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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 1 K 1946/06
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 | |
EStG § 9 Abs. 1 S. 2 |
Finanzgericht München
In der Streitsache
hat der 1. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
... sowie
der ehrenamtlichen Richter ... und ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Streitig ist, ob laufende Aufwendungen für das Gebäude X Str. X in Z-Ort steuermindernd bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers zu berücksichtigen sind.
Der Kläger betreibt in [...] eine [...], seine Ehefrau -die Klägerin -arbeitet in diesem Einzelunternehmen mit. Die Ehegatten werden beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Darüber hinaus besaß der Kläger in den Streitjahren mehrere Grundstücke in Z-Ort. Streitig ist die steuerliche Behandlung eines dieser Grundstücke.
Das streitgegenständliche Grundstück in Z-Ort, X Str. X, hat eine Fläche von 656 qm. Es war bis zu dessen Abriss mit einem Fabrikgebäude bebaut, in dem sich im Erdgeschoss (EG) und im Obergeschoss (OG) jeweils eine große Werkhalle befand. Im EG gab es darüber hinaus auf der von der Straße abgewandten Seite kleinere Räume mit [...]. Eigentümer dieses Grundstücks waren früher die Tante und der Onkel des Klägers, die auch das darauf befindliche [...]unternehmen betrieben. Der Betrieb wurde aus Altersgründen zusammen mit dem Grundstück an den Unternehmer [...] veräußert, der das Unternehmen bis zu dessen Verlegung im Jahr 1992 auf diesem Grundstück weiterführte. Wegen der Lage dieses Grundstücks, seiner früheren Bebauung und der dem Kläger zuzurechnenden Nachbarschaftsflächen wird auf die eingereichten Fotos (Bl. 47 f. der Klageakte des Verfahrens 1 K 1948/06), die Pläne etc. (Bl. 57, 94 ff. der Betriebsprüfungs-[BP-] -Akte) verwiesen.
Wegen der Betriebsverlegung beabsichtigte der damalige Eigentümer, das aufstehende Gebäude abzureißen. Daraufhin forderte das Landratsamt [...] (LRA) im Jahr 1992 eine Untersuchung der auf dem Grundstück lagernden Altlasten. Wegen der Einzelheiten, dem Untersuchungsergebnis und dem Zustand des Gebäudes im Jahr 1995 wird auf den Vermerk des LRA vom 6. Juni 1995 (vgl. Blatt 60 ff. der BP-Akte) verwiesen. Für den Abbruch des Gebäudes setzte das LRA schließlich am 14. Juni 1995 (vgl. Bl. 65 ff. der BP-Akte) umfangreiche Auflagen fest.
Im Jahr 1997 erwarb der Kläger von seiner Tante und seinem Onkel, die beide in diesem Jahr verstarben, unentgeltlich u.a. die an den [...]betrieb angrenzenden bebauten Grundstücke in Z-Ort, X-Str. X, X und X sowie das eine Straße entfernt liegende Grundstück Z-str. XX.
Der Kläger übernahm die bestehenden Mietverträge über Wohnungen und Laden. Mit der Betreuung der Mietverhältnisse betraute der Kläger den befreundeten [...] K. Dieser -gelernter Industriekaufmann und Bilanzbuchhalter sowie später als Revisor und [...] tätig -führte in der mündlichen Verhandlung aus, er habe diese "Hausverwaltungstätigkeit" aus Gefälligkeit ausgeführt, weil er die Familie des Klägers schon seit den 60er Jahren kenne. Seine - Herrn K.s - Schwiegermutter sei im Haushalt [...] als Kinderbetreuerin tätig gewesen.
Den in der Nähe ansässigen Architekten S. beauftragte der Kläger damit, die Grundstücke X -Str. X, X, X und Z-str. XX zu untersuchen und sich zu Sinn und Kosten einer Sanierung zu äußern. Im Jahr 1998 beantragte der Kläger Abbruchgenehmigungen für die an den [...]betrieb angrenzenden Grundstücke, die das LRA im selben Jahr erteilte. Zu einem Abbruch kam es jedoch bis heute nicht. Der Zeuge S. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er hinsichtlich der Gebäude X Str. X und X zu der Überzeugung gekommen sei, dass man diese erhalten solle. Daher habe er im Auftrag des Klägers u.a. auch Nachmieter für freiwerdende Wohnungen gesucht.
Ebenfalls im Jahr 1998 trat der Unternehmer [...] an den Kläger heran und diente ihm das streitgegenständliche Grundstück samt Aufbauten zum Erwerb an. Der Kläger ließ sich in diesem Zusammenhang auch wegen möglicher Altlasten wiederum vom Architekten S. beraten.
Dieser wandte sich an das im Bereich der Altlastensanierung tätige Ingenieurbüro I., das bereits die Altlastenuntersuchung in 1994 durchgeführt hatte (vgl. hierzu Bl. 71 der BP-Akte) und die Sanierungskosten auf etwa 300.000 bis 500.000 DM schätzte. Der übliche Kaufpreis für einen Quadratmeter Baugrund belief sich in Z-Ort zu diesem Zeitpunkt auf ca. 800 DM.
Damals lag der Gemeinde ein Ortsentwicklungs-Konzept eines [...] Architekturbüros vor, das u.a. für die aneinandergrenzenden Grundstücke des Klägers eine Gesamtbebauung vorsah.
Der Architekt riet im Hinblick auf dieses Konzept und die Möglichkeit einer Gesamtbebauung der aneinandergrenzenden Grundstücke zum Erwerb. Der Zeuge S. gab diesbezüglich zu Protokoll, für ihn sei klar gewesen, dass man vom üblichen Kaufpreis die Kosten einer Altlastensanierung abziehen musste. Ebenso riet auch der Zeuge K., der in Erfahrung gebracht hatte, dass der Veräußerer dringend verkaufen musste und das Grundstück daher zu einem günstigeren Preis zu erwerben war, zum Kauf. Der Kläger erwarb daraufhin - auch um die familiären Grundstücke zu arrondieren -im November 1998 das Grundstück X Str. X für 90.000 DM. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach die Entsorgung der vorhandenen Altlasten und der Abbruch der aufstehenden Gebäude ausschließlich Sache des Erwerbers war (auf den notariellen Vertrag vom 18. November 1998, Bl. 39 der BP-Akten, wird verwiesen).
In den Jahren 1999 bis 2000 ließ der Kläger das Gebäude Z-str. XX umfassend sanieren (Dach, Fassade mit Fenstern, Zentralheizung). Mit den Ausschreibungen, der Auftragsvergabe und der Bauleitung betraute er den Architekten S., der auch für die anderen [...] Grundstücke als eine Art Hausverwalter vor Ort fungierte. Die buchhalterischen und vertraglichen Fragen im Zusammenhang mit diesen Grundstücken bearbeitete der Zeuge K. aus der Nähe von Frankfurt.
Das Gebäude X Str. X stand vom Erwerb in 1998 bis zum Jahr 2002 im Wesentlichen leer.
Allerdings gestattete der Kläger einem [...]verein, sperrige Gegenstände in den Räumlichkeiten unentgeltlich unterzustellen. Der Zeuge S. hatte einen Schlüssel zum Gebäude, und ihm oblag es, dem Verein etwa zweimal im Jahr Zutritt zu verschaffen. In der mündlichen Verhandlung hat er weiter ausgeführt, er habe im Einvernehmen mit dem Kläger - jedoch ohne konkreten Vermietungsauftrag - versucht, Mieter für das streitgegenständliche Gebäude zu finden. So habe er drei ihm bekannte Bauunternehmungen auf verschiedenen Baustellen angesprochen, ob sie Lagerflächen anmieten möchten. Konkret interessiert habe sich der Bauunternehmer N. Über einen Mietpreis sei jedoch nicht gesprochen worden. Vermietungsanzeigen habe er nicht geschaltet, wohl aber gelegentlich Mietgesuche studiert. Weiter habe er Herrn A. von der Immobilienabteilung der Sparkasse [...] auf die Möglichkeit einer Vermietung angesprochen. Den Zeitaufwand für seine Gesamttätigkeit, die die Mietersuche mitumfasst habe, habe der Kläger anstandslos bezahlt. Die Räume seien aus seiner Sicht als Lagerräume geeignet gewesen. Herr K. habe sich dahingehend geäußert, dass man froh wäre, wenn man ein paar Euro einnehmen könnte.
Demgegenüber hat der Zeuge K. in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe Herrn S. beauftragt, Annoncen für das Objekt X Str. X zu schalten. Er habe auch Rechnungen für geschaltete Anzeigen gesehen. Weiter erinnere er sich an die Besichtigung mit einem Vertreter der Firma N. An einen konkret verhandelten Mietpreis könne er sich nicht mehr erinnern.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine Bescheinigung des Bauunternehmers N. vorgelegt, auf die verwiesen wird. Darin bestätigt dieser, dass er im Jahr "2000 bzw. 2001" Interesse an einer Anmietung gehabt habe. Der Mietinteressent hat in seiner an den Zeugen S. adressierten Bestätigung ausgeführt: "Ich habe beobachtet, dass das Gebäude seit einiger Zeit leer stand. Nach einer Besichtigung waren die Räume für mich als geeignet erschienen.
Es kam jedoch nicht zu einer Anmietung, da die gewünschte längerfristige Anmietung nicht zugesagt werden konnte." Zu den Gründen gefragt, weshalb ein längerfristiger Mietvertrag auf Seiten des Klägers nicht in Betracht gekommen sei, hat sich der Zeuge K. dahingehend geäußert, dass er ja auch älter werde und sich der Kläger mit diesen Geschäften nicht noch zusätzlich habe belasten wollen.
Nachdem spätestens im Jahr 2001 der Druck von Seiten des LRA und des Wasserwirtschaftsamtes zunahm, das Altlastenproblem zu lösen, begann der Zeuge S. im Jahr 2001 damit, den Abbruch des [...]gebäudes vorzubereiten. Die Abbruch- und Entsorgungsarbeiten selbst wurden von Mai bis November 2002 durchgeführt.
Am 17. Dezember 2002 beschloss der Gemeinderat Z-Ort, für den Bereich der X-/Z-straße einen Bebauungsplan aufzustellen. Initiatoren dieses Bebauungsplans waren nach Angabe des Zeugen S. der Nachbar des Klägers, Herr A., und dessen Bauträger B., die Gemeinde, der Planungsverband und er selbst. Der Zeuge S. führte weiter aus, dass er seine Initiative jedoch nicht hinter dem Rücken des Klägers verfolgt, sondern diese mit ihm besprochen habe.
In der Folge wurden die Grundstücke mit städtebaulichem Vertrag entsprechend umgelegt und ein Bebauungsplan beschlossen, der eine Wohnbebauung der Grundstücke des Klägers und eines Nachbarn mit vier größeren Wohngebäuden vorsieht (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum städtebaulichen Vertrag in der BP-Akte Bl. 94 hingewiesen).
Der Kläger gab mehrfach während des Rechtsbehelfsverfahrens und zuletzt in der mündlichen Verhandlung an, dass eine konkrete Bebauungsabsicht jedoch nicht bestehe.
In ihren ESt-Erklärungen ab 1999 erklärten die Kläger hinsichtlich des Fabrikgrundstücks einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung.
Als Werbungskosten setzten sie im Wesentlichen Grundsteuer, Versicherungsbeiträge und sonstige laufende Aufwendungen an, im Jahr 2002 auch Abbruchkosten und eine Restwertabschreibung auf das Gebäude. Die erklärten Werbungskostenüberschüsse betrugen 4.092 DM im Jahr 1999, 6.803 DM im Jahr 2000, 6.809 DM im Jahr 2001 und 261.191 EUR im Jahr 2002.
Im Streitjahr 2000 machten die Kläger in diesem Zusammenhang folgende Posten als Werbungskosten geltend: -Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr: 2.249 DM -Wasserversorgung, Entwässerung, Hausbeleuchtung: 80 DM -Schornsteinreinigung, Hausversicherungen: 437 DM -Sonstiges ("Bodenuntersuchungen"): 4.037 DM In der Summe einen Werbungskostenüberschuss von 6.803 DM.
Das FA veranlagte mit ESt-Bescheid vom 14. Juni 2002 zunächst erklärungsgemäß, jedoch hinsichtlich des Objektes X Str. X vorläufig. Eine im ersten Halbjahr 2004 durchgeführte Betriebsprüfung griff den Sachverhalt auf und kam zu dem Ergebnis, dass die Werbungskostenüberschüsse aus dem Fabrikgrundstück nicht anzusetzen seien, weil das Fabrikgrundstück mit der Absicht erworben worden sei, die Gebäude abzureißen. Dieser Auffassung folgte das FA in Änderungsbescheiden für die Jahre 2000 bis 2002 (vgl. die Parallelverfahren vor dem Finanzgericht München mit den Aktenzeichen 1 K 1947/06 betreffend ESt 2001 und 1 K 1948/06 betreffend ESt 2002), jeweils vom 11. März 2005. Die Einsprüche der Kläger blieben in den Einspruchsentscheidungen (EE) je vom 12. April 2006 ohne Erfolg.
Die Kläger tragen mit Ihrer Klage vor, das FA unterstelle zu Unrecht und ohne sachlichen Grund den Erwerb mit Abbruchabsicht.
Der Kläger sei sich über Einschränkungen in der Qualität der Bausubstanz zwar im Klaren gewesen, sei aber bis 2002 davon ausgegangen, durch eine "Umgestaltung der vorhandenen Bausubstanz die - ohnehin, wenn auch verminderte wirtschaftliche Nutzung - im Wege der Vermietung an Dritte vornehmen zu können". Da der Abbruch erst nach mehr als 3 Jahren nach dem Erwerb erfolgt sei, obliege es dem FA, die Abbruchabsicht nachzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Kläger insbesondere im Schriftsatz vom 14. Juni 2006 (Bl. 24 der Klageakte) wird verwiesen.
Die Kläger beantragen,
in Änderung des ESt-Bescheids für 2000 vom 11. März 2005 in Gestalt der EE vom 12. April 2006 die ESt neu festzusetzen und dabei zusätzliche Werbungskostenüberschüsse aus dem Objekt X Straße X in Höhe von 6.803 DM bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Wegen der weiteren Ausführungen des FA wird auf den Schriftsatz vom 7. Juni 2006 verwiesen.
Wegen des weiteren Sachvortrags und des Inhalts der Zeugenaussagen wird ergänzend auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2006 verwiesen.
II. Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat zu Recht die streitgegenständlichen Aufwendungen nicht zum Abzug als Werbungskosten zugelassen. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Aufwendungen in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart - hier: Vermietung und Verpachtung - stehen.
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen.
Sie sind bei der Einkunftsart abziehbar, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs.1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes [EStG]). Unter den Begriff Werbungskosten fallen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie können schon zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830). Führen Aufwendungen nicht zum beabsichtigten Erfolg, bleibt hiervon ihre Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, m.w.N.). Ein Zusammenhang im vorstehenden Sinne ist gegeben, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 IX R 55/02, BFH/NV 2004, 484).
Ob der Steuerpflichtige die Vermietung seiner Immobilie beabsichtigt hat, ist an Hand der Gesamtwürdigung aller Indizien des Einzelfalles zu entscheiden (BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BStBl II 2003, 580). Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen solchen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771). Diese Annahme setzt voraus, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst hat. Daran fehlt es z.B., wenn der Steuerpflichtige das Grundstück kurzfristig wieder verkaufen will oder wenn er sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will (BFH-Urteil vom 18. Januar 2006 IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078). Bei einer von vorneherein nur auf einen beschränkten Zeitraum angelegten Vermietungstätigkeit muss anhand einer Prognose überprüft werden, ob der Steuerpflichtige einen Totalüberschuss erzielen kann (BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BStBl II 2003, 695;vom 4. November 2003 IX R 55/02, BFH/NV 2004, 484). Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen ist der Steuerpflichtige darlegungs- und beweispflichtig (BFH-Urteil vom 9. Juli 2003 IX R 30/00, BFH/NV 2004, 1382).
2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall lässt sich an Hand der Gesamtumstände nicht feststellen, dass der Kläger endgültig den Entschluss gefasst hatte, mit dem streitgegenständlichen Objekt X Str. X in Z-Ort auf Dauer (positive) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.
Gegen eine nachhaltige Vermietungsabsicht spricht, dass der Kläger keine ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen unternommen hat. Vielmehr hat er das Grundstück nach Überzeugung des Senates in der Absicht erworben, seine vorhandenen Grundstücke für die Familie zu arrondieren und das aufstehende Gebäude kurzfristig abzubrechen.
Die kostenlose Überlassung von einzelnen Räumen an einen Sportverein zum Unterstellen sperriger Gegenstände ist nicht geeignet, eine Einkunftsart zu begründen, weil schon keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt wurden.
Die vorgetragenen Vermietungsbemühungen reichen nicht aus, um eine ernsthafte Vermietungsabsicht zu bejahen. Zwar hat der Zeuge S. bei Gelegenheit etwa drei befreundete Bauunternehmer angesprochen, ob sie an einer Anmietung interessiert seien. Er handelte jedoch insoweit nach eigenen Angaben ohne ausdrücklichen Auftrag, wenngleich wohl im Einvernehmen mit dem Kläger. Entsprechend nachlässig waren die anderen auf eine mögliche Vermietung gerichteten Aktivitäten des Zeugen S.. Der Kläger selbst hat insoweit keinerlei Aktivität entfaltet. Weder wurden Anzeigen geschaltet, noch wurde ein Makler beauftragt oder das Mietobjekt etwa marktgerecht umgestaltet. Die fehlende Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen des Klägers wird unterstrichen durch die Tatsache, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch nicht einmal ein Mietpreis kalkuliert wurde, zu dem das Gebäude hätte vermietet werden sollen.
Die Aussage des Zeugen K., er habe den Zeugen S. mit der Schaltung von Anzeigen beauftragt und Rechnungen über Anzeigenschaltungen auch gesehen, hält der Senat für nicht glaubwürdig und bestenfalls durch Erinnerungslücken erklärbar. Der Zeuge K. war bei dieser Frage ersichtlich unsicher. Soweit sich der Zeuge K. daran erinnern wollte, dass über einen Mietzins gesprochen worden sei, ist aus Sicht des erkennenden Senats diese Tatsache ebenfalls nicht erwiesen. Der Zeuge antwortete auf diese Frage ausweichend und vage. Der Senat hat bei der Würdigung der Zeugenaussage auch berücksichtigt, dass der Zeuge K. mit dem Kläger über lange Jahre freundschaftlich verbunden ist. Außerdem widerspricht die Aussage des Zeugen K. insoweit derjenigen des Zeugen S., den der Senat insgesamt für glaubwürdig hält. Jedenfalls in den Jahren 1999 und 2000 sind Anzeigenaufwendungen auch ersichtlich nicht in der Steuererklärung geltend gemacht worden.
Der erkennende Senat ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass eine ernsthafte Vermietung nicht beabsichtigt war, allenfalls eine kurzfristige Nutzung durch Dritte - wie etwa auch den [...]verein - ins Auge gefasst war. Nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und der schriftlichen Bestätigung des einzigen ernsthaften Mietinteressenten beabsichtigte der Kläger auch niemals eine längerfristige Vermietung. Abgesehen davon, dass er mit dieser Vorgabe das Mietobjekt faktisch unvermietbar machte, weil gewerbliche Mieter regelmäßig an einer langfristigen Anmietung interessiert sind, passt die Absicht der allenfalls kurzfristigen Interimsvermietung in das Gesamtbild einer von Anfang an vorrangigen Abbruchabsicht, die ja auch im Einklang mit den Vorstellungen der öffentlichen Stellen (LRA, Wasserwirtschaftsamt) stand. Diesen Plan hätte der Kläger mit einer langfristigen Vermietung nur gefährden können. Die jederzeit einseitig beendbare Nutzungsüberlassung an den [...]verein vervollständigt dieses Bild. Dieses Gesamtbild zeigt nach Ansicht des Senats, dass der Kläger zwar einem Entgelt nicht abgeneigt gewesen wäre, er jedoch an einer wirtschaftlich sinnvollen Vermietung kein objektiv erkennbares Interesse hatte.
Gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers spricht weiter, dass er bereits etwa zweieinhalb Jahre nach dem Erwerb den Abbruch betrieb. Damit begab er sich der Möglichkeit, aus einer Vermietung des Gebäudes Einnahmen zu erzielen. Eine Neubebauung - etwa zu Vermietungszwecken - beabsichtigt der Kläger nach eigener Angabe nicht. Innerhalb der kurzen Zeitspanne bis zum Abbruch war jedoch ein Einnahmeüberschuss nicht zu erzielen.
Der kurze Zeitraum bis zum Beginn der Abrissvorarbeiten spricht für einen Erwerb bereits in Abbruchabsicht. Zwar begannen die eigentlichen Abbrucharbeiten erst etwa dreieinhalb Jahre nach dem Erwerb und damit erst nach einem etwas längeren Zeitraum als den drei Jahren innerhalb deren der BFH grundsätzlich einen Anscheinsbeweis für die von Anfang an bestehende Abbruchabsicht bejahte (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BStBl II 1978, 620). Diese etwas längere Zeitspanne ist jedoch angesichts der Gesamtumstände des Falles nicht erheblich. Denn für das Grundstück lag bereits beim Erwerb eine Abbruchgenehmigung für den Voreigentümer vor. Der zeitnahe Abbruch war von Anfang an die wahrscheinlichste - wenn möglicherweise aus subjektiver Sicht des Klägers zunächst auch nicht alleinige - Handlungsoption.
Der wahrscheinliche Abbruch war nicht nur ausschlaggebend für die Findung des Kaufpreises, der sich durch den Wert des üblichen örtlichen Quadratmeterpreises für Baugrund abzüglich geschätzter mittlerer Abbruch- und Altlastenbeseitigungskosten ergab. Der drohende baldige Abbruch war den Parteien des Kaufvertrages auch so gegenwärtig, dass sie eine ausdrückliche Regelung über dessen Kosten in den Vertrag aufnahmen - auch wenn diese Regelung sicherlich nur klarstellenden Charakter hatte. Für eine von Anfang an bestehende Abbruchabsicht spricht weiter, dass der Kläger den ihm verbundenen Architekten S. zumindest billigend gewähren ließ, als dieser das im Zeitpunkt des Erwerbs vorliegende Konzept einer Gesamtbebauung planerisch weiter betrieben hat. Eine solche Planung machte nur Sinn, wenn das Fabrikgebäude abgerissen würde. Nachdem der Kläger jedoch selbst keine Neubebauung plant, machen der Abbruch und die weiteren vom Kläger gebilligten Aktivitäten zur Aufstellung des Bebauungsplans bis hin zum städtebaulichen Vertrag, in dem der Kläger Kosten für die Beplanung übernommen hat, wirtschaftlich nur dahingehend Sinn, dass ein Verkauf - zumindest des [...]betriebsgrundstücks, aber womöglich aller zusammenhängenden Flächen des Klägers -betrieben wird oder diese Möglichkeit etwaigen Erben eröffnet werden soll.
3. Die Revision wird nicht zugelassen weil die Voraussetzungen des § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision nicht erforderlich. Der BFH hat wiederholt zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass ein Steuerpflichtiger den Entschluss gefasst hat, auf Dauer zu vermieten.
Auch hat er mit ausführlicher und umfassender Begründung die im Streitfall ebenfalls bedeutsame Frage, wann ein Erwerb in Abbruchabsicht vorliegt, entschieden (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung, insbesondere den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BStBl II 1978, 620).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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