Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 20.03.2009
Aktenzeichen: 10 K 1565/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 10. Senat,

durch

... als Einzelrichter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob die Kosten einer Legasthenietherapie als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.

I. Der Kläger (Kl) wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. In ihrer Steuererklärung machten die Ehegatten u.a. die Kosten einer Legasthenietherapie für ihren Sohn A in Höhe von 685 EUR als Krankheitskosten und mithin als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Aufwendungen nicht an. Die übrigen geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 988 EUR wurden unter Abzug der zumutbaren Belastung anerkannt. Die ESt setzte das FA mit Bescheid vom 29.06.2007 auf 618 EUR fest. Im Rahmen des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens legten die Ehegatten eine Bestätigung des Staatlichen Schulamtes vom 12.02.2003 vor, wonach gemäß dem Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie H vom 14.06.2002 bei A eine Lese- /Rechtschreibstörung vorliege und deshalb bei der Leistungsfeststellung und -bewertung durch die Schule bestimmte Sonderreglungen Anwendung finden.

Das FA half dem Einspruch in einem anderen Streitpunkt teilweise ab. Den Kosten der Legasthenietherapie versagte es jedoch mangels eines vor Beginn der Maßnahme ausgestellten amtsärztlichen Attestes die Anerkennung. Die ESt wurde mit Einspruchsentscheidung 26.03.2008 auf 434 EUR herabgesetzt, der Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Krankheitsbedingtheit der Aufwendungen sei durch das Schreiben des Schulamts ausreichend nachgewiesen. Die fachärztliche Stellungnahme sei nach Aussage des Schulamts streng vertraulich und unterliege der Schweigepflicht und den Datenschutzbestimmungen gemäß § 203 Strafgesetzbuch, § 76 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch.

Der Kläger beantragt,

den ESt-Bescheid 2005 vom 29.06.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2008 dahingehend abzuändern, dass weitere Aufwendungen in Höhe von 685 EUR als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden und die ESt entsprechend herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es weiterhin auf die unterbliebene Vorlage eines amtsärztlichen Attestes.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Kl vom ... sowie des FA vom ... Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.02.2009 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

II. Die Klage ist unbegründet.

Die geltend gemachten Therapieaufwendungen sind nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

1. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für die Behandlung seines Kindes, dessen Lese- und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt ist, als Krankheitskosten gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche im konkreten Fall eine Krankheit darstellt und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt wurden (Urteil vom 26.06.1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278).

Dies ist aber durch Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attestes nachzuweisen. Bei Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig und unmittelbar nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt der BFH seit der Entscheidung vom 14.02.1980 VI R 218/77 (BFHE 130, 54, BStBl II 1980, 295) grundsätzlich ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt. Das gilt auch für den Nachweis, dass eine Lese- und Rechtschreibschwäche Krankheitswert hat und eine Therapie erfordert (BFH-Urteile vom 30.06.1998 III R 110/93, BFH/NV 1998, 1480; und vom 07.06.2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94). Hieran hat der BFH auch in seiner späteren Rechtsprechung festgehalten, da eine Lese- und Rechtschreibschwäche verschiedene Ursachen haben kann. Sie stellt nicht in jedem Fall eine Krankheit im Sinne des § 33 EStG dar. Ob es sich im Einzelfall um eine vorübergehende Lese- und Rechtschreibschwäche oder um eine auf eine Hirnfunktionsstörung zurückgehende Legasthenie handelt und ob deshalb bestimmte Behandlungen medizinisch notwendig sind, muss deshalb vor Behandlungsbeginn festgestellt sein. Nur so kann beurteilt werden, ob die anfallenden Kosten noch zu den der Lebensführung zuzurechnenden Aufwendungen für die (Schul-)Bildung des Kindes gehören oder zur Behandlung einer Krankheit für den Steuerpflichtigen unausweichlich und unvermeidbar und damit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind (BFH-Urteil vom 03.03.2005 III R 64/03, BFH/NV 2005, 1286).

Im Streitfall hat der Kl weder dargelegt, dass ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vorliegt noch hat er ein solches vorgelegt. Kein ausreichender Nachweis für den Krankheitswert der Legasthenie ist dagegen die vom Kl vorgelegte Bescheinigung des staatlichen Schulamts. Denn diese stellt bereits keine ärztliche Bescheinigung dar. Aber auch das vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 08.11.2002 kommt als ausreichender Nachweis nicht in Betracht. Denn bei der Fachärztin handelt es sich nicht um einen Amts- bzw. Vertrauensarzt der zuständigen Gesundheitsbehörde, sondern um eine niedergelassene Ärztin, deren Atteste die vom BFH aufgestellten Nachweisanforderungen nicht erfüllen.

Das FA hat die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung daher zu Recht versagt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück