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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: 10 K 2680/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1
EStG § 9 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 2680/07

Einkommensteuer 2005

In der Streitsache

...

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 28. Mai 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger (Kl) ist beamteter Verwaltungsjurist. Im Rahmen seiner Einkommensteuer( ESt)erklärung für das Jahr 2005 machte er bei den nichtselbstständigen Einkünften u.a. Werbungskosten für Fahrten Wohnung (Y) - Arbeitsstätte (München, X-Str) geltend (221 Fahrten zu je 74 Entfernungskilometer). Nach eigenen Angaben benutzt der Kl für diese Fahrtstrecke schienengebundene Verkehrsmittel.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte mit ESt-Bescheid vom 12. März 2007 für die geltend gemachten Fahrten nur eine Entfernung von 63 km an. Die ESt wurde auf 18.347 EUR festgesetzt. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch, zu dessen Begründung der Kl u.a. auf eine Kopie seiner Jahresfahrkarte für die Deutsche Bahn (Preis von 1.782,20 EUR) verwies, drohte das FA mit Schreiben vom 02. Mai 2007 eine sich durch den Ansatz der im Einspruchsverfahren ermittelten Entfernung von 57 km ergebende Verböserung des ESt-Bescheids an. Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2007 erhöhte das FA unter Ansatz einer Entfernung von 57 km die ESt auf 18.514 EUR und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte sei die tatsächlich zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Strecke von arbeitstäglich 74 km zugrunde zu legen. Die vom FA zugrunde gelegte Routenplanerberechnung gehe von unzutreffenden Angaben aus. An der Beschäftigungsstätte seien auch keine Dauerparkplätze vorhanden, so dass bei Benutzung eines Kfz ein Parkausweis für naheliegende Parkhäuser erforderlich wäre, der 300 EUR monatlich koste. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sei verletzt, wenn der Kl genauso behandelt werde wie Steuerpflichtige, an deren Arbeitsstätte Parkplätze vorhanden seien.

Der Kl beantragt,

den ESt-Bescheid vom 12. März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2007 dahingehend abzuändern, dass bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 1.128 EUR (221 Tage x 17 km x 0,3 EUR) anerkannt werden,

hilfsweise

dass bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 3.300 EUR (11 x 300 EUR Dauerparkplatzgebühren) anerkannt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es darauf, dass die Entfernungspauschale unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel gewährt werde. Daher seien beim Kl insoweit auch 3.780 EUR Werbungskosten anerkannt worden, anstelle der tatsächlichen Kosten für die Jahresbahnkarte in Höhe von 1.782,20 EUR. Die Entfernungspauschale gelte aus Vereinfachungsgründen sämtliche Fahrtkosten ab. Das FA habe mit der Überprüfung von vier verschiedenen Routenplanern seiner Untersuchungspflicht genügt.

... Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

II.

1. Die Klage ist unbegründet.

a) Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten u.a. auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 EUR im Kalenderjahr (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 Halbsatz 1 EStG). Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG ist für die Bestimmung der Entfernung die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.

b) Im vorliegenden Fall hat das FA zu Recht jedenfalls keine längere Entfernung als 57 km pro Arbeitstag berücksichtigt. Maßgeblich ist nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG die kürzeste Straßenverbindung. Dabei kommt es grundsätzlich (Ausnahmen: Flugstrecken und steuerfreie Sammelbeförderung) nicht darauf an, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige benutzt. D.h. die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist unabhängig davon zugrunde zu legen, ob der Steuerpflichtige Teile der Strecke oder die gesamte Strecke zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. So findet beispielsweise auch dann keine Addition der tatsächlich zurückgelegten Strecken statt, wenn der Steuerpflichtige zunächst zu Fuß zu seinem Fahrrad geht, anschließend mit dem Fahrrad zu seinem Fahrgemeinschaftspartner fährt, mit diesem per Pkw zum Park-and-ride-Platz fährt und anschließend mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zu Fuß seine Arbeitsstätte erreicht (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG 26. Aufl. 2007, § 9 Rn. 111).

Die in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 Halbsatz 2 EStG vorgesehene Ausnahme, dass eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird, greift insoweit ebenfalls nicht. Das Gesetz unterscheidet insoweit nur zwischen kürzester Straßenverbindung und verkehrsgünstigerer Straßenverbindung, nicht dagegen ist der Ansatz einer günstigeren anderen Verkehrsverbindung, sprich eines Fußwegs, eines Fahrradwegs oder einer Schienenverbindung möglich (Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rn. 111). Hierin kommt wiederum die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verkehrsmittelunabhängigkeit der Entfernungspauschale zum Ausdruck.

Die vom Gericht ermittelten, den Beteiligten übermittelten 5 Routenberechnung haben zu keiner weiteren Entfernung zwischen der Wohnung des Kl und dessen Arbeitsstätte geführt, als sie bereits vom FA zugrunde gelegt wurde. Im Einzelnen ergaben sich Entfernungen zwischen vollen 54 und 56 km. Auch die Routenberechnung, die --wie vom Kl geltend gemacht-- bei der Auffahrt auf die B ... einen Kreisverkehr und bei der Zufahrt zumr X-Str. nicht die L-Str., sondern die B-Str. berücksichtigt (vgl. Berechnung Reiseplanung.de), führt nur zu einer Entfernung von 55 km. Der Senat kann daher mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt sein lassen, ob die Zufahrt zur E-Str. entgegen den Angaben im Routenplaner Reiseplanung.de 109 m statt 27 m beträgt. Zwar mag es sein, dass die Routenführung und ihre textliche Darstellung im Detail voneinander abweichen und die Entfernungsberechnung bei den Start- und Zielpunkt nicht immer auf wenige Meter genau erfolgt. Da die Ergebnisse der fünf verschiedenen Routenplaner im Ergebnis aber alle ca. 55 km Entfernung ergeben, hat der Senat nach den Gesamtumständen keine Zweifel daran, dass die vom FA angesetzte Entfernung die tatsächliche kürzeste Straßenverbindung jedenfalls voll umfasst. Zudem hat der Kl die Grundlagen für eine längere "kürzeste Straßenverbindung" weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, obwohl er für den geltend gemachten höheren Werbungskostenabzug die Darlegungs- und Beweislast trägt.

c) Eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips ist nicht ersichtlich. Der Kl hat bereits nicht geltend gemacht, dass seine tatsächlichen Fahrtkosten höher waren als die vom FA berücksichtigten. Vielmehr sind die nachgewiesenen Bahnkosten mit 1.782,20 EUR sogar deutlich geringer als die vom FA zugrunde gelegten 3.780 EUR. Der Gesetzgeber überlässt es insoweit gerade der Entscheidung des Steuerpflichtigen, ob er die Fahrt im eigenen Fahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchführt. Durch die Abkehr von der bis zum Veranlagungszeitraum 2000 geltenden Regelung wird vielmehr gerade auch den Steuerpflichtigen, die kein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug verwenden, die Inanspruchnahme einer über den tatsächlichen Kosten liegenden Entfernungspauschale ermöglicht. Da das Nettoprinzip aber nur eine an den tatsächlichen Kosten orientierte Abziehbarkeit der Erwerbsaufwendungen verlangt (vgl. etwa Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BStBl II 2008, 234), kann in Fällen wie dem des Kl allenfalls von einer durch außersteuerliche Gründe motivierten Subvention ausgegangen werden.

d) Auch der Hilfsantrag des Kl ist unbegründet. Wie dargelegt wurde, sind als Werbungskosten --sofern der Gesetzgeber hiervon keine Ausnahme zulässt-- nur tatsächlich entstandene Aufwendungen zu erfassen. Die dargelegten Parkkosten sind dem Kl unstreitig nicht entstanden. Eine Nichtberücksichtigung tatsächlich nicht entstandener Aufwendungen verletzt das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht. Im Übrigen wären gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 EStG auch bei den Nutzern eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz Parkkosten mit der Entfernungspauschale bereits abgegolten (Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rn. 126).

e) Das FA war nach § 367 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung auch zu einer Verböserung des Ausgangsbescheids berechtigt, da es den Kl durch Schreiben vom 02. Mai 2007 unter Angabe von Gründen auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



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