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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: 1 K 507/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 65 Abs. 1 |
Finanzgericht München
Einkommensteuer 2000 und 2001
Einkommensteuervorauszahlung 2002
In der Streitsache
...
hat der 1. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. März 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Kläger erhoben gegen die Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2001 sowie Einkommensteuervorauszahlung2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.01.2005Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 14.02.2005und Fristverlängerung vom 11.04.2005) wurde mit Anordnung vom 11.10.2005 (zugestellt am 17.10.2005) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 20.11.2005 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrensgesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.
Das Gericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid am 05. Dezember2005 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen habe die Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage wegen Einkommensteuer 1999zurückgenommen.
Wegen des weiteren Vortrags der Kläger in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen.
II.
Die Klage ist unzulässig.
Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.
Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrensbezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden(vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628).
Dieser Voraussetzung genügt die Klage im Streitfall nicht. Es wird nicht dargelegt, inwieweit die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen. Das Gericht ist nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen.
Nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung kann die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, das die Klage zulässig wird. Hierauf wurde bereits in der Anordnung vom11.10.2005 hingewiesen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 56 FGO kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.
Die Kläger waren nach Einschätzung des erkennenden Senats nicht aufgrund Krankheit verhindert, die Ausschlussfrist zur Gegenstandsbezeichnung einzuhalten. Zwar hat der Kläger vorgetragen, aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage gewesen zu sein, einen bezifferten Klageantrag zu stellen und die entsprechenden Belege nicht auffinden zu können.
Aufgrund des Eindrucks, den der Senat in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, hält er es auch für glaubhaft, dass der Kläger grundsätzlich psychische Probleme hat, für ihn unangenehme Dinge anzugehen. Der Kläger machte indes nicht den Eindruck, dass er dauerhaft über einen längeren Zeitraum zu keinerlei Prozesshandlungen in der Lage ist und auch nicht Hilfe etwa durch einen Steuerberater hätte in Anspruch nehmen können.
Hiergegen spricht u.a., dass der Kläger immerhin als Betriebsratskandidat kandidiert und anderen Personen Hilfestellung bei deren Problemen zu geben in der Lage ist, wie der Klägereindrucksvoll in der mündlichen Verhandlung geschildert hat. Nach dem Eindruck des Gerichts von der Klägerin spricht nichts gegen deren umfängliche Fähigkeit zum Vortrag.
Ihre Einlassung, auch sie befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung, mag zutreffen.
Indes rechtfertigt ein psychisches Problem, das durchaus Anlass einer Therapie sein mag, nicht die Annahme, der Betroffene sei generell nicht in der Lage, innerhalb gesetzter Fristen substantiierte Anträge zu stellen.
Selbst wenn die Kläger aufgrund psychischer Erkrankung über einen längeren Zeitraum an einer Gegenstandsbezeichnung gehindert gewesen wären, haben sie das Vorliegen einer so schweren Krankheit nicht glaubhaft gemacht. Sie haben nach Fristablauf und in der mündlichen Verhandlung keinerlei Nachweise für eine solche schwerwiegende dauerhafte psychische Erkrankung vorgelegt. Nach der aus eigenem Eindruck des Senates beurteilten
Schwere der Erkrankung, ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren (vgl. § 56 Abs. 1 FGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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