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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 18.08.2006
Aktenzeichen: 10 K 2121/05
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 3 Nr. 2 | |
EStG § 9a S. 1 Nr. 1 | |
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 |
Finanzgericht München
Kindergeld für Sohn... (Januar bis März 2004)
In der Streitsache
hat das Finanzgericht München, 10. Senat, durch
... als Einzelrichter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Streitig ist, ob das Kind des Klägers (Kl) die für den Kindergeldanspruch maßgebliche Einkünftegrenze einhält.
I. Der Kl ist der Vater des am 02. Juli 1979 geborenen Kindes ... (nachfolgend O). O nahm in der Zeit vom 08. September 2003 bis 05. März 2004 an einem Vollzeit- Weiterbildungslehrgang der IHK-Akademie (PC-Support) teil. Für den Zeitraum 08. September 2003 bis 03. März 2004 erhielt O gemäß Bewilligungsbescheid des Arbeitsamts A vom 14. Oktober 2003 Unterhaltsgeld in Höhe von 231,42 EUR pro Woche. Von 04. März 2004 bis 22. Mai 2004 bezog O Arbeitslosengeld, im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe. Mit Formular- schreiben vom 25. Januar 2005 beantragte der Kl für O Kindergeld. Mit Bescheid vom 05. April 2005 lehnte die FK einen Kindergeldanspruch wegen Überschreitung der Einkünftegrenze für den Zeitraum Januar 2004 bis März 2004 ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2005 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die von der FK vorgenommene Berechnung der Einkünfte/ Bezüge rechtswidrig sei. Vom Unterhaltsgeld in Höhe von 2.082,78 EUR müssten sowohl der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 EUR als auch die Kostenpauschale in Höhe von 180 EUR abgezogen werden, so dass sich Einkünfte und Bezüge in Höhe von 982,78 EUR ergäben.
Der Kl beantragt,
die FK unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 05. April 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2005 zu verpflichten, Kindergeld für das Kind O für den Zeitraum Januar bis März 2004 festzusetzen.
Die FK beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass es sich beim Unterhaltsgeld um Bezüge handele und daher nur die auf die Anspruchsmonate entfallende anteilige Kostenpauschale zum Abzug komme. Danach ergäben sich Einnahmen in Höhe von 2.050,28 EUR. Der zeitanteilige Grenzbetrag belaufe sich dagegen auf nur 1.920 EUR. Mit nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung --FGO--ergangener Aufklärungsanordnung wurde der Kl aufgefordert, etwaige Aufwendungen des O im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Lehrgang PC Support nachzuweisen. Auf den Inhalt der Aufklärungsanordnung wird ebenso wie auf das hierzu vom Kl erfolgte Schreiben vom 24. Juli 2006 samt Anlage Bezug genommen. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Juli 2006 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FGO).
II. Die Klage ist unbegründet.
Dem Kl steht kein Kindergeldanspruch für O für den Zeitraum Januar bis März 2004 zu, da die Bezüge des O im maßgeblichen Zeitraum den gesetzlichen Grenzbetrag überschritten.
Gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst a) EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld u.a. dann berücksichtigt, wenn es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG wird ein Kind nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Liegen die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen (§ 32 Abs. 4 S. 6 EStG). Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Grenzbetrag um ein Zwölftel (§ 32 Abs. 4 S. 7 EStG). Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 S. 8 EStG).
Im vorliegenden Fall war O im Zeitraum Januar 2004 bis März 2004 über 18 Jahre alt und hatte das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet. Unstreitig stellte der von O besuchte Lehrgang eine Berufsausbildung dar.
O bezog im maßgeblichen Zeitraum 01. Januar 2004 bis 03. März 2004 Unterhaltsgeld in Höhe von 2.082,78 EUR (63 Kalendertage x 33,06 EUR). Beim Unterhaltsgeld handelt es sich nach § 3 Nr. 2 EStG um steuerfreie Einnahmen, die folglich nicht bei der einkommensteuerrechtlichen Ermittlung der Einkünfte erfasst werden. Da nach § 9a S. 1 Nr. 1 EStG der Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 920 EUR nur --im Rahmen der Einkünfteermittlung--von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen wird, kommt dieser Pauschbetrag mangels solcher Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegend nicht zur Anwendung. Das Unterhaltsgeld ist dagegen voll bei den Bezügen zu berücksichtigen. Bei Bezügen wird --sofern keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden--nur eine Kostenpauschale in Höhe von 180 EUR zeitanteilig gewährt. Im vorliegenden Fall hat der Kl auf die Aufklärungsanordnung vom 21. Juni 2006 dargelegt, dass O im Zusammenhang mit dem Lehrgang Aufwendungen für den Erwerb eines gebrauchten Notebooks in Höhe von 900 EUR entstanden seien. Zum Nachweis legte der Kl die Kopie einer Quittung vom 03. Januar 2006 vor. Aufgrund des Ausstellungsdatums (03. Januar 2006) dieser Quittung ist jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass diese Aufwendungen im Zeitraum 01. Januar 2004 bis 03. März 2004 entstanden sind und mit der Teilnahme am PC-Lehrgang in Zusammenhang stehen. Aus der Quittung ergibt sich keinerlei Hinweis auf eine Anfang 2004 erfolgte Anschaffung. Durch eine erst im Januar 2006 erfolgte Anschaffung entsteht kein Aufwand im Zeitraum 01. Januar 2004 bis 03. März 2004. Mangels Einzelnachweis von Aufwendungen kommt somit nur die zeitanteilige Kostenpauschale in Höhe von 45 EUR (3/12 von 180 EUR) zum Abzug, da O auch während des übrigen Jahres --außerhalb des Berücksichtigungszeitraums-- Bezüge (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) erhielt (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--vom 01. Juli 2003 VIII R 96/02, BFHE 202, 540, BStBl II 2003, 759). Danach ergeben sich Bezüge in Höhe von 2.037,78 EUR. Die maßgebliche Grenze des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in Höhe von 1.920 EUR (3/12 von 7.680 EUR) ist daher überschritten. Ein Kindergeldanspruch ist ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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