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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: 10 K 1309/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 08. April 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 02.08.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2008 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger ist der Vater des am ....04.1987 geborenen S. S beendete im Juli 2006 seine schulische Ausbildung an der Fach- und Berufsoberschule. Im Juli 2006 begann S ein bis November 2009 dauerndes Programm am Institut X. Auf Nachfrage der Beklagten (die Familienkasse --FK--) teilte der Kl mit, dass es sich hierbei um ein Studium handele, dass mit dem Titel "Instructor" für Meditation und buddhistische Philosophie abgeschlossen werde. Hinsichtlich des Inhalts des Studiums legte der Kl die Stundenpläne für die Zeit vom 09.08 - 24.11.2006 und 25.11.2006 - 17.04. 2007 vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Zu dem von der FK angeforderten Formular E 402 teilte der Kl mit, dass das Institut die auf dem Formular geforderte Bestätigung nicht abgeben könne, da es den dort genannten Status einer "École ou Établissement d'enseignement supérieur ou universitaire" nicht besitze. Nach der Bestätigung des Anmeldebüros des Instituts vom 28.08.2007 hat der Kl für die Zeit von Januar 2006 - August 2007 15.855 EUR Studiengebühren entrichtet.

Mit Bescheid vom 02.08.2007 hob die FK die Kindergeldfestsetzung ab August 2006 auf und forderte das für die Monate August 2006 bis November 2006 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 616 EUR vom Kl zurück. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 07.03.2008 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: S absolviere eine Ausbildung. Es handele sich um ein Vollzeitstudium mit dem Berufsziel Meditationslehrer. Der Beruf könne auf selbstständiger Basis oder in einem der Zentren der internationalen buddhistischen Vereinigung X ausgeübt werden. Die tägliche Ausbildungszeit belaufe sich einschließlich Selbststudien auf 10,5 Stunden. Die Ausbildung gliedere sich in die Abschnitte Grundlagen der buddhistischen Philosophie und Meditation (2006), Mitgefühl und Bodhichitta sowie Vajrayana (2007) und Dzogchen (2008/2009). Die in den Studienplan integrierten sogenannten "Rota-Jobs" beinhalteten unbezahlte Mithilfe bei technischen Abläufen wie z.B. Abwaschen. Ferner seien viele Zeiten als persönliche Studien- und Praxiszeit eingeplant. Insoweit sei es erforderlich, Meditation nicht nur aus Büchern und Belehrungen, sondern durch eigene Praxis zu erlernen. Eine wirklich tiefgehende Meditationserfahrung sei nur in mehrmonatiger Abgeschiedenheit --idealerweise gänzlich im Schweigen-- zu erreichen. Die Belehrungen erfolgten durch einen Hauptlehrer, verschiedene tibetische Meister und --wenn sich die Gelegenheit bietet-- auch durch den Dalai Lama.

Der Kl beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 02.08.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2008 aufzuheben.

Die FK beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, dass das Programm keinen konkreten Berufsbezug aufweise. Die Teilnehmer erlangten allgemeinnützliche Kenntnisse und Erfahrungen, ein bestimmtes Berufsziel werde jedoch nicht angestrebt. Auch schließe die Teilnahme nicht mit einem anerkannten Abschluss ab.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Kl vom ... sowie der FK vom ....Bezug genommen.

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

II. 1. Die Klage ist begründet. Das vom Sohn des Klägers besuchte Programm erfüllt die Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- ist unter Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen danach alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. BFH-Urteile vom 16.04.2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523; und vom 09.06.1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706, jeweils m.w.N.). Bei der angestrebten Tätigkeit muss es sich weder um einen Ausbildungsberuf im Sinne der §§ 4 ff. Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.03.2005 (BGBl. I 2005, 931) noch um eine Tätigkeit handeln, die einem bestimmten Berufsbild entspricht (BFH-Urteile vom 09.06.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; und in BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706). Danach ist es für den Begriff der Ausbildung ausreichend, wenn die Maßnahme geeignet ist, eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit zu schaffen, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung der beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung einer Lebensgrundlage dienen kann und soll (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 18.12.1987 VI R 149/81, BFHE 152, 337, BStBl II 1988, 494 bezüglich der Ausbildung zum "Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung"). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist oder --mangels solcher Regelungen-- jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen muss, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind. Das Berufsziel wird nach ständiger Rechtsprechung weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt. Denn Kindern und Eltern kommt bei der Gestaltung der Ausbildung von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Das Berufsziel ist nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufs erfüllt. Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen lässt es vielmehr als notwendig erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. Kindern muss daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen (BFH-Urteil vom 09.06.1999 VI R 16/99 BFHE 189, 113, BStBl II 1999, 713). Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Ausbildung im In- oder Ausland stattfindet (BFH-Urteil in BFHE 189, 95, BStBl II 1999, 713). Unerheblich ist schließlich auch, ob die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt (BFH-Urteil vom 14.01.2000 VI R 11/99, BFHE 191, 50, BStBl II 2000, 199 m.w.N.). Vielmehr ist aufgrund der gesetzlichen Formulierung "für einen Beruf ausgebildet wird" in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG lediglich erforderlich, dass die Maßnahme der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Es darf sich daher nicht nur um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln (BFH-Urteil in BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706).

b) aa) Im vorliegenden Fall hat der Kl als Berufsziel des S die Tätigkeit als Meditationslehrer angegeben. Da es sich bei dem angestrebten Berufsziel weder um einen Ausbildungsberuf im Sinne des BBiG noch um eine Tätigkeit handeln muss, die einem bestimmten Berufsbild entspricht, ist auch die Tätigkeit des Meditationslehrers als Beruf im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG anzuerkennen. Die Tätigkeit ist als Erwerbstätigkeit geeignet, dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung der beruflichen Existenz zu dienen. Dies gilt zum einen deshalb, weil gerade auch in Westeuropa ein Markt für Unterweisungen in fernöstlichen Religionen und spirituellen Techniken besteht. Insofern ist davon auszugehen, dass sich für S Erwerbsmöglichkeiten in selbstständiger oder unselbstständiger Form ergeben. Zum anderen wurde dem S mit Schreiben des Instituts vom 26.11.2008 bestätigt, dass er nach erfolgreichem Abschluss des Programms innerhalb der Organisation des Ausbildungsträgers tätig werden kann. Schließlich werben etwa deutsche Anbieter von Ausbildungslehrgängen zum Meditationslehrer damit, dass der Kurs für Bildungsgutscheine nach §§ 84 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III zugelassen ist (vgl. etwa http://www.allekurse.de/kurs.108092). Dies spricht dafür, dass Maßnahmen, die der Vorbereitung auf die Tätigkeit als Meditationslehrer dienen, auf die Befähigung zu einer beruflichen Tätigkeit abzielen.

bb) Das von S durchgeführte Programm stellt eine Maßnahme dar, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dient, welche als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Aus der Bestätigung des Präsidenten der Religiösen Kongregation X vom 03.05.2006 ergibt sich, dass S in das 3-Jahres-Studien- und Praxis-Programm von Juli 2006 bis September 2009 aufgenommen wurde. Danach befassen sich die Studenten vertieft mit Meditationspraxis, traditionellen tibetischen Texten und Belehrungen und studieren die verschiedenen Schulen indischer und tibetischer buddhistischer Philosophie. Aus der ebenfalls vom Präsidenten der Kongregation erstellten Beschreibung des Programms vom 29.08.2007 ergibt sich, dass während der Sommermonate Kurse abgehalten werden und die Wintermonate der Praxisübung in den verschiedenen Methoden der Meditation und der spirituellen Praxis sowie dem Studium der einschlägigen Texte dienen. Die täglichen Studien folgen einem detaillierten Zeitplan und umfassen ca. 10 Stunden Belehrungen, Gruppenübungen, persönliche Studienzeiten und spirituelle Praxis pro Tag. Das erlernte Wissen wird von Zeit zu Zeit in mündlichen und schriftlichen Tests überprüft. Die Belehrungen werden von prominenten Vertretern und Meistern des tibetischen Buddhismus, nach Möglichkeit auch durch den Dalai Lama, erteilt.

Hauptthemen des Studiums werden die Bereiche Bodhichitta (wikipedia.de: Das Streben nach Erleuchtung; die selbstlose Entschlossenheit, das Ziel der Erleuchtung nicht aus Eigennutz, sondern zum Wohle aller Wesen zu erlangen), Vajrayana (Brockhaus: Bezeichnung für den tantrischen Buddhismus, eine esoterische Spätform, die sich 500 n. Chr. von Indien aus dem Mahayana entwickelte.....Große Bedeutung hat die Führung durch einen Lehrer, der den Adepten in die Geheimnisse des Weges einführt und seinerseits in der geistigen Übertragungslinie der Lehre steht. Das Vajrayana bildet die philosophische Basis des tibetischen Buddhismus) und Dzogchen (Brockhaus: tibetisch: Große Vollendung; der zentrale Meditationsweg der Myingmapaschule des tibetischen Buddhismus) genannt. Auch aus den vorgelegten Studienplänen für die einzelnen Ausbildungsabschnitte ergibt sich, dass S Kenntnisse vermittelt wurden durch Belehrungen über verschiedene buddhistische Lehren und durch Unterweisungen in spirituellen Praktiken. Fähigkeiten zur Meditation werden nach den Studienplänen in individuellen Übungen und speziellen Gruppenpraktiken erworben. Der Erwerb der Fähigkeit zur Meditation wird nach den Studienplänen dadurch unterstützt, dass die Programmteilnehmer durch das Erleben von Abgeschiedenheit und Stille sowie das Üben von Schweigen ihren Erfahrungsschatz erweitern.

In dem weiteren Schreiben des Instituts vom 26.11.2008 wird bestätigt, dass jeder Student nach erfolgreichem Abschluss des Studien- und Praxisprogramms ein Zertifikat über das Absolvieren der Studien erhält. Ferner wird ausgeführt, dass die erfolgreichen Absolventen dieses Programms z.B. Meditationslehrer in einem der weltweit 137 X-Zentren werden können oder in dem X-Zentrum ... bzw. dem angeschlossenen XY-Zentrum arbeiten können. Da diese Tätigkeiten als Erwerbstätigkeiten angesehen werden können und insoweit das Durchlaufen des Drei-Jahres-Programms als ausreichende Ausbildung erachtet wird, sieht der Senat keine Grundlage für die von der FK darüber hinaus geforderte allgemeine Anerkennung des Abschlusses. Dies umso mehr als für den Beruf des Meditationslehrers keine allgemeinen Anerkennungsregeln ersichtlich sind. Ferner wird bescheinigt, dass S bislang das gesamte Programm ohne Unterbrechung erfolgreich absolviert hat und regelmäßig weiter dem noch andauernden Studium folgt.

Der Senat hat nach den Gesamtumständen keine Zweifel, dass vertiefte Kenntnisse der buddhistischen Lehren und das eigene Erlernen von Meditationstechniken nach den speziellen spirituellen Praktiken des tibetischen Buddhismus geeignet sind, eine Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs des Meditationslehrers zu bilden. Zwar mag es sein, dass das Programm von einzelnen Teilnehmern auch aus rein religiösen Gründen oder nur zum Zwecke der Persönlichkeitsbildung besucht wird und für diese Teilnehmer daher keine Berufsausbildung darstellt. Demgegenüber ist jedoch für den Beruf des Meditationslehrers, der selbst das erworbene Wissen und die erlernten Techniken an andere Schüler weitergeben will, die Programmteilnahme jedenfalls als geeignete Ausbildungsmaßnahme anzusehen. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, die Ernsthaftigkeit des erklärten Berufswunsches des S in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass S das Programm nicht --wie dargelegt-- zur Vorbereitung auf die Tätigkeit als Meditationslehrer, sondern zur Erweiterung seiner Allgemeinbildung bzw. zur Befriedigung seiner persönlichen Neigungen durchführt, hat weder die FK substantiiert vorgetragen noch sind diese anderweitig erkennbar. Ebenso unterliegt die Ernsthaftigkeit der von S unternommenen Vorbereitungen auf das Berufsziel Meditationslehrer aufgrund der Bestätigung vom 26.11.2008 keinen Zweifeln. Insbesondere ist aufgrund der vorgelegten Kursbeschreibungen und Stundenpläne nicht ersichtlich, dass Dauer und Intensität der Ausbildung der selbstverantwortlichen Entscheidung des Teilnehmers unterliegen. Ebenso wird dem S mit Schreiben des Instituts vom 26.11.2008 bescheinigt, dass er bislang erfolgreich am Studien- und Praxisprogramm teilgenommen hat. Schließlich handelt es sich auch nicht nur um ein nicht oder gering bezahltes Arbeitsverhältnis. Nach der Bestätigung vom 03.05.2006 wird S während seines Aufenthalts weder angestellt noch bezahlt. Vielmehr ist nach der Bestätigung vom 29.08.2007 für Studium, Praxis, Unterkunft und Verpflegung ein jährliches Entgelt in Höhe von 9.855 EUR (1. Jahr, etwas mehr in den Folgejahren) zu entrichten. Die Arbeitsaufgaben der Studenten im Rahmen der sogenannten Rota-Jobs haben nach den vorgelegten Stundenplänen und dem nicht bestrittenen Vortrag des Kl zum einen nur einen geringen zeitlichen Umfang (ca. 1 Stunde pro Tag). Zum anderen ist --entsprechend dem Vortrag des Kl-- davon auszugehen, dass diese Arbeitsaufgaben aufgrund der klosterähnlichen Ausbildungsform Teil des Ausbildungskonzeptes sind (Meditation im Alltag). Somit ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem durchgeführten Programm für S nicht der Ausbildungscharakter im Vordergrund stand.

Da andere den Kindergeldanspruch ausschließende Umstände weder von der FK vorgetragen wurden noch anderweitig ersichtlich sind --insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überschreitende Einkünfte und Bezüge-- hat die FK die Kindergeldfestsetzung daher zu Unrecht aufgehoben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung.

4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Ende der Entscheidung

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