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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: 1 V 4038/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2
AO 1977 § 162 Abs. 2
AO 1977 § 162 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 V 4038/05

Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung in Sachen Nachzahlungen aus Einkommensteuer 1997 bis 1999 und 2001

sowie Nebenabgaben hierzu

sowie gesonderte Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs zu den Stichtagen 31. Dezember 1997 bis 2001

In der Streitsache

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

ohne mündliche Verhandlung

am 24. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

I.

Streitig sind in der Hauptsache geänderte Steuerbescheide für die Kalenderjahre 1997 bis 2001 aufgrund der Vorarbeiten einer zunächst verhinderten, mittlerweile aber begonnenen Außenprüfung. Die Änderungen betreffen insbesondere Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel.

1. Der Antragsteller war in den Streitjahren nach eigener Angabe u.a. als und tätig. Er unterhielt in B und München Wohnsitze bzw. Betriebe. Aufgrund der Mitteilungen des Antragstellers über jeweils geänderte Wohnverhältnisse wurde er bis 1994 beim Finanzamt B zur Einkommensteuer veranlagt, danach bis etwa Anfang 2000 beim Antragsgegner, dem Finanzamt München x (FA), danach bis etwa 2003 wieder in B , danach wieder in München. Im Jahr 2004 verlegte er nach seinen Angaben seinen Wohnsitz nach Berlin.

Die Steuerbescheide ergingen häufig nach Schätzung, Einspruch und verspäteter Erklärungsabgabe.

Im Wesentlichen folgte das jeweils zuständige Finanzamt den Erklärungen des Antragstellers. Danach erzielte er in den verschiedenen Jahren u.a. Einkünfte als und aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Wegen eines Betriebssitzes in München wurden diese Einkünfte teilweise gesondert festgestellt.

Streitig ist der Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel von 5 Zählobjekten i.S. der hierzu ergangenen Rechtsprechung aus der Veräußerung von zwei Eigentumswohnungen an der Anschrift "T-Allee XX" und drei Eigentumswohnungen an der Anschrift "F Str. XX" (beide B ). Ausweislich vorliegender Kopien von Notarverträgen erwarb der Antragsteller das Eigentum an dem nach Aktenlage noch nicht in Wohnungseigentum aufgeteilten Objekt F Str. mit Wirkung zum 1. September 1996 durch Schenkung von seinem Vater gegen Übernahme von Darlehensschulden. Offenbar nach Aufteilung wurden die entstandenen drei Wohnungen veräußert, davon eine im Jahr 1997 und zwei im Jahr 1998. Bei den zwei Zählobjekten T-Allee handelt es sich um ein Grundstück bestehend aus mehreren Flurnummern, das der Antragsteller 1994 unbebaut vom Land X erworben hatte. Der Antragsteller räumte seinen Eltern ebenfalls im Jahr 1994 den Nießbrauch an dem Grundstück ein. Es wurde nach Angabe in der Notarurkunde vom 30. Juli 1996 von diesen vor Juli 1996 mit einem Wohnhaus bebaut. Dieses Wohnhaus übertrugen die Nießbrauchsberechtigten mit genannter Urkunde unter Aufhebung des Nießbrauchs zum 1. September 1996 gegen Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten auf den Antragsteller. Wegen der Einzelheiten wird auf die Heftung mit Notarverträgen in der Einkommensteuerakte verwiesen sowie auf die Teilakte "Dauerunterlagen" der Einkommensteuerakte.

2. Erstmals mit der Einkommensteuererklärung 1994 erklärte der Antragsteller Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V) des Grundstücks T-Allee XX in B . Er erklärte, dieses Objekt am 29. Juli 1994 angeschafft und einen Verlust aus V+V in Höhe von ./. 1.122 DM erzielt zu haben. Auch in der Einkommensteuererklärung für 1995 erklärte er Einkünfte aus V+V des Objekts T-Allee XX (Überschuss: 4.028 DM). In der Einkommensteuererklärung für 1996 erklärte er aus diesem Objekt einen Verlust aus V+V in Höhe von ./. 49.098 DM, darüber hinaus aus der Vermietung des Objektes F Str. XX, B , einen Verlust von ./. 48.536 DM.

3. Einkommensteuer 1997

Den Einkommensteuerbescheid für 1997 erließ das FA aufgrund Schätzung am 29. September 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Seinen hiergegen gerichteten Einspruch begründete der Antragsteller mit einer am 29. Mai 2000 beim FA eingegangenen Einkommensteuererklärung. Hierin erklärte der Antragsteller Einkünfte aus der Vermietung der Objekte T-Allee XX und F Str. XX, die das FA mit zum damaligen Zeitpunkt im Ergebnis unstreitigen, geringfügig abweichenden Beträgen von ./. 1xx.086 DM und ./. 1xx.200 DM ansetzte. Auf Nachfrage des Finanzamts B erläuterte der Antragsteller in mehreren Schreiben im Januar und Februar 2001 die Werbungskostenansätze (wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben in Band II der Einkommensteuerakte, Bl. 37 ff. verwiesen). Danach besteht das Objekt T-Allee XX aus 2 Eigentumswohnungen mit je 1xx qm Fläche, von denen eine vom 1. Januar bis 30. August 1997 dem Antragsteller gehörte, die zweite bis 30. November 1997. Die Werbungskosten setzte der Antragsteller mit einem nicht näher erläuterten Betrag in Höhe von 42 DM je qm zeitanteilig auf diese Zeiten an. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) der Gebäude berechnete der Antragsteller mit 7% p.a. für 8 Monate bis zum Verkauf der ersten Wohnung aus Baukosten von 1.xxx.017 DM, danach für den Zeitraum von 3 Monaten bis zum Verkauf des zweiten Hauses aus xxx.008,50 DM. Das Objekt F Str. XX bestand nach den Angaben des Antragstellers aus 3 Eigentumswohnungen, von denen eine am 31. Juli 1997 verkauft wurde. Auch hier setzte der Antragsteller Werbungskosten in Höhe von 42 DM je qm zeitanteilig an. Die AfA errechnete er mit 7% p.a. von den Baukosten in Höhe von 1.xxx.623 DM für 7, nach Verkauf der ersten Wohnung für 5 Monate aus der Bemessungsgrundlage von xxx.555,10 DM. Das Finanzamt B änderte den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 am 26. November 2001, indem es den bisherigen Schätzbescheid aufhob. Eine weitere Festsetzung lehnte es in Hinblick auf die abgelaufene Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ab. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 Einspruch, dem das Finanzamt B mit Bescheid vom 5. Januar 2004 - unter Übernahme der erklärten Beträge und unter Einbeziehung einer Mitteilung des FA über Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( / ) in Höhe von ./. 1.181.350 DM - abhalf. Gleichzeitig stellte es den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1997 mit ./. 1.259.776 DM fest. Die Mitteilung über negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ./. 1.181.350 DM hatte das FA am 28. August 2002 aufgrund einer mit Schreiben vom 29. Mai 2000 bei ihm eingereichten Einnahme-Überschussrechnung über gewerblichen Grundstückshandel des Antragstellers betreffend die Grundstücke T-Allee XX und F Str. XX gefertigt. Dem FA war bei der Übernahme der Zahlen aus der Gewinnermittlung ein Fehler unterlaufen, der im Ergebnis dazu führte, dass der Verlust des Jahres 1997 um ./. 508.919 DM zu hoch angesetzt war.

4. Einkommensteuer 1998

Im Laufe eines Zwangsverfahrens zur Abgabe der Steuererklärung und eines Streites darüber, ob der Antragsteller seine Einkommensteuererklärung beim FA abgegeben habe, reichte die Steuerberaterin des Antragstellers die an das FA adressierte Einkommensteuererklärung für 1998 beim Finanzamt B ein (Eingang beim Finanzamt B am 4. Mai 2001 und erneut am 21. Mai 2001). Dieser Steuererklärung lag eine Anlage GSE bei, in der ein Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel in Höhe von ./. 508.522 DM erklärt war. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden nicht erklärt.

Das Finanzamt B erließ daraufhin am 28. Februar 2002 einen Einkommensteuerbescheid für 1998 unter Übernahme der Daten der Steuererklärung. Den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1998 stellte es mit Bescheid vom 13. Januar 2004 auf ./. 1.640.912 DM fest.

5. Streit um Außenprüfung, Änderungen 1997, 1998

Nachdem der Antragsteller nach eigener Angabe seinen Hauptwohnsitz wieder nach München verlegt hatte, beabsichtigte das FA im September 2004 eine Außenprüfung beim Antragsteller durchzuführen, die bislang wegen der Aktenabgaben zwischen den Finanzämtern unterblieben war. Diese sollte sich insbesondere auch auf dessen Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel beziehen. Während eines Streits über den Ort der Prüfung und die Person der Prüferin teilte der Antragsteller mit, er sei nach Berlin verzogen. Um die Prüfung nicht zu gefährden und einer drohenden Festsetzungsverjährung zuvor zu kommen, regte das FA beim Berliner Finanzamt an, dass dieses das Münchner FA mit der Außenprüfung beauftrage. Dies erfolgte. Trotz erheblicher Anstrengungen des FA konnte die Prüfung wegen Hindernissen auf Seiten des Antragstellers bzw. seines Beraters nicht beginnen. Unterlagen wurden auch nach Fristsetzung nicht vorgelegt. Daraufhin ermittelte das FA selbst einige Tatsachen hinsichtlich des gewerblichen Grundstückshandels und erließ - um eine Festsetzungsverjährung zu vermeiden -am 15. Dezember 2004 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998.

Das FA nahm wegen Überschreitung der 3-Objekt-Grenze einen gewerblichen Grundstückshandel an, der dazu führe, dass die bisher bei V+V angesetzten Objekte rückwirkend zu Betriebsvermögen würden. Nach der neuerlichen Berechnung (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 125 der Einkommensteuerakte II und den Aktenvermerk des FA vom 17. Oktober 2005, Bl. 75 der Rechtsbehelfs-Akte verwiesen) kam das FA zu einem Verlust aus Gewerbebetrieb für 1997 in Höhe von ./. 137.403,28 DM anstelle der bislang angesetzten ./. 1.181.349,47 DM.

Die Einkünfte aus V+V nahm es nunmehr mit 0,--DM an, statt wie bisher mit ./. 289.288 DM.

Entsprechend stellte es mit Bescheid vom selben Tag den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1997 mit 0,--DM fest. Die beiden Bescheide wurden an die Anschrift Fxxxxxstr. X in U versandt, wo die mit der Zustellung beauftragte Deutsche Post AG sie nicht zustellen konnte, an die Anschrift Pxxxx-Str. XX, XXXXX Berlin (Zustellung am 17. Dezember 2004) sowie an die Steuerberaterin des Antragstellers (Zustellung am 17. Dezember 2004). Beide Bescheide trugen den Zusatz "für Herrn MXXXXX XXXXXX Pxxxx-Str. XX XXXXX Berlin".

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 1998 nahm das FA nunmehr mit jeweils 0,--DM an; zuvor war als Verlust aus gewerblichem Grundstückshandel ein Betrag in Höhe von ./. 508.522 DM angesetzt worden.

Entsprechend änderte das FA am selben Tag auch den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1998 und stellte diesen nunmehr mit 0,--DM fest. Die Bekanntgabe der Bescheide erfolgte wie die der geänderten Bescheide 1997 an die drei dem FA bekannten Zustelladressen. Wegen Korrekturen, die nicht Streitgegenstand sind, änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 1998 am 14. Juni 2005 (vgl. Bl. 67 der ESt-Akte Teilband III).

6. Einkommensteuer 1999 bis 2001

Die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 änderte das FA aufgrund des geänderten Verlustfeststellungsbescheides auf den 31. Dezember 1998 mit Folgebescheiden vom 6. Mai 2005. In den Änderungsbescheiden wurden bislang vorgetragene Verluste nicht mehr berücksichtigt.

Die verbleibenden Verlustvorträge zum 31. Dezember 1999, 2000 und 2001 stellte das FA mit Bescheiden vom 7. Juni 2005 auf 0,--DM fest.

7. Einsprüche und AdV-Anträge

Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 Einsprüche, gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2001 mit Schreiben vom 13. Mai 2005, gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2000 mit Schreiben vom 23. Mai 2005. Der Einspruch gegen letzteren Bescheid wurde durch die Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2005 als unzulässig verworfen, da sich auch nach der Änderung eine Steuer von 0,--DM ergebe.

Über die Einsprüche des Antragstellers vom 9. Juni 2005 gegen die geänderten Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 1999, 2000 und 2001 - jeweils ergangen am 7. Juni 2005 - ist noch nicht entschieden.

Anträge des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) an das FA blieben ohne Erfolg. Gegen die Ablehnungen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 9. November 2005 Einspruch ein. Mit gleichem Datum wandte sich der Antragsteller mit dem Antrag auf AdV der Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 1999 und 2001 und der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zu den Stichtagen 31. Dezember 1997 bis 2001 an das Gericht.

8. Vortrag des Antragstellers

In seiner Antragsschrift rügt der Antragsteller im Wesentlichen, dass die Außenprüferin sich die benötigten Unterlagen beim Finanzamt B und aus den Beständen des eigenen Finanzamtes hätte beschaffen können. Er sehe die Streichung des Verlustabzugs als "Bestrafungsmaßnahme".

Es werde sich im Rahmen der weiter durchzuführenden Betriebsprüfung feststellen lassen, dass der Antragsteller bei der Veräußerung der Objekte im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels erhebliche Verluste erlitten habe. Mit den Ansätzen des Finanzamtes im Einzelnen setzt sich die Antragsschrift nicht auseinander. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 weist der Antragsteller auf die aus seiner Sicht überzogene Sicherungshypothek hin, die das FA an einem Grundstück des Antragstellers - aus seiner Sicht abredewidrig - offenbar hat eintragen lassen. Weiter trägt der Antragsteller ausführlich vor, weshalb es aus seiner Sicht nicht ihm anzulasten sei, dass sich die Prüfung verzögert habe.

Er verweist insbesondere auf die Krankheit der steuerlichen Beraterin und des Vaters, der die Bebauung der streitgegenständlichen Grundstücke ganz wesentlich gesteuert habe und die Unterlagen habe. Er trägt weiter vor, der Beginn des gewerblichen Grundstückshandels liege aus seiner Sicht im Zeitpunkt der Teilungserklärung, also am 22. Mai 1997. Vorher sei keine Veräußerung geplant gewesen. Daher seien die Wirtschaftsgüter zu diesem Zeitpunkt in das Betriebsvermögen einzulegen gewesen.

9. Anträge

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung der Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschläge und Zinsen zur Einkommensteuer für 1997 vom 15. Dezember 2005, für 1998 vom 14. Juni 2005 und für 1999 und 2001 vom 6. Mai 2005 in Höhe der nachfolgenden Einkommensteuerbeträge gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR auszusetzen bzw. aufzuheben (Teilbetrag in 1997):

 JahrAdV-Betrag (EUR)
19976.740,87
199820.008,39
19995.218,24
200134.328,65

Darüber hinaus beantragt der Antragsteller sinngemäß,

die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1997 und 1998 vom 15. Dezember 2004 sowie zum 31. Dezember 1999, 2000 und 2001 vom 7. Juni 2005 mit der Maßgabe auszusetzen, dass vorläufig zu den jeweiligen Stichtagen von folgenden verbleibenden Verlustabzügen auszugehen ist:

 Stichtag verbleibender Verlustabzug(EUR)
31.12.1997644.113
31.12.1998838.985
31.12.1999814.512
31.12.2000813.637
31.12.2001727.593

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es begründet seinen Antrag damit, dass es angesichts der drohenden Festsetzungsverjährung nach Aktenlage habe entscheiden müssen, weil der Antragsteller an der Ermittlung der Tatsachen nicht mitgewirkt und keinerlei Unterlagen vorgelegt habe.

10. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2006 nahm der Antragsteller den Antrag auf AdV der Pfändungs-und Einziehungsverfügung vom 24. Oktober 2005 und des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Anwesen Mxxxxtstraße vom 3. November 2005 zurück. Hierzu erging der Einstellungsbeschluss am 19. Januar 2006 (Az.: 1 V 321/06).

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Senat legt den Antrag dahingehend aus, dass nicht nur die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre ausgesetzt werden soll, sondern auch die der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1997 bis 2001 (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.Oktober 1968 IV B 40/68, BStBl II 1969, 40; vom 30. April 1987 VIII S 2/87, BFH/NV 1987, 796; § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Antragsteller will mit seinem Antrag erkennbar erreichen, dass aus den angefochtenen Feststellungsbescheiden einkommensteuerrechtlich solange keine Folgerungen gezogen werden, als nicht über seine entsprechenden Einsprüche entschieden ist. Dieses Ziel kann er nur über eine Aussetzung der Vollziehung der jeweiligen Grundlagenbescheide erreichen.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 hat der Antragsteller zwar in der Überschrift seiner Schriftsätze als Antragsgegenstand bezeichnet, jedoch für dieses Jahr keinen bezifferten Antrag gestellt. Das Gericht legt den Antrag daher dahingehend aus, dass die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2000 nicht Gegenstand des Antrags ist. Überdies käme eine AdV bei einer festgesetzten Steuer von 0,--nicht in Betracht. Ein solcher Antrag wäre unzulässig.

1. Einkommensteuer 1997 und 1998

Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 ist der Antrag nicht begründet, weil bei summarischer Prüfung anhand der präsenten Beweismittel keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der AdV-Antrag ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; und vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

a) Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel 1997 und 1998

Der Antragsteller hat nach Aktenlage unstreitig in den Jahren 1997 und 1998 hinsichtlich der Objekte an den Anschriften T-Allee XX und F Str. XX einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Er hat selbst Einkünfte aus einem solchen Gewerbe erklärt. Darüber hinaus hat er insgesamt 5 Zählobjekte innerhalb eines kurzen Zeitraums erworben (1994 und 1996), offenbar jedenfalls teilweise bebaut bzw. die Bebauung fertig gestellt, und wieder verkauft.

Das FA hat zu Recht die Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel geschätzt, weil der Antragsteller die Aufzeichnungen zu seiner Gewinnermittlung nicht vorgelegt hat (§ 162 Abs. 2, 3 AO in der für die Streitjahr geltenden Fassung). Bei der gebotenen summarischen Beurteilung aufgrund der präsenten Beweismittel ist das Ergebnis der Schätzung durch das FA nicht zu beanstanden. Zwar mögen einzelne Grundannahmen nach Aktenlage zweifelhaft sein. Im Ergebnis ist auch die Höhe des Schätzungsbetrages nicht zu beanstanden.

Unabhängig davon, ob man wie das FA den Beginn des gewerblichen Grundstückshandels mit dem 1. Januar 1997 annimmt oder mit einem früheren Zeitpunkt -etwa im Jahr 1996 hat das FA bei summarischer Prüfung die Einkünfte aus dem gewerblichen Grundstückshandel nicht zu hoch angesetzt.

aa) Für das Jahr 1997 ist das FA zutreffend von Veräußerungserlösen in Höhe von 2.xxx.000 DM ausgegangen. Nach den vorliegenden Unterlagen -Kopien der Notarverträge und eingereichte Gewinnermittlung -hat der Antragsteller im Jahr 1997 aus den beiden Objekten T-Allee XX (wohl A und B) Veräußerungserlöse in Höhe von 1.xxx.000 DM und xxx.000 DM erzielt. Aus dem Verkauf der Wohnung Nr. 2, F Str. XX, erzielte der Antragsteller in 1997 einen Erlös in Höhe von xxx.000 DM.

Zutreffend hat darüber hinaus das FA die vom Antragsteller selbst erklärten Vermietungseinnahmen in Höhe von xx.220 DM den Einkünften aus gewerblichem Grundstückshandel zugerechnet. Diese Einnahmen wurden - ohne dass Näheres zur Vermietung aus den Akten ersichtlich ist - mit einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens des gewerblichen Grundstückshandels erwirtschaftet und sind folglich diesem zuzurechnen.

Das FA ist somit zu Recht von Einnahmen bzw. Erträgen in Höhe von 2.xxx.xx0 DM im Jahr 1997 ausgegangen.

Auf der Ausgaben-bzw. Aufwandsseite hat das FA bei der Schätzung Notarkosten und Grunderwerbsteuer (wie in den vom Antragsteller eingereichten Gewinnermittlungen erklärt), Fahrtkosten ohne Nachweis bis 200 DM und Schuldzinsen in Höhe von 1xx.463,81 DM (wie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärt) als Ausgaben bei seiner Schätzung abgezogen. Angesichts der teils fehlenden Nachweise - die Bescheinigungen lauten teilweise nicht auf den Antragsteller, Nachweise für seinen Vortrag hat er nicht eingereicht - war deren Ansatz bei der Schätzung nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht geboten. Dass das FA zu Gunsten des Antragstellers diese Beträge gleichwohl berücksichtigt hat, beschwert diesen nicht.

Ebenfalls die Einkünfte mindernd hat das FA einen "Teilwert Grundstücke" in Höhe von 2.xxx.xx0 DM berücksichtigt. Es hat den Ansatz mit dem Erfahrungssatz begründet, dass Grundstücke innerhalb kurzer Zeit nicht erheblich an Wert verlieren und ist von einer Einlage zum 1. Januar 1997 in Höhe eines Teilwertes ausgegangen, der dem erzielten Veräußerungserlös entspricht. Einen höheren Teilwert oder höhere Anschaffungskosten hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Aus den vorliegenden Notarverträgen ergibt sich insbesondere nicht, in welcher Höhe aus den übernommenen Darlehen zum Zeitpunkt der Übernahme noch eine tatsächliche Zahlungsverpflichtung bestand, da in den Verträgen im Wesentlichen die ursprünglichen Darlehensvaluten aufgeführt sind. Welche Tilgungsleistungen bis zur Schuldübernahme erfolgt sind, ist nicht zu ersehen. Da der Antragsteller die Beweislast für den Ansatz höherer Anschaffungskosten bzw. Einlagewerte trägt, ist die Höhe der für die Wohnungen in den Jahren 1997 und 1998 angesetzten Teilwerte bzw. Betriebsausgaben bei summarischer Beurteilung nicht zu beanstanden.

Falls die Höhe der übernommenen Schulden höher als der Teilwert der Objekte gewesen sein sollte, führte dies bei summarischer Beurteilung ebenfalls nicht zu einem Erfolg des Antrags. Ein höherer Betriebsausgabenabzug käme deshalb nicht in Betracht, weil der übersteigende Betrag aufgrund der familiären Beziehungen zum Veräußerer und damit aus steuerlich nicht beachtlichen Motiven geleistet worden wäre.

Ein Ansatz von Absetzungen für Abnutzung bei der Schätzung scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei den zur Veräußerung bestimmten Gebäuden um Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens handelt (std. Rspr., vgl. dazu Schmidt, Kommentar zum EStG, 24. Auflage, § 15 Rz. 77, m.w.N.).

bb) Im Jahr 1998 erzielte der Antragsteller ausweislich der vorliegenden Notarverträge aus der Veräußerung der Wohnungen 1 und 3, F Str. XX, Erlöse in Höhe von 5xx.000 DM und 1xx.000 DM, ausweislich der Abrechnung des Landes Hessen wurden x.172 DM überzahlte Differenz zurückgezahlt. Die nach Aktenlage belegten Einnahmen bzw. realisierten Erträge im Jahr 1998 betragen somit 7xx.xxx DM. Ausgaben im Jahr 1998 sind nach Aktenlage nicht ersichtlich, der Antragsteller hat auch keine solchen in der eingereichten Gewinnermittlung erklärt. Die vom FA angesetzten Einnahmen sind somit eher zu niedrig. Hinsichtlich der vom FA zu Gunsten des Antragstellers geschätzten Ausgaben bzw. Einlagen wird auf die Ausführungen zum Jahr 1997 verwiesen.

b) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1997 und 1998 Das FA hat bei summarischer Prüfung zutreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1997 und 1998 verneint. Ein Ansatz desselben Objekts bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie beim gewerblichen Grundstückshandel scheidet regelmäßig aus. Vielmehr ist ein Wirtschaftgut grundsätzlich nur einer Einkunftsart zuzurechnen.

c) Das Angebot des Antragstellers, Sicherheit durch Vorlage einer Bankbürgschaft zu leisten, kann fehlende Erfolgsaussichten nicht ersetzen und deshalb dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 1962 IV 113/59 U, BStBl III 1962, 356). Voraussetzung für die AdV eines angefochtenen Steuerbescheides ist nach § 69 Abs. 2 FGO, dass die Aussetzung nach den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels vertretbar ist. Ist diese Voraussetzung gegeben, kann "geeignetenfalls" als weitere Voraussetzung für eine Aussetzung die Leistung einer Sicherheit hinzutreten. Die Sicherheitsleistung ist keine von den Erfolgsaussichten unabhängige -selbständige Grundlage für eine Vollziehungsaussetzung im Sinne dieser Vorschrift.

2. Einkommensteuerbescheide 1999 und 2001 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum 31. Dezember 1999 bis 2001 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2001 sowie der Feststellungsbescheide zum 31. Dezember 1997 bis 2001 bereits ganz oder teilweise unzulässig ist, weil sich das Vorbringen inhaltlich gegen die ihnen jeweils zugrunde liegenden Grundlagenbescheide richtet und demzufolge das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Folgebescheide fehlen könnte.

Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. Das FA hat - wie vorstehend dargestellt - die Einkünfte der Verlustjahre 1997 und 1998 im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise geschätzt.

Nach Änderung der jeweiligen Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 bzw. der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte bleibt somit kein vortragsfähiger Verlust für eine Verlustverrechnung übrig.

3. Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer

Hinsichtlich der Festsetzung der Zinsen ist der Antrag unzulässig, weil es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Gräber/Koch, FGO, Komm., § 69 Rz. 66). Wird die Steuer aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, ist die bisherige Zinsfestsetzung zu ändern (§ 233a Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz AO). Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid (Kruse/Loose in Tipke/Kruse, AO, Komm., § 233a Rz. 75). Soweit die Vollziehung des Grundlagenbescheides auszusetzen ist, ist von Amts wegen auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen (§ 69 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz i.V. mit Abs. 2 Satz 4 FGO).

Aus dem gleichen Grund ist der Antrag bezüglich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags unzulässig. Auch insoweit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist die festgesetzte Einkommensteuer vorbehaltlich gewisser Abweichungen Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich auch der Solidaritätszuschlag entsprechend (vgl. § 3 Abs. 1 Solidaritätszuschlagsgesetz).

Der Einkommensteuerbescheid ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (BFH-Urteil vom 9. November 1994 I R 67/94, BStBl II 1995, 305).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Zinsen und der Solidaritätszuschlag sind als Folgeabgaben nicht in den Streitwert einzubeziehen (BFH-Beschluss vom 16. März 1995 VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680).

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung).



Ende der Entscheidung

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