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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 10 K 2721/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 12 Nr. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 2721/05

Einkommensteuer 2001

In der Streitsache

hat das Finanzgericht München, 10. Senat, durch

... als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung

am 10. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Die Klägerin (Klin) war bis 30. Oktober 2000 arbeitslos. Im Streitjahr 2001 bezog sie Einkünfte aus einem seit 01. November 2000 bestehenden nichtselbstständigen Beschäftigungsverhältnis bei der A-AG, St. Gallen. Die A-AG unterhielt nach Angaben der Klin in M ein Büro, in dem die Klin tätig war. Die A-AG ist in Deutschland steuerlich nicht erfasst. Die Lohnsteuerkarte wurde von der Klin unterzeichnet. In der Einkommensteuer(ESt)erklärung des Streitjahres machte die Klin bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit u.a. folgende Aufwendungen geltend:

 DienstreisenZeitraumFahrtkostenVerpflegungsmehraufwendungen
1. Dienstreise St. Gallen22.10. - 30.10.011.713 DM (2.952 km x 0,58 DM)504 DM (9 Tage x 56 DM)
2. Dienstreise St. Gallen05.11. - 09.11.01952 DM (1.640 km x 0,58 DM)280 DM (5 Tage x 56 DM)
Summe   3.449 DM

 Doppelte Haushaltsführung v. 15.01.01 - 12.04.01 St.Gallen  
Fahrtkosten Hin-u. Rückfahrt328 km x 0,58 DM x 2381 DM
Verpflegungsmehraufwendungen2 Tage x 28 DM 74 Tage x 84 DM56 DM 6.216 DM
Unterkunftskosten74 Nächte x 160 DM11.840 DM
Fahrten Wohnung. - Arbeitsstätte74 Tage x 10 Km x 0,70 DM518 DM
Familienheimfahrten12 Fahrten x 328 km x 0,80 DM3.149 DM
Summe  22.160 DM

Zum Nachweis der Aufwendungen legte die Klin vier Bestätigungen der A-AG vom 13. September 2002 vor. Hierin wird der Klin bestätigt

die Teilnahme am Seminar "Einführung zur ...kauffrau" in St. Gallen vom 15. Januar bis 12. April 2001,

die Vermittlung eines Ferienappartements in T für den gleichen Zeitraum,

die Teilnahme am Seminar "An-und Verkauf ... -Finanzierung" in St. Gallen vom 22. Oktober bis 30. Oktober 2001,

die Teilnahme am Seminar "Bewertung ..." in St. Gallen vom 05. November bis 09. November 2001.

Des Weiteren legte sie eine Bestätigung der A-AG vom 10. Januar 2003 über die Vermittlung und Vermietung eines Appartements in T vom 15. Januar bis 12. April 2001 und den Erhalt eines Betrages in Höhe von 9.507 SFr. und eine weitere Bestätigung der A-AG vom 18. September 2003 über die Bezahlung von drei Teilbeträgen in Höhe von insgesamt 9.507 SFr. vor.

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Aufwendungen mit ESt-Bescheid vom 03. April 2003 nicht an und setzte die ESt auf 8.507,90 EUR fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2005 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Unterkunftskosten seien zunächst von der A-AG gestundet und dann von der Klin in bar beglichen worden. Dies werde durch die vorgelegten Kontoauszüge über Barabhebungen vom 28. Mai 2001 in Höhe von 4.000 DM, vom 05. Juni 2001 in Höhe von 5.000 DM und vom 13. Juni 2001 in Höhe von 4.000 DM belegt. Hinsichtlich der Fortbildungskosten von Januar bis April 2001 habe die Klin bei ihrem Sohn am 20. September 2000 ein Darlehen über 2.500 DM aufgenommen, was durch die vorgelegte Quittung und den Kontoauszug des Sohnes bestätigt werde. Die weiteren Fahrt- und Lebenshaltungskosten seien aus dem Gehalt bestritten worden, was durch einen Kontoauszug über eine Barabhebung am 13. Juni 2001 über 11.000 DM belegt werde.

Die Klin beantragt,

den ESt-Bescheid 2001 vom 03. April 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2005 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 25.609 DM anerkannt werden und die ESt entsprechend herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen darauf, dass trotz mehrfacher Aufforderungen keine konkreten Unterlagen zu den einzelnen Seminaren vorgelegt worden seien. Eine berufliche Veranlassung der Aufenthalte in der Schweiz sei mithin nicht hinreichend nachgewiesen. Die Übernachtungskosten überstiegen das Gehalt der Klin für diesen Zeitraum. Es sei unklar, wieso das Darlehen des Sohnes bereits 1,5 Monate vor Arbeitsantritt und vier Monate vor dem ersten Seminar gewährt worden sei. Ebenso fehle ein schriftlicher Darlehensvertrag. Bei Rückrechnung der von der Klin dargelegten Zahlungsvorgänge ergebe sich unter Einbeziehung der Gehaltszahlung für Februar 2001 vom 06. Juni 2001 für den 28. Mai 2001 ein Kontostand in Höhe von 21.581,02 DM. Dieses Guthaben könne nicht durch die Gehaltszahlungen November 2000 bis Januar 2001 entstanden sein. Die Notwendigkeit einer Stundung der Miete sei nicht nachvollziehbar. Die Klin habe trotz Aufforderung weder eine Stundungsvereinbarung mit der A-AG noch die übrigen Kontoauszüge des Jahres 2001 vorgelegt. Die Bestätigung der A-AG über eine Zahlung von 9.507 SFr. benenne keinen Zahlungsgrund. Es sei weder ein Mietvertrag noch eine Rechnung des Vermieters vorgelegt worden. Aufgrund der von der Klin geltend gemachten Fahrten ergebe sich eine berufliche Fahrleistung von ca. 35.000 km. Eine solche Fahrleistung habe die Klin nicht durch Werkstattrechnungen oder TÜV-Bescheinigungen für das benutzte Fahrzeug nachgewiesen.

Mit nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangener Aufklärungsanordnung vom 31. Juli 2006 wurden weitere Darlegungen und Nachweise zu den geltend gemachten Werbungskosten angefordert. Auf den Inhalt der Aufklärungsanordnung und das hierzu erfolgte Schreiben der Klin vom 29. August 2006 samt Anlagen wird Bezug genommen. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. September 2006 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

II. 1. Die Klage ist unbegründet.

a) Die Klin hat hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Dienstreisen vom 22. Oktober bis 30. Oktober 2001 und vom 05. November -09. November 2001 die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug nicht nachgewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--(vgl. etwa Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368) sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Stellen die aus beruflichen Gründen erwachsenen Kosten zugleich Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen dar, so sind diese sog. gemischten Aufwendungen nach dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG insgesamt nicht zu berücksichtigen. Reisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, führen nur dann zu abziehbaren Werbungskosten, wenn die Reisen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse unternommen werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; BFH-Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19). Für die Beurteilung der Frage, ob in nicht unerheblichem Umfang Gründe der privaten Lebensführung eine Rolle gespielt haben, hat die Rechtsprechung in erster Linie auf den Zweck der Reise abgestellt. Reisen, denen ein offensichtlich unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, sind in der Regel ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357). Als unmittelbaren beruflichen Anlass hat der BFH beispielsweise das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress oder die Durchführung eines Forschungsauftrages angesehen (BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369, m.w.N.). Anders sind dagegen solche Reisen zu beurteilen, denen ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit fehlt, wie das bei der Teilnahme an Reisen in der Regel der Fall ist, die an beliebte Orte des Tourismus führen, einen erheblichen persönlichen Erlebniswert haben und eine Erweiterung des allgemeinen Gesichtsfelds bewirken (BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 VI R 22/91, BFH/NV 1996, 30). Bei solchen Reisen müssen die jeweils für eine berufliche oder private Veranlassung sprechenden Beurteilungsmerkmale gegeneinander abgewogen werden. Insoweit kann es als gewichtiges Indiz für eine berufliche Veranlassung insbesondere gewertet werden, wenn die Reise durch einen Fachverband für einen im Wesentlichen gleichartigen (homogenen) Teilnehmerkreis mit konkretem Berufsbezug organisiert wird (BFH-Urteil vom 21. August 1995 VI R 44/95, BFH/NV 1996, 204). Eine Qualifizierung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl II 1996, 10). Das bloße Überwiegen der beruflichen Veranlassung gegenüber privaten Elementen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476). Da ein begehrter Werbungskostenabzug steuermindernd wirkt, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) für alle Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen (BFH-Urteil vom 2. März 2005 VI R 36/01 BFH/NV 2006, 33).

Im vorliegenden Fall hat die Klin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass eine Reise stattgefunden hat, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, ob die Klin überhaupt an entsprechenden Seminaren teilgenommen hat. Die Klin hat auch auf die Aufklärungsanordnung vom 31. Juli 2006 keine Unterlagen zu den Seminaren vorgelegt. Es wurden weder Einladungsschreiben, noch Teilnehmerlisten, Seminarprogramme oder Unterrichtsmaterialien vorgelegt. Die von der Klin vorgelegten Teilnahmebestätigungen der A-AG vom 13. September 2002 genügen nicht, das Gericht hinreichend davon zu überzeugen, dass entsprechende Seminare unter Teilnahme der Klin stattgefunden haben. Insbesondere erscheint die Echtheit der Unterschrift des H zweifelhaft, da diese ein ungewöhnlich zittriges Schriftbild aufweist und sich die Unterschriften auf den Bestätigungen vom 13. September 2002 und den Bestätigungen vom 10. Januar 2003 zum Teil deutlich voneinander unterscheiden. Zudem erscheint es ungewöhnlich, dass für alle im Verlauf des Jahres 2001 stattgefundenen Seminare eine Teilnahmebestätigung erstmals im September 2002 ausgestellt wird. Das Gericht kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass die Bestätigungen nicht von der A-AG stammen. Ferner hat die Klin nicht nachgewiesen, welche Inhalte die Seminare hatten und wie der Teilnehmerkreis zusammengesetzt war. Das Gericht ist daher nicht in die Lage versetzt, einen beruflichen Zusammenhang zwischen der Teilnahme an den Seminaren und der nichtselbstständigen Tätigkeit der Klin festzustellen. Die Nichterweislichkeit der beruflichen Veranlassung geht nach der genannten Beweislastregel zu Lasten der Klin.

Ebenso fehlt es an einem Nachweis dafür, dass die Klin tatsächlich Fahrtstrecken in dem behaupteten Umfang zurückgelegt hat. Die im Streitjahr gefahrene Strecke belief sich nach eigenen Angaben der Klin auf ca. 39.000 km. Die vorgelegten Benzinquittungen belegen jedoch nur einen Verbrauch von ca. 680 Litern Normalbenzin, was selbst bei Unterstellung eines Verbrauchs von nur 7 Litern/100km lediglich eine Fahrtstrecke von knapp 10.000 km ergibt. Tankbelege aus der Schweiz wurden ebenso wenig vorgelegt wie andere Nachweise über die Kilometerleistung des Streitjahrs (Werkstattrechnungen etc.) Die vorgelegte Abrechnung einer Hauptuntersuchung vom 26. April 2001 enthält nur die Kosten der Hauptuntersuchung, nicht dagegen Angaben zum Kilometerstand.

Es sind daher weder die als Reisekosten geltend gemachten Fahrtkosten noch die Verpflegungsmehraufwendungen für die behaupteten Reisen vom 22. Oktober -30. Oktober 2001 und vom 05. November -09. November 2001 als Werbungskosten anzuerkennen.

b) Die Klin hat auch die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung für den Zeitraum 15. Januar 2001 -12. April 2001 nicht nachgewiesen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Im vorliegenden Fall hat die Klin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass eine doppelte Haushaltsführung vorlag.

Entsprechend den Ausführungen unter a) fehlt es bereits an einem Nachweis dafür, dass die Klin an dem behaupteten Seminar in St. Gallen teilgenommen hat und daher dort beschäftigt war.

Weiter ist auch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Klin in T gewohnt hat. Die Klin hat auf die Aufklärungsanordnung vom 31. Juli 2006 weder einen Mietvertrag noch Nebenkosten-, Strom- oder Telefonrechnungen vorgelegt. Dagegen erscheint die Echtheit der von der Klin vorgelegten Bestätigung der A-AG vom 13. September 2002 aufgrund des ungewöhnlichen Unterschriftsbildes des H zweifelhaft. Ferner widerspricht diese Bestätigung, die bloß von einer Vermittlung des Appartements ausgeht, dem Vortrag der Klin und der späteren Bestätigung der A-AG vom 10. Januar 2003, dass das Appartement durch die A-AG angemietet wurde. Darüber hinaus hätte sich die Klin im Falle der Anmietung des Appartements durch die A-AG und die Untervermietung an die Klin --vor dem Hintergrund des Vorliegens eines Auslandssachverhalts--rechtzeitig um geeignete Nachweise (Mietvertrag der A-AG mit dem Vermieter, Untermietvertrag mit der Klin) bemühen können. Nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat die Klin auch die Entstehung von Unterkunftskosten. Die Bestätigungen der A-AG vom 10. Januar 2003 und 18. September 2003 sind hinsichtlich ihrer Echtheit zweifelhaft. Auch die Unterschrift des R in der Bestätigung vom 18. September 2003 ist ungewöhnlich wenig flüssig. Zu Zweifeln an der Richtigkeit der Darlegung der Klin gibt auch der Umstand Anlass, dass die Klin für die sehr erheblichen Zahlungen des Jahres 2001 keine zeitnahen Quittungen, sondern nur nachträgliche Bestätigungen aus dem Jahr 2003 vorlegen kann. Auch einen Nachweis für den Währungstausch der behaupteten Barzahlungen in SFr konnte die Klin nicht vorlegen. Die mit der Aufklärungsanordnung vom 31. Juli 2006 angeforderte vollständige Dokumentation der über Bankkonten abgewickelten Zahlungsflüsse des Streitjahres hat die Klin nicht vorgelegt. Zweifelhaft erscheint danach zum einen, dass das behauptete Darlehen des Sohnes bereits am 20. September 2000 für Zwecke der Finanzierung von Lehrgangskosten in der Schweiz aufgenommen worden sein soll, obwohl das Arbeitsverhältnis erst am 01. November 2000 begründet wurde und der behauptete Lehrgang erst am 15. Januar 2001 begann. Zum anderen ist der Vortrag der Klin, es habe aufgrund der vorangehenden Arbeitslosigkeit der Klin eine Stundungsnotwendigkeit hinsichtlich der Miete für das Appartement in T bestanden, nach den Gesamtumständen nicht glaubhaft. Die Klin hat in der Zeit vom 28. Mai 2001 bis 13. Juni 2001 insgesamt Barabhebungen in Höhe von 24.000 DM vorgenommen. Dennoch ergab sich am 13. Juni 2001 ein positiver Saldo von 2.170 DM, obwohl am 06. Juni 2001 erst die Überweisung des Februargehalts durch die A-AG erfolgte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Klin neben ihrem Gehalt über weitere Mittelzuflüsse verfügte, so dass die behauptete Stundungsnotwendigkeit nicht glaubhaft gemacht ist.

Aufgrund der Vielzahl der Ungereimtheiten kann das Gericht letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass die nachgewiesenen Barabhebungen für Zwecke der allgemeinen Lebensführung verwendet wurden und daher eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich der im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen gelten die unter a) gemachten Ausführungen entsprechend.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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