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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 17.10.2008
Aktenzeichen: 10 K 3397/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 43
FGO § 47 Abs. 1 S. 1
FGO § 67
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 3397/07

Kindergeld für L für Januar bis Dezember 2005 und Januar bis Dezember 2006

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 10. Senat,

durch

... als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung

am 17. Oktober 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob die Einkünfte/Bezüge des Kindes den kindergeldschädlichen Grenzbetrag übersteigen.

I. Der Kläger (Kl) ist der Vater der am 21.04.1985 geborenen L. L befand sich ab Oktober 2004 in einem Berufsausbildungsverhältnis als Regierungsinspektoranwärterin bei X mit voraussichtlichem Ausbildungsende im September 2007. Die Ausbildung fand im Bereich Y (Ausbildungsstätte) und Z (Fachhochschule ...) statt. Ab Juni 2005 bewohnte L ein 25 m² großes Appartement in Y.

Die Beklagte (die Familienkasse --FK--) gewährte für L Kindergeld bis einschließlich Dezember 2005. Nach Überprüfung der Einkünfte der L hob die FK mit Bescheid vom 23.03.2006 die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar 2005 bis Dezember 2005 wegen Überschreitung des gesetzlichen Grenzbetrags auf und forderte das bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.848 EUR von der Klin zurück. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag hob die FK die Kindergeldfestsetzung auch ab Januar 2006 wegen voraussichtlicher Überschreitung des gesetzlichen Grenzbetrags auf.

Der Kl erhob gegen beide Bescheide getrennt Einspruch. Die FK wies die Einsprüche durch zwei getrennte Einspruchsentscheidungen vom 23.08.2007 betreffend das Kindergeld für 2005 und betreffend das Kindergeld für 2006 als unbegründet zurück.

Innerhalb der Klagefrist erhob die anwaltliche Vertreterin des Kl Klage gegen den Bescheid vom 23.03.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2007 und beantragte Kindergeld für 2006. Der Klage wurden nur der Bescheid und die Einspruchsentscheidung betreffend Kindergeld für 2006 als Anlagen beigefügt. Mit der am 29.11.2007 bei Gericht eingegangenen Klagbegründung trug der Kl u.a. auch Einwendungen gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für 2005 vor.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die FK zu Unrecht bei der Berechnung der eigenen Einkünfte/Bezüge der L Werbungskosten und andere zu berücksichtigende Aufwendungen außer Acht gelassen habe. Wegen der im Einzelnen geltend gemachten Aufwendungen wird auf die dem Klägervertreterschreiben vom 26.11.2007 beigefügten Anlagen K 15 (für 2005) und K 18 (für 2006) Bezug genommen.

Der Kl beantragt sinngemäß,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.03.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2007 hinsichtlich Kindergeld von Januar bis Dezember 2005 aufzuheben und den Aufhebungsbescheid vom 23.03.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2007 hinsichtlich Kindergeld von Januar bis Dezember 2006 aufzuheben.

Die FK beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung weist sie hinsichtlich der Klage auf Kindergeld für 2005 darauf hin, dass die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sei. Hinsichtlich des Kindergeldes für 2006 hält die FK die Klage für unbegründet, da der gesetzliche Grenzbetrag überschritten sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ... Bezug genommen.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

II. 1. Die Klage hinsichtlich des Kindergeldes für die Monate Januar 2005 bis Dezember 2005 ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Nach § 47 Abs. 1 S. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Im vorliegenden Fall hat der Kl innerhalb der Klagefrist nur den Aufhebungsbescheid und die Einspruchsentscheidung betreffend das Kindergeld für 2006 angefochten. Dies ergibt sich zum einen aus dem Klageantrag, der ausdrücklich die Kindergeldfestsetzung für 2006 als Streitgegenstand angibt. Zudem nimmt die Klageschrift auf den in Anlage beigefügten Ausgangsbescheid und die in Anlage beigefügte Einspruchsentscheidung als Gegenstand der Anfechtungsklage Bezug. Der Klage beigefügt waren jedoch nur der Bescheid und die Einspruchsentscheidung, die die Kindergeldfestsetzung für 2006 regeln. Bescheid und Einspruchsentscheidung betreffend das Kindergeld für 2005 wurden der Klage nicht beigefügt. Aus dem Vorverfahren war auch klar ersichtlich, dass es sich um zwei getrennte Verfahren handelte (zwei Bescheide, zwei Einsprüche, zwei Einspruchsentscheidungen). Für eine vom eindeutigen Wortlaut und Inhalt abweichende Auslegung der von einem anwaltlichen Vertreter eingelegten Klage besteht danach kein Raum.

Ebenso scheidet eine Klageänderung durch nachträgliche objektive Klagehäufung nach §§ 67, 43 FGO aus. Denn bei fristgebundenen Klagen ist eine Klageänderung, unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FGO nur statthaft, wenn nicht nur für das ursprüngliche, sondern auch für das geänderte Klagebegehren die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Bei der Anfechtungsklage ist deshalb eine Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist zulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.09.1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282 m.w.N.).

Die entsprechenden Darlegungen zum Kindergeld für 2005 erfolgten erst in der am 29.11.2007 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung und damit nach Ablauf der Klagefrist.

2. Die Klage betreffend das Kindergeld von Januar bis Dezember 2006 ist unbegründet.

Die Einkünfte der L überschreiten den gesetzlichen Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

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