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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 1 K 3040/07
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 249 Abs. 1 | |
AO § 254 | |
AO § 314 | |
FGO § 100 Abs. 1 |
In der Streitsache
...
hat der 1. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
... sowie
der ehrenamtlichen Richter und
ohne mündliche Verhandlung am 17. Juni 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen.
Gegen den Kläger vollstreckt der Beklagte - das Finanzamt (FA) - wegen Steuerforderungen. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 12. Juni 2007 pfändete das FA Forderungen des Klägers gegen die Drittschuldner D bank AG, D, und VR-Bank N. Die Drittschuldner erkannten die Pfändungen an und zahlten auf die Einziehungsverfügung aus den Guthaben Geldbeträge, die das FA mit Steuerschulden des Klägers verrechnete.
Gegen die Kontopfändungen erhob der Kläger unter dem 24. Juni 2007 Einspruch, den das FA mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 27. Juli 2007 als unbegründet zurückwies.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt sinngemäß vor, er habe Ratenzahlungen angeboten, weshalb die Pfändungen rechtswidrig seien. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze des Klägers mit Kopien des vorgerichtlichen Schriftwechsels in der Klageakte verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 12. Juni 2007 von Forderungen des Klägers gegen die Drittschuldner D bank AG, D, sowie VR-Bank N und die hierzu ergangene EE vom 27. Juli 2007 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist im Wesentlichen auf die EE und auf die vor der Pfändung ergangene Mahnung. Durchsetzbare Vorschläge für eine Ratenzahlung seien entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht gemacht worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II. Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist als Anfechtungsklage gegen die Pfändungs- wie gegen die Einziehungsverfügungen gerichtet unzulässig. Mit der Zahlung der gepfändeten Forderung durch den Drittschuldner an das FA als Pfändungsgläubiger ist die gepfändete Forderung eingezogen (§ 314 der Abgabenordnung [AO]), der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet. Eingelegte Rechtsbehelfe werden damit unzulässig, weil sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat; aus demselben Grund kann eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung nicht mehr zulässigerweise erhoben werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 11. April 2001 VII B 304/00, BStBl II 2001, 525, m.w.N.). Gleiches gilt, wenn sich durch die Drittschuldnererklärung herausstellt, dass der Vollstreckungsschuldner keine Forderung gegen den Drittschuldner hat und daher die Pfändung ins Leere geht (Finanzgericht Münster , Urteil vom 4. April 2000 12 K 5709/99 AO, [...]).
Unzulässig ist die Klage auch bei einer etwaigen Auslegung oder Umdeutung als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Wie aus der vorstehend zitierten Entscheidung des BFH ersichtlich, erforderte das hierfür erforderliche besondere Feststellungsinteresse die Geltendmachung eines Vollstreckungsverbots (BFH-Beschluss in BStBl II 2001, 525). Ein solcher Vortrag ist nicht ersichtlich. Vielmehr beschwert sich der Kläger allgemein - und wenig substantiiert - darüber, dass die Vollstreckung erfolgt sei, obwohl er Ratenzahlungsvorschläge gemacht und um Zuwarten gebeten habe. Einzig der letzte Halbsatz des Schreibens des Klägers vom 23. November 2007, seine "einnahmenlose Zeit sei zu vergüten", könnte als Hinweis auf eine Schadenersatzklage zu verstehen sein. Eine solche Auslegung widerspräche jedoch den erkennbaren Interessen des Klägers, weil für eine solche Klage der Rechtsweg zum Finanzgericht nicht eröffnet wäre. Auch erscheint die Formulierung eher als Nebenbemerkung denn als unbedingter Antrag auf einen konkreten richterlichen Ausspruch.
Selbst wenn man ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejahte, so wäre die Klage unbegründet. Insbesondere bestreitet der Kläger nicht, dass die Pfändungsvoraussetzungen nach § 249 Abs. 1 AO i.V.m. § 254 AO gegeben sind. Einen Grund, warum das Ermessen des Finanzamtes zu einer Pfändung dahingehend reduziert wäre, dass es von einer solchen hätte absehen müssen, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere ist seine "Bitte um Ratenzahlung" angesichts der Gesamtumstände kein solcher Grund. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
Ende der Entscheidung
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