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Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 1 V 2005/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2 | |
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 |
Finanzgericht München
In der Streitsache
...
hat der 1. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
ohne mündliche Verhandlung
am 24. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Streitig ist in der Hauptsache, ob das Finanzamt Folgerungen aus einer tatsächlichen Verständigung zutreffend gezogen hat.
Der Antragsteller wird vom Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1991 bis 1997 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Nach einer Außenprüfung waren verschiedene Besteuerungsgrundlagen streitig, über die sich die Beteiligten im Wege einer tatsächlichen Verständigung einigten (Bl. 56 f. der Rb-Akte V). In der Folge dieser Verständigung nahm der Antragsteller Klagen, die über die Streitjahre (mit Ausnahme des Jahres 1991) anhängig waren, mit Erklärungen vom 22. Juni 2006 (Einstellungsbeschlüsse des Finanzgerichts -FG-München vom 26. Juni 2006) und vom 14. September 2006 (Einstellungsbeschluss des FG München vom 15. September 2006) zurück.
Mittlerweile bestreitet der Kläger die Wirksamkeit der tatsächlichen Verständigung bzw. begehrt eine von dieser Verständigung abweichende Besteuerung mit Klage unter dem Aktenzeichen 1 K 2598/07. Entsprechend hat er Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung der ESt-Bescheide für die Streitjahre 1991 bis 1997 sowie die Bescheide über steuerliche Nebenleistungen hinsichtlich dieser Bescheide in voller Höhe auszusetzen.
Der Antragsgegner hat noch keinen Antrag gestellt.
II. Der Antrag ist nicht begründet.
Bei summarischer Prüfung anhand der präsenten Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der AdV-Antrag ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; und vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall bei summarischer Beurteilung nicht erfüllt.
Die angefochtenen ESt-Bescheide für 1991 bis 1997 sind nach Aktenlage bestandskräftig, nachdem die entsprechenden Klagen mit Erklärungen vom 22. Juni 2006 und vom 14. September 2006 zurückgenommen wurden bzw. nicht innerhalb der Klagefrist Klage erhoben wurde.
Hinsichtlich des in der Hauptsache erhobenen Verpflichtungsantrags auf Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide ist ein Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nicht statthaft (BFH-Beschluss vom 9. August 1994 IV S 8/94, BFH/NV 1995, 40).
Eine Umdeutung in einen Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung scheidet schon deswegen aus, weil Passivlegitimierter eines solchen Anspruchs nicht das Festsetzungsfinanzamt, sondern vielmehr das Vollstreckungsfinanzamt - in diesem Falle das Zentralfinanzamt München - wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 5. November 1991 VII B 128/91, BFH/NV 1992, 478).
Soweit der Kläger die Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über steuerliche Nebenleistungen begehrt, gilt bei summarischer Beurteilung folgendes: Eines Aussetzung von Säumniszuschlägen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese kraft Gesetzes entstehen (§ 240 der Abgabenordnung) und mangels eines anfechtbaren Verwaltungsakts ein Antrag auf AdV insoweit nicht statthaft ist (BFH-Urteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4). Soweit die Aussetzung von Zinsen zur ESt begehrt wird, bestehen nach summarischer Beurteilung des Falls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zinsfestsetzungen. Im Übrigen sind sie bei summarischer Beurteilung bestandskräftig. Insbesondere hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass die tatsächliche Verständigung den Verzicht auf Zinsen zur ESt umfasst hätte. Aussetzungsgründe hinsichtlich der Verspätungszuschläge sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass das FA sich nicht an die insoweit getroffenen Regeln im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verständigung gehalten hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.
Ende der Entscheidung
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