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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 20.03.2009
Aktenzeichen: 10 K 2702/08
Rechtsgebiete: EStG, HGB
Vorschriften:
EStG § 4 Abs. 4 | |
EStG § 7 Abs. 6 | |
HGB § 255 Abs. 2 |
In der Streitsache
...
hat das Finanzgericht München, 10. Senat,
durch
... als Einzelrichter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Die Klägerin (Klin) ist eine Grundstücksgemeinschaft, an der die Geschwister A, B, C, D zu jeweils 25% beteiligt sind. Mit Übergabevertrag vom 21.12.1995 übertrug der Vater der Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft diesen das Waldgrundstück Fl.Nr. 1 Die Klin unterhielt in den Streitjahren einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, für den sie den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Mit Bescheid vom 04.08.2005 erteilte die zuständige Behörde der Fa. M, eine Abgrabungsgenehmigung zur Gewinnung von Kies, die sich u.a. auf das Grundstück Fl.Nr. 1 erstreckte. Mit notariellem Vertrag vom 23.08.2005 verkaufte die Klin das Grundstück an M, den Geschäftsführer der Fa. M.
Mangels Einreichung einer Steuererklärung schätzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) für den Veranlagungszeitraum 2000 zunächst die Besteuerungsgrundlagen mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Feststellungsbescheid vom 11.02.2002. In der hierauf eingereichten Gewinnermittlung erklärte die Klin für das Wirtschaftsjahr 01.10.2000 bis 30.09.2001 Beratungskosten in Höhe von 11.600 DM als Betriebsausgaben. Insgesamt ergab sich aus der Gewinnermittlung ein Verlust in Höhe von 6.803,34 DM.
Diesen setzte das FA erklärungsgemäß an. Unter Zugrundelegung eines anteiligen Gewinns des Wirtschaftsjahres 1999/2000 in Höhe von 2.425 DM und aus dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 in Höhe von ./. 1.700 DM wurden für den Veranlagungszeitraum 2000 land- und forstwirtschaftliche Einkünfte in Höhe von 725 DM festgestellt. Mit Schreiben vom 16.05.2006 forderte das FA die Klin u.a. zum Nachweis der Beratungskosten auf.
Nachdem diese Anfrage ergebnislos verlief, erkannte das FA die Beratungskosten nicht weiter an, erhöhte den Gewinn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 auf 4.796 DM und stellte die Einkünfte für 2000 mit Bescheid vom 27.07.2006 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf 3.624 DM (davon für Wirtschaftsjahr 1999/2000: 2.425 DM; 2000/2001: 1.199 DM) fest.
Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 ermittelte die Klin einen Verlust in Höhe von 1.005,69 DM. Mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung zur ESt 2001 vom 27.07.2006 setzte das FA diesen Verlust erklärungsgemäß an und stellte die Einkünfte auf 3.346 DM fest (davon für Wirtschaftsjahr 2000/2001: 3.597 DM; 2001/2002: ./. 251 DM).
Die gegen beide Bescheide eingereichten Einsprüche verband das FA zur gemeinsamen Entscheidung und wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 08.07.2008 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die geltend gemachten Beratungskosten seien zur Vorbereitung des Antrags auf Erteilung einer Abbaugenehmigung für das auf dem Grundstück Fl.Nr. 1 vorhandene Kiesvorkommen entstanden. Der Antrag sei erfolgreich gewesen. Der später realisierte Veräußerungspreis für das Grundstück habe sich erheblich erhöht, was sich in der Gewinnermittlung zum 31.10.2005 niedergeschlagen habe.
Die Klin beantragt,
die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2000 und 2001 vom 27.07.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2008 dahingehend abzuändern, dass für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 weitere Betriebsausgaben in Höhe von 11.600 DM anerkannt werden und die festgestellten Einkünfte entsprechend herabgesetzt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf den fehlenden Nachweis der Aufwendungen.
Auf die gerichtliche Aufklärungsanordnung vom 24.02.2009 legte die Klin zum Nachweis der geltend gemachten Beratungskosten eine Rechnung des Immobilienbüros A vom 05.03.2001 über eine 2. Teilzahlung und einen Kontoauszug des Rechnungsstellers vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Kl vom ... sowie des FA vom ...Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.02.2009 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
II. Die Klage ist unbegründet.
1. Die geltend gemachten Aufwendungen können mangels Darlegung und Nachweises einer betrieblichen Veranlassung nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
a) Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs.4 EStG). Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Der Steuerpflichtige hat es insoweit zwar in der Hand, den Umfang seiner betrieblichen Tätigkeit und seiner Betriebsausgaben zu bestimmen. Sollen die Aufwendungen aber im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anerkannt werden, bedarf es eines Veranlassungszusammenhangs zu dieser Einkunftsart.
b) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.01.2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366) stellt auch ein als Wirtschaftsgut verselbständigter Bodenschatz kein notwendiges Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dar, wenn dieser nicht für die Zwecke des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (z.B. für den Bau oder die Befestigung von Forst- oder Wirtschaftswegen) verwertet werden soll. Ebenso können in der Land- und Forstwirtschaft nur alle die Wirtschaftsgüter gewillkürtes Betriebsvermögen sein, deren Nutzung in der Land- oder Forstwirtschaft möglich ist. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wesensfremd sind und bei denen eine eindeutige sachliche Beziehung zum Betrieb fehlt, sind kein Betriebsvermögen (BFH-Urteil in BFHE 220, 366 m.w.N.). Fehlt es von der Sache her an der inneren Verknüpfung der Wirtschaftsgüter mit dem land- wirtschaftlichen Betrieb, kann im Wege der Willkürung von Betriebsvermögen der Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht verändert werden. Demzufolge kann auch ein Bodenschatz nicht gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein, wenn ihn der Steuerpflichtige von Anfang an nicht für die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke bestimmt hat.
2. a) Im vorliegenden Fall dienten die Aufwendungen nach dem Text der vorgelegten Rechnung vom 05.03.2001 der Aufbereitung des Grundstücks zum Kiesabbau sowie der Erlangung des Fahrtrechts zum Abtransport. Auch aus der bereits am 27.03.1998 gestellten Rechnung über die 1. Teilzahlung ergibt sich der Zweck "Aufbereitung von Kiesabbau, sowie Erlangung des Fahrt-Recht zum Abtransport und Verhandlungen mit Bürgermeister... und Landrat". Diese Zwecksetzung der Zahlung hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auch so bestätigt. Insoweit hat die Klin nicht dargelegt und nachgewiesen, dass das Kiesvorkommen zur Nutzung für land- und/oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt war. Zwar hat die Klin im Lauf der mündlichen Verhandlung ihren Vortrag etwas umgestellt und den Schwerpunkt der Aufwendungen der Erlangung der Zufahrtsmöglichkeit zugewiesen. Jedoch wurde auch insoweit nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es um die Erlangung einer Zufahrtsmöglichkeit für forstwirtschaftliche Zwecke ging. Aufgrund des entgegenstehenden Wortlauts der beiden Rechnungen und des diesen bestätigenden bisherigen Vortrags der Klin, würde das Gericht eine solche Darlegung mangels jeglicher tatsächlicher Anknüpfungspunkte auch als bloße Schutzbehauptung in Reaktion auf den Vortrag des FA werten. Tatsächlich hat die Klin zunächst die Erteilung der Abgrabungsgenehmigung an das Abbauunternehmen abgewartet (Bescheid vom 04.08.2005) und das Grundstück dann kurz darauf - unter vereinbarter Aufteilung des Kaufpreises auf Grundfläche und Kiesausbeute - an den Geschäftsführer des Abbauunternehmens verkauft (Vertrag vom 23.08.2005). Dies spricht gegen eine beabsichtigte Nutzung des Kiesvorkommens im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Aber auch wenn die Klin das Grundstück nicht verkauft hätte, sondern einem Dritten die Befugnis zum Abbau des Kiesvorkommens eingeräumt hätte, stünden die getätigten Aufwendungen nicht im Veranlassungszusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften. Denn üblicherweise führen solche Ausbeuteverträge - da sich der Bodenschatz auch insoweit im Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut verselbständigt - zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Somit stünden auch die Aufwendungen zur Erlangung der Abbaugenehmigung und des Fahrtrechts zum Abtransport des Kieses - gleichgültig ob sie erfolgreich oder vergeblich waren - im Veranlassungszusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
b) Auch hat die Klin ihre Behauptung, der Veräußerungserlös für das forstwirtschaftliche Grundstück habe sich durch die erteilte Abbaugenehmigung erhöht, nicht durch näheren Tatsachenvortrag substantiiert. Da sich das Kiesvorkommen spätestens durch die Erteilung der Abbaugenehmigung zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut verselbstständigt hat, ist ihm auch ein eigenständiger Wert beizumessen. Dies haben die Kaufvertragsparteien im notariellen Vertrag vom 23.08.2005 durch entsprechende Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Bodenschatz und forstwirtschaftliche Fläche entsprechend berücksichtigt. Nach dem Schreiben des Landesamts für Steuern vom 23.08.2006, das sich auf eine Überprüfung durch den Forstsachverständigen stützt, entsprach der für die forstwirtschaftliche Fläche vereinbarte Kaufpreisanteil den tatsächlichen Wertverhältnissen für Grund und Boden und Waldbestockung. Anhaltspunkte für eine durch die Abbaugenehmigung eingetretene Wertsteigerung des Wirtschaftsguts forstwirtschaftliche Fläche ergeben sich weder aus dieser Wertüberprüfung noch aus dem Vortrag der Klin.
c) Schließlich sind Aufwendungen, die für die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes (hier: Bodenschatz) entstehen, nach § 255 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuch als Herstellungskosten zu werten. Sie können daher allenfalls über die Absetzung für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 EStG berücksichtigt werden.
Das FA hat die Anerkennung der geltend gemachten Betriebsausgaben daher zu Recht versagt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ende der Entscheidung
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