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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 10 K 3104/06
Rechtsgebiete: AO, EStG


Vorschriften:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1
AO § 174 Abs. 3
EStG § 6b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 3104/06

Einkommensteuer 1996

In der Streitsache

...

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob der Beklagte zur Änderung eines Steuerbescheids berechtigt war.

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin (Klin) betrieb bis 31. Dezember 1991 in X als Einzelunternehmerin ein Hotel. Das im jeweils hälftigen Miteigentum der Kläger stehende Hotelgrundstück war im Einzelunternehmen der Klin in der auf den 31. Dezember 1995 aufgestellten Bilanz wie folgt aktiviert:

 Grund und Boden zu 1/2207.031 DM
Gebäude zu 1/2 als Eigentum498.841 DM
Hofbefestigung3.117 DM
Gebäude zu 1/2 als Nutzungsrecht547.367 DM

Die in dem Objekt befindliche Privatwohnung der Kl wurde einschließlich Grundstücksanteil von Beginn an als Privatvermögen behandelt. Zum 01. Januar 1992 verpachtete die Klin das gesamte Anlagevermögen einschließlich Nutzungsrecht im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine Betriebs-GmbH, an der die Klin zu 100% beteiligt war. Mit notariellem Vertrag vom 30. August 1995 veräußerten die Kläger das Hotelgrundstück an die Y GmbH zum Preis von 6.500.000 DM. Als Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr war der 01. Januar 1996 bestimmt. Aufgrund des Ansatzes eines Veräußerungsgewinns in Höhe von 2.842.051 DM erhöhte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die ESt-Vorauszahlungen mit Vorauszahlungsbescheid vom 04. April 1996 auf vierteljährlich 237.640 DM beginnend ab dem 2. Quartal 1996. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 15. April 1996 wurden auch die Vorauszahlungen für 1997 und die weiteren Jahre auf der Basis der um den Veräußerungsgewinn erhöhten Einkünfte festgesetzt.

Mit Schreiben vom 11. Juli 1996 begehrte der damalige steuerliche Berater der Kläger eine verbindliche Auskunft hinsichtlich der nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigten Reinvestition des Veräußerungsgewinns. Angefragt wurde insoweit, ob das Grundstück noch 1996 gekauft werden müsse, ob das Hotel dann später gebaut bzw. gekauft werden könne und ob die 6b-Rücklage auf mehrere Objekte aufgespalten werden könne. Das FA lehnte eine verbindliche Auskunft mit Schreiben vom 17. Juli 1996 aus formalen Gründen ab.

Mit Schreiben vom 09. September 1996 begehrte der steuerliche Berater die Herabsetzung der ESt-Vorauszahlungen für das 3. und 4. Quartal 1996 mit der Begründung, dass noch in 1996 ein erheblicher Teilbetrag des Verkaufserlöses reinvestiert werden solle und nach § 34 Abs. 1 EStG der halbe Steuersatz anzuwenden sei. Mit geändertem Vorauszahlungsbescheid vom 10. September 1996 setzte das FA die Vorauszahlungen ab dem 3. Quartal antragsgemäß auf 0 DM herab. Mit Schreiben vom 09. Dezember 1996 begehrte die Klin die Rückerstattung der ESt und Solidaritätszuschlags-Vorauszahlung in Höhe von 255.384,40 DM mit der Begründung, dass sie noch im Jahr 1996 ein Grundstück kaufen würde, das im Sinne des § 6b EStG genutzt werden solle. Mangels Abgabe von ESt-Erklärungen schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 08. März 1999. Dabei setzte es bei den gewerblichen Einkünften der Klin 350.000 DM an. Die ESt wurde auf 261.618 DM festgesetzt. Den hiergegen gerichteten, aber nicht begründeten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 09. März 2001 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung als unbegründet zurück. Die hiergegen vor dem erkennenden Senat unter dem Az. 10 K ... erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 08. Oktober 2001 mangels Vollmachtsvorlage und Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens als unzulässig zurückgewiesen. Antrag auf mündliche Verhandlung wurde zwar gestellt, in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2002 aber wieder zurückgenommen. Im Rahmen der Durchführung einer am 12. Dezember 2002 begonnenen und am 04. Juli 2005 beendeten Betriebsprüfung wurde die Versteuerung des Veräußerungserlöses erneut überprüft. Im Laufe der Prüfung reichten die Kläger für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1997, für die ebenfalls Schätzungsbescheide ergangen waren, Steuererklärungen ein. Für das Streitjahr wurden auch während der Betriebsprüfung keine Steuererklärungen eingereicht.

Das FA erließ daraufhin am 12. Dezember 2005 einen nach § 174 AO geänderten ESt-Bescheid 1996. Entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung wurde der Gewinn aus Einzelunternehmen der Klin auf ./. 5.080 DM herabgesetzt, jedoch ein Veräußerungsgewinn aus dem Grundstücksverkauf in Höhe von 4.113.933 DM angesetzt. Die ESt wurde auf 562.460,44 EUR (= 1.100.077 DM) festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 08. Juni 2006 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde laut Absendevermerk des Bediensteten der Poststelle des FA am 09. Juni 2006 zur Post gegeben. Nachdem der steuerliche Vertreter der Kl auf telefonische Nachfrage vom 31. Juli 2006 erklärt hatte, die Einspruchsentscheidung nicht erhalten zu haben, übersandte das FA mit Telefax vom 31. Juli 2006 die Aktenausfertigung der Einspruchsentscheidung.

Hiergegen richtet sich die am 07. August 2006 bei Gericht eingegangene Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Es werde wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Der Erlass des Änderungsbescheids sei unzulässig, da der Bescheid vom 08. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09. März 2001 bestandskräftig geworden sei.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteueränderungsbescheid vom 12. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. Juni 2006 aufzuheben.

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung ausgeführt, dass die Änderungsvoraussetzungen des § 174 Abs. 3 AO vorgelegen hätten. Das FA habe die Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Streitjahr unberücksichtigt gelassen, da es aufgrund der Angaben im Vorauszahlungsverfahren davon ausgegangen sei, dass die Versteuerung erst in späteren Veranlagungszeiträumen durchgeführt werde. Die durchgeführte Schätzung habe zu einer dem tatsächlichen Ergebnis möglichst entsprechenden Versteuerung führen sollen. Aus den unterschiedlichen Gewinnansätzen bei der ESt (350.000 DM) und beim Gewerbesteuermessbetrag (48.000 DM) und der Nichtanwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 S. 1 EStG auf den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung des übrigen Anlagevermögens entfallen sei, sei für die Kläger erkennbar gewesen, dass das FA von einer Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns in einem anderen Steuerbescheid ausgegangen sei.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 03. August 2006, 21. August 2006, 11. Oktober 2006, 26. Oktober 2006, 30. Januar 2007, 14. Januar 2008 und 28. Januar 2008 sowie des FA vom 27. September 2006, 05. Dezember 2006, 05. März 2007, 28. November 2007 und 18. Dezember 2007, hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

II.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere wurde die Klagefrist (§ 47 Finanzgerichtsordnung --FGO--) gewahrt. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Da der Klägervertreter den Zugang aber bestritten hat, der Absendevermerk nur die Absendung nicht aber den Zugang nachweist und sonst keine Indizien ersichtlich sind, die das Bestreiten des Zugangs als nicht glaubhaft erscheinen lassen, greift die Zugangsvermutung nicht. Die Einspruchsentscheidung ist daher erst durch Telefax vom 31. Juli 2006 bekannt gegeben worden, sodass auch erst durch diese Bekanntgabe der Lauf der Klagefrist ausgelöst wurde. Die Klageeinreichung war somit fristgerecht. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt es nicht an.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Das FA war zum Erlass des angegriffenen Änderungsbescheids vom 12. Dezember 2005 berechtigt.

a) Die Änderungsbefugnis ergibt sich aus § 174 Abs. 3 AO. Danach kann ein Steuerbescheid berichtigt werden, wenn in ihm ein bestimmter Sachverhalt in der erkennbaren Annahme nicht berücksichtigt worden ist, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, diese Annahme sich aber nachträglich als unrichtig herausstellt. Die Vorschrift kommt einmal zur Anwendung, wenn das FA angenommen hat, ein bestimmter Sachverhalt, d.h. ein steuererheblicher Lebensvorgang (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 1990 I R 42/88, BFHE 162, 470, BStBl II 1991, 387 m.w.N.; und vom 27. Mai 1993 IV R 65/91, BFHE 172, 5; BStBl II 1994, 76), habe sich in einem bestimmten Veranlagungszeitraum zugetragen, während er sich tatsächlich in einem anderen Veranlagungszeitraum ereignet hat. Daneben kommt die Vorschrift aber auch zur Anwendung, wenn das FA fälschlicherweise angenommen hat, dass die steuerlichen Folgen eines bestimmten Lebensvorgangs erst zeitversetzt in einem oder mehreren späteren Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden sollen. Hat das FA dies angenommen, obwohl in Wahrheit die steuerlichen Folgen früher zu berücksichtigen waren, droht hinsichtlich eines steuererhöhenden Vorgangs eine Besteuerungslücke, obwohl in der Regel auch dem Steuerpflichtigen deutlich war, dass der Vorgang zu irgendeinem Zeitpunkt Besteuerungsfolgen auslösen werde. Dies soll nach dem Sinn des § 174 Abs. 3 S. 1 AO vermieden werden (BFH-Urteil in BFHE 172, 5; BStBl II 1994, 76).

b) Im vorliegenden Fall hat das FA die vollständige Erfassung des Veräußerungsgewinns im Streitjahr in der Meinung unterlassen, dass die steuerlichen Folgen des Veräußerungsvorgangs erst in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen zu ziehen seien. Dies ergibt sich zu der aus den Gesamtumständen des Falles gewonnen Überzeugung des Senats daraus, dass dem FA die Entstehung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf des Hotelgrundstücks ersichtlich bekannt gewesen ist. Spätestens bei Erlass des Vorauszahlungsbescheids vom 04. April 1996 wusste das FA von dem Grundstücksverkauf und aufgrund der dem FA aus der auf den 31. Dezember 1994 aufgestellten Bilanz bekannten Buchwerte von der Tatsache, dass dabei ein erheblicher Veräußerungsgewinn entstanden war. Denn dort wurde ab dem 2. Kalendervierteljahr 1996 die ESt- Vorauszahlung auf 237.640 DM erhöht und zur Begründung angegeben, dass die Festsetzung der Vorauszahlungen aufgrund des Verkaufs des Hotels erfolgte. Dabei ging der zuständige Bearbeiter des FA im Rahmen der Berechnung der Vorauszahlungen laut Vermerk auf der Bescheidsdurchschrift und der handschriftlichen Berechnung auf dem Entwurf des Schreibens vom 26. Februar 1996 von einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.842.051 DM aus. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 15. April 1996 wurde ebenfalls ein Veräußerungsgewinn bei den gewerblichen Einkünften der Klin angesetzt und dieser dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 EStG unterworfen. Ferner ergibt sich aus der Herabsetzung der Vorauszahlungen für das 3. und 4. Quartal 1996 durch Änderungsbescheid vom 10. September 1996, dass das FA entsprechend den Schreiben des steuerlichen Vertreters der Kläger vom 11. Juli 1996 und 09. September 1996 davon ausgegangen ist, dass der Veräußerungsgewinn im Streitjahr nicht voll zu erfassen ist, sondern aufgrund geplanter Reinvestition in ein Ersatzobjekt erst in späteren Veranlagungszeiträumen steuerlich wirksam wird. Weiter folgt aus der Nichtgewährung der mit Schreiben vom 09. Dezember 1996 beantragten Rückerstattung der Vorauszahlung für das 2. Quartal, dass das FA davon ausging, es sei nur ein geringer Teil des Veräußerungserlöses im Streitjahr zu erfassen. Entsprechend hat das FA mit Bescheid vom 08. März 1999 bei den gewerblichen Einkünften der Klin nur einen Betrag in Höhe von 350.000 DM angesetzt. Dieser geschätzte Betrag entsprach auch annäherungsweise dem später in der Betriebsprüfung festgestellten Gewinn (333.407 DM) aus der Veräußerung des Inventars, das jedenfalls zum größten Teil kein begünstigtes Veräußerungsobjekt nach § 6b Abs. 1 S. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung war.

Die Zubilligung der Übertragung der realisierten stillen Reserven nach § 6b EStG hatte zur Folge, dass der Veräußerungsgewinn im Streitjahr weitgehend unberücksichtigt blieb, weil in dem nicht berücksichtigten Umfang zunächst eine Rücklage angenommen wurde, die in den Folgejahren jedoch auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Reinvestitionen zu übertragen oder durch die gewinnerhöhende Auflösung rückgängig zu machen war. Auf diese Weise sollte der Veräußerungsgewinn erst in späteren Jahren berücksichtigt werden, sei es durch geringere Abschreibungen oder einen höheren Veräußerungsgewinn auf das Reinvestitionsobjekt, sei es durch die gewinnerhöhende Rücklagenauflösung bei Verzicht auf Reinvestitionsmaßnahmen. Das FA ist von seiner Annahme, dass die Besteuerung des Veräußerungsvorgangs in einem anderen Steuerbescheid zu erfolgen hat, bis zur Durchführung der Betriebsprüfung nicht abgerückt, insbesondere auch nicht im Rechtsstreit 10 K ....

c) Die Annahme des FA, dass der Veräußerungsgewinn größtenteils erst in späteren Veranlagungszeiträumen steuerwirksam wird, hat sich als irrig erwiesen. Worauf die Fehlbeurteilung beruhte, ist nach dem Gesetzeswortlaut unerheblich; es kann sich um eine sachliche, aber auch um eine rechtliche Fehlbeurteilung des FA gehandelt haben (BFH-Urteile in BFHE 172, 5; BStBl II 1994, 76; undvom 23. Mai 1996 IV R 49/95 BFH/NV 1997, 89). Ein derartiger Rechtsfehler ist vorliegend dem FA unterlaufen. Denn die Gewährung des § 6b EStG setzt voraus, dass der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt wird (§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG). Diese Voraussetzung des § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG war im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Denn mangels Abgabe von Steuererklärungen und einer entsprechenden Gewinnermittlung mussten die Gewinne der Klägerin geschätzt werden. Dass das Wahlrecht --wie die Kläger vortragen-- richtigerweise nur vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Gewinnermittlung ausgeübt werden kann, ist unerheblich, da gerade hierin die rechtliche Fehlbeurteilung des FA lag. Auch in dem vom BFH entschiedenen Fall (in BFHE 172, 5; BStBl II 1994, 76) fehlte es mangels Einreichung einer Gewinnermittlung an einer wirksamen Wahlrechtsausübung.

d) Auch war die irrige Annahme des FA, dass die Besteuerungsfolgen aus dem Veräußerungsvorgang weitgehend erst in späteren Veranlagungszeiträumen zu ziehen seien, für die Kläger erkennbar. Insoweit kann Erkennbarkeit auch dann gegeben sein, wenn das FA nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sachverhalt im Streitjahr im Hinblick auf seine Erfassung in späteren ESt-Bescheiden teilweise unberücksichtigt geblieben ist (BFH8Beschluss vom 15. Oktober 1998 IV B 15/98, BFH/NV 1999, 449 m.w.N.). Denn die Erkennbarkeit für den Steuerpflichtigen kann sich auch aus den weiteren Gesamtumständen des Sachverhaltsablaufs ergeben. Insbesondere gilt dies, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts von der Größenordnung her augenfällig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 449) oder wenn sie auf den Angaben des Steuerpflichtigen beruht, weil dieser sich selbst für die Berücksichtigung in späteren Bescheiden ausgesprochen hat. Denn in letzterem Fall würde sich der Steuerpflichtige in Widerspruch zu seinem vorausgegangenen Verhalten setzen, wenn er sich gegenüber einer Änderung seiner ursprünglichen Veranlagung auf sein Vertrauen auf deren Bestandskraft berufen würde (BFHUrteil vom 21. Februar 1989 IX R 67/84, BFH/NV 1989, 687). Vorliegend haben die Kläger selbst durch ihre Angaben gegenüber dem FA maßgeblich zu der irrigen Annahme einer Verlagerung der Besteuerungsfolgen auf die nachfolgenden Veranlagungszeiträume beigetragen. Bereits im Antrag auf verbindliche Auskunft vom 11. Juli 1996 haben sie deutlich gemacht, dass sie eine Reinvestition des entstanden Veräußerungsgewinns planen. In dem auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gerichteten Schreiben vom 09. September 1996 wurde dann dargelegt, dass der Veräußerungsgewinn ganz oder zumindest zum Teil in eine steuermindernde Rücklage nach § 6b EStG überführt werden soll und dass die für das 2. Quartal erhöhte Vorauszahlung für den verbleibenden Gewinn ausreichend sein müsste. Schließlich teilte die Klin mit Schreiben vom 09. Dezember sogar mit, dass noch in 1996 die Anschaffung eines Reinvestitionsobjekts geplant sei, das nach § 6b EStG genutzt werden solle. Aus dem handschriftlichen Vermerk des zuständigen Bearbeiters des FA vom 16. Dezember 1996 ergibt sich zudem, dass telefonisch bereits ein entsprechendes Objekt in Z benannt wurde, der Bearbeiter hierzu aber noch weitere Unterlagen erbeten hat. Schließlich war für die Kläger auch aufgrund der Größenordnung der Abweichung zwischen dem auf der vorläufigen Veräußerungsgewinnermittlung beruhenden Vorauszahlungssoll (727.803 DM) und der durch Bescheid vom 08. März 1999 festgesetzten ESt (261.618 DM) ohne weiteres erkennbar, dass das FA den Veräußerungsgewinn zugunsten einer späteren steuerlichen Berücksichtigung im Streitjahr weitgehend unberücksichtigt gelassen hat. Die Kläger verhalten sich daher auch widersprüchlich, wenn sie in Kenntnis der unrichtigen Annahme des FA sowohl im früheren Einspruchsverfahren als auch im früheren Klageverfahren keine Richtigstellung vorgenommen haben, sich nun aber auf die Bestandskraft des Bescheides berufen.

e) Die materiell unrichtige Annahme war auch kausal für die Nichtberücksichtigung, da das FA anderenfalls --wie sich aus dem Vorauszahlungsbescheid vom 04. April 1996 ergibt-- die Besteuerungsfolgen im Streitjahr gezogen hätte.

f) Die teilweise Nichtberücksichtigung des Veräußerungsgewinns im Streitjahr führte auch zu einem negativen Widerstreit mit den ESt-Bescheiden der Folgejahre. Die Klin hat nach den für die Veranlagungszeiträume 1997 - 2000 eingereichten Steuererklärungen weder ein Reinvestitionsobjekt angeschafft oder hergestellt (§ 6b Abs. 3 S. 2 EStG), noch mit der Herstellung eines Gebäudes begonnen (§ 6b Abs. 3 S. 3 EStG). Ferner hat sie im Wirtschaftsjahr 2000 auch keine gewinnerhöhende Auflösung einer 6b-Rücklage durchgeführt. Die Klin ließ daher den in 1996 realisierten Veräußerungsgewinn weder durch eine verminderte Abschreibungsbemessungsgrundlage für ein Reinvestitionsobjekt, noch durch einen höheren Veräußerungsgewinn auf ein Reinvestitionsobjekt, noch durch eine Einstellung der Rücklage und anschließende gewinnerhöhende Auflösung derselben bei Verzicht auf Reinvestitionsmaßnahmen steuerwirksam werden. Das FA musste daher den Veräußerungsgewinn auch in den dem Streitjahr folgenden Veranlagungszeiträumen unberücksichtigt lassen. Der Erlass des Änderungsbescheids vom 12. Dezember 2005 führte demnach zur Beseitigung dieses negativen Widerstreits.

g) Die Festsetzungsfrist für den Erlass dieses Änderungsbescheids war noch nicht abgelaufen. Nach § 174 Abs. 3 S. 2 AO kann die Änderung des ursprünglichen Bescheids nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für den "anderen" Bescheid vorgenommen werden, in dem nach den ursprünglichen Vorstellungen des FA die Steuerfolgen gezogen werden sollten. Ob die Festsetzungsfrist für den ursprünglichen unrichtigen Bescheid bereits abgelaufen ist, ist unerheblich. Im vorliegenden Fall sollte eine Versteuerung nach den Vorstellungen des FA --je nach weiterem Verhalten der Klin-- mit Ablauf des Vierjahreszeitraums des § 6b Abs. 3 S. 5 EStG oder über den Abschreibungszeitraum des Reinvestitionsobjekts erfolgen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids vom 12. Dezember 2005 war jedoch für alle Folgejahre des Streitjahrs noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Für die ESt 1997 begann die Festsetzungsfrist mangels zunächst unterbliebener Abgabe einer Steuererklärung mit Ablauf des Jahres 2000 (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Der Ablauf der Festsetzungsfrist war jedoch durch die am 12. Dezember 2002 begonnene Außenprüfung bis zur Unanfechtbarkeit des daraufhin erlassenen Steuerbescheids vom 20. März 2006 gehemmt (§ 171 Abs. 4 S. 1 AO). Für die ESt 1998, 1999 und 2000 begann die Festsetzungsfrist mangels zunächst unterbliebener Abgabe einer Steuererklärung mit Ablauf der Jahre 2001 (ESt 1998), 2002 (ESt 1999) und 2003 (ESt 2000). Somit war auch für die ESt 1998 - 2000 am 12. Dezember 2005 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).

3. Die Höhe des angesetzten Veräußerungsgewinns wurde weder mit Einwendungen angegriffen, noch ergeben sich anderweitige Anhaltspunkte, die hiergegen rechtliche Bedenken begründen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

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