 162; vom 23. September 2008 I B 92/08, BFH/NV 2008, 2085).
So verhält es sich nach Lage der Dinge im Streitfall. Ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen konnte hier auf Seiten der Klägerin im Hinblick auf die abkommensrechtliche Zuordnung der Lizenzgebühren jedenfalls im Hinblick auf die hier streitigen Lizenzgebühren der Jahre 2001 bis 2003 nicht gebildet werden.
Denn im Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages (7. Mai 2001) sowie im Zeitraum der Zahlung der Lizenzgebühren (2001 bis 2003) war die abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für den im Streitfall maßgeblichen Fall der im Inland fließenden Sondervergütungen (sog. Inbound-Fälle) in hohem Maße unklar und überaus kontrovers (vgl. z.B. Gosch, BFH-PR 2008, 237; Prinz, Der Betrieb, 2009, 811; Boller/Schmidt, Internationales Steuerrecht 2009, 109). Während die deutsche Finanzverwaltung Sondervergütungen als einen Teil des Betriebsstättengewinns und somit grundsätzlich als Unternehmensgewinn i.S. der DBA ansah (BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 1076), folgte der BFH im Fall der im Ausland fließenden Sondervergütungen (sog. Outbound- Fälle) einer zivilrechtlich ausgerichteten Betrachtungsweise, nach der Sondervergütungen unter die jeweils einschlägigen DBA-Einkunftsarten einzuordnen sind, denen die Vergütungen ihrer Natur nach zugehören (BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BStBl II 1991, 444; vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BStBl II 2003, 631; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2006 I B 47/05, BFH/NV 2007, 831). Zu einem - im vorliegenden Streitfall einschlägigen - sog. Inbound-Fall hat der BFH erst mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (in BFH/NV 2008, 869) entschieden und damit seine bis dahin ergangene Outbound- Rechtsprechung auf den Fall einfließender Sondervergütungen übertragen. In den Jahren 2007 und 2008 hat die Finanzverwaltung zudem die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 17. Oktober 2007 im BStBl II unterlassen. Nach Auffassung der Verwaltung sollte deshalb dieses Urteil nicht allgemein angewandt werden. Auch nach Ergehen dieses erstmals zu einem Inbound-Fall ergangenen BFH-Urteils vom 17. Oktober 2007 konnte deshalb nach Auffassung des Senats bis zum Inkrafttreten des § 50d Abs. 10 EStG noch kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die Zuordnung der Lizenzvergütungen nach dem DBA-USA 1989 aufgebaut werden.
bb) Bei den in Rede stehenden Lizenzzahlungen handelt es sich für die Group um Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG.
Für Sondervergütungen ist im DBA-USA 1989 eine ausdrückliche Regelung nicht enthalten, so dass - da die Vorschriften des DBA-USA 1989 auf die von der in den USA ansässigen Beigeladenen bezogenen Vergütungen anzuwenden sind (Art. 1, 4 DBA-USA 1989) - die Voraussetzungen des § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG vorliegen mit der Folge, dass die streitigen Zahlungen als Sondervergütungen den Unternehmensgewinnen zuzuordnen sind.
§ 50d Abs. 10 EStG verstößt nicht gegen Völkerrecht. Mit der Gesetzesbegründung zu § 50d Abs. 10 EStG (Bundestags-Drucksache 16/11108, 28f.) sieht der Senat die darin enthaltene Regelung nicht als Überschreibung eines DBA (sog. treaty override) an, weil der Ausdruck "Unternehmensgewinne" - zu denen auch die "gewerblichen Gewinne eines Unternehmens" gemäß Art. 7 DBA-USA 1989 gehören - in den DBA selbst nicht definiert ist, sondern beurteilt sie als innerstaatliche verbindliche Auslegung dieses Begriffs.
Das Ergebnis wäre im Übrigen kein anderes, wenn man der autonomen Abkommensauslegung den Vorrang einräumt. Für diesen Fall enthielte § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG ein - nach Auffassung des Senats völkerrechtlich zulässiges - treaty override (vgl. Hahn-Joecks, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 50d Rz L 4; Hils, Deutsches Steuerrecht 2009, 888, 892). Grundsätzlich bestimmt zwar § 2 Abgabenordnung, dass Verträge mit anderen Staaten i. S. des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG über die Besteuerung, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vorgehen. Aus Art. 25 GG ergibt sich zudem der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit mit der Folge, dass eine spätere allgemeine steuergesetzliche Norm der früheren spezielleren völkerrechtlichen Vertragsnorm nicht vorgeht. Spätere speziellere Regelungen gehen jedoch der völkerrechtlichen Vertragsnorm vor, soweit ein gesetzgeberischer Wille zur Abkommensverdrängung feststellbar ist (vgl. zur Zulässigkeit vom DBA abweichender Regelungen durch den innerstaatlichen Gesetzgeber BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 120/93, BStBl II 1995, 129). Gleiches gilt im Hinblick auf das Gebot der Entscheidungsharmonie nach Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge vom 3. August 1985 (BGBl. 1985 II S. 926).
Der später erlassene § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG macht jedenfalls klar und zweifelsfrei deutlich, dass Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG, soweit DBA - wie im vorliegenden Fall das DBA-USA 1989 - hierfür keine ausdrückliche Regelung enthalten, ausschließlich - und damit zwangsläufig ggf. auch abweichend von anderweitigen Zuordnungsregelungen in DBA (wie hier bezüglich der Regelung für Lizenzgebühren in Art. 12 DBA-USA 1989) - als Unternehmensgewinne gelten. Mit dieser Vorschrift ging es dem Gesetzgeber erkennbar darum, dem nationalen Recht bei Sondervergütungen, für die DBA keine ausdrückliche Regelung enthalten, Vorrang vor sonstigen Regelungen in den DBA einzuräumen.
b) Für die danach als Unternehmensgewinne geltenden Lizenzgebühren liegt das Besteuerungsrecht gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-USA 1989 in Deutschland.
aa) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die gewerblichen Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-USA 1989). Die - eigenen abkommensrechtlichen Grundsätzen folgende - Zurechnung erfordert, dass die die betreffenden Einkünfte generierenden Rechte und Vermögenswerte - in sinngemäßer Anwendung der zu § 8 Außensteuergesetz entwickelten funktionalen Betrachtungsweise - funktional oder nach ihrem tatsächlichen Funktionszusammenhang zu der aktiven Tätigkeit der Betriebsstätte gehören (BFH-Urteile vom 13. Februar 2008 I R 63/06, BStBl II 2009, 414; vom 19. Dezember 2007 I R 66/06, BStBl II 2008, 510; vgl. auch Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 7 Rz 39; Gosch, BFH-PR 2008, 237). Deshalb ist auf die Tätigkeit abzustellen, der nach der allgemeinen Verkehrsauffassung das Schwergewicht innerhalb der Betriebsstätte zukommt. So gesehen sind Lizenzgebühren nur dann Unternehmensgewinne i.S. des Art.7 DBA-USA 1989, wenn es sich um Nebenerträge handelt, die nach der Verkehrsauffassung zu der Tätigkeit gehören, bei der das Schwergewicht der in der Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit liegt (BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 112/94, BStBl II 1996, 563).
bb) Als gewerblich aktive Personengesellschaft unterhält im Streitfall die Klägerin in Deutschland unstreitig eine Betriebsstätte, die den an ihr beteiligten Mitunternehmern zugerechnet wird, so dass die Betriebsstätte der Klägerin gleichzeitig als solche des im Vertragsstaat ansässigen Gesellschafters, hier der Beigeladenen, zu behandeln ist (vgl. Piltz in Debatin/ Wassermeyer, Doppelbesteuerung, OECD-MA Art. 7 Rn. 68 und 69, m.w.N.). Abkommensrechtlich ist damit im vorliegenden Fall die Betriebsstätte der Klägerin im Inland deren Gesellschaftern und somit auch der in den USA ansässigen Beigeladenen zuzurechnen.
Im Streitfall sind die fraglichen Zahlungen der Klägerin an die Beigeladene auch gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-USA 1989 der Betriebsstätte im Inland zuzurechnen. Zwar ist Vermögen im Quellenstaat nicht automatisch auch der dortigen Betriebsstätte zuzuordnen. Im vorliegenden Fall stehen jedoch die an die Beigeladene gezahlten Lizenzgebühren in einem tatsächlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin in Deutschland. Die im Bereich der Unternehmensberatung tätige Klägerin erzielte nach den unstreitigen Feststellungen des Auslandsprüfers (vgl. Bericht vom 21. Dezember 2005, BPAkte, Bl. 29) in den Streitjahren lizenzbehaftete Umsatzanteile von 86,6% (2001), 98,6% (2002) und 86,1% (2003). Bei dem der Klägerin von der Beigeladenen eingeräumten Lizenzrecht geht es deshalb um ein Wirtschaftsgut, das von seiner wirtschaftlichen Funktion her eindeutig zum Bereich der Klägerin gehört. Eine in diesem Sinne auf den tatsächlichen Gegebenheiten beruhende Zugehörigkeit führt dazu, dass das betreffende Wirtschaftsgut abkommensrechtlich der durch die Personengesellschaft vermittelten Betriebsstätte des Gesellschafters zuzuordnen ist (BFH-Urteil in BStBl II 2009, 414). Andere Regeln lassen sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Gesamtzusammenhang des DBA-USA 1989 ableiten. Die auf dem der Klägerin eingeräumten Lizenzrecht beruhenden und als gewerbliche Gewinne geltenden Lizenzzahlungen sind deshalb der Betriebsstätte in Deutschland zuzurechnen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Es war weder geboten, der Beigeladenen Kosten aufzuerlegen (§ 135 Abs. 3 FGO) noch die Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen anzuordnen (§ 139 Abs. 4 FGO).
Der Senat entscheidet durch Gerichtsbescheid (§ 90a FGO).
3. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Ende der Entscheidung
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