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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 01.08.2008
Aktenzeichen: 10 K 3548/07
Rechtsgebiete: AO, EStG, BGB


Vorschriften:

AO § 37 Abs. 2
EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EStG § 64 Abs. 2 S. 1
EStG § 66 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 3548/07

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 10. Senat,

durch

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01. August 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Der Kläger (Kl) hat aus erster Ehe mit Frau A die Kinder D (geb. .07.1978), T (geb....12.1982) und K (geb. .02.1985), die im Streitzeitraum im Haushalt ihrer Mutter lebten. Aus zweiter Ehe mit Frau F stammen die Kinder F (geb. .11.2000), A und C (beide ....08.2003), die im Haushalt des Kl lebten. Am 14.10.2003 beantragte der Kl, seinen Sohn T wieder als Zählkind zu berücksichtigen, da dieser nach Beendigung seines Wehrdienstes ein Studium begonnen habe. Die Beklagte (die Familienkasse --FK--) bewilligte mit Bescheid vom 29.10.2003 eine Berücksichtigung von T und D als Zählkind, ordnete jedoch mit Kassenanordnung vom selben Tag ab November 2003 eine Berücksichtigung von T als Zahlkind an. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgte entsprechend dem bereits am 18.12.2000 gestellten Antrag des Kl auf das Konto der F. Nachdem die FK dies im August 2006 bemerkt hatte, erließ sie am 22.08.2006 einen Abrechnungsbescheid und forderte vom Kl das an ihn für die Monate November 2003 bis August 2006 insoweit zuviel ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 5.236 EUR zurück. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 03.09.2007 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Ein etwaiges Versehen auf Seiten der FK sei dieser zuzurechnen und könne dem Kl nicht angelastet werden. Eine Rückforderung scheide daher aus. Zudem sei das betreffende Kindergeld längst verbraucht worden.

Mit Bescheid vom 25.10.2007 änderte die FK die Kindergeldfestsetzung dahingehend ab, dass für die Monate März 2003 bis Juli 2005 K, für August 2005 bis April 2006 D und K und für Mai 2006 bis August 2007 K zusätzlich als Zählkinder berücksichtigt werden. Der sich danach ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.575 EUR wurde mit dem Rückforderungsbetrag verrechnet, wodurch sich dieser auf 3.661 EUR reduzierte.

Der Kl beantragt sinngemäß,

den Abrechnungsbescheid vom 22.08.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.09.2007 und des Änderungsbescheids vom 25.10.2007 aufzuheben.

Die FK beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass für die Zahlung von Kindergeld für T kein Rechtsgrund bestanden habe und dies dem Kl aufgrund der Nennung des korrekten Auszahlungsbetrags im Bewilligungsbescheid vom 29.10.2003 auch bekannt sein musste.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf ...Bezug genommen.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.06.2008 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

II. 1. Die Klage ist unbegründet.

a) Nach § 218 Abs. 2 Abgabenordnung entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Verwaltungsakt. Dies gilt insbesondere auch für Streitigkeiten über Erstattungsansprüche im Sinne des § 37 Abs. 2 AO.

b) Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld (§ 31 S. 3 Einkommensteuergesetz --EStG--) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an den Dritten zahlt (Urteil vom 16.03.2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist der Kl Leistungsempfänger, da die Auszahlung des Kindergelds an F auf seiner Zahlungsanweisung im Kindergeldantrag vom 18.12.2000 bzw. im Schreiben vom 11.01.2001 beruht. Dem Kl wurde im streitigen Zeitraum für T ohne rechtlichen Grund Kindergeld gezahlt, da wegen dessen Zugehörigkeit zum Haushalt der leiblichen Mutter A diese nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG den vorrangigen Kindergeldanspruch hatte. T konnte daher als Zahlkind nur bei seiner Mutter A berücksichtigt werden. Beim Kl war T nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG nur als Zählkind zu berücksichtigen, mit der Folge eines nach § 66 Abs. 1 EStG erhöhten Kindergeldanspruches für die jüngeren Zahlkinder des Kl. Entsprechend enthielt der Bescheid vom 29.10.2003 keine Kindergeldfestsetzung für das Kind T, sondern nur dessen Berücksichtigung als Zählkind.

Aufgrund der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zahlung von Kindergeld für T hat die FK gegen den Kläger einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des überzahlten Kindergeldes.

c) Der Erstattungsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kl den ausgezahlten Betrag bereits verbraucht hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der im Zivilrecht geltende Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 des Bürgerlchen Gesetzbuchs im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar (vgl. etwa Urteil vom 15.03.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298).

d) Auch auf eine Verwirkung des Rückforderungsanspruches infolge eines von der FK geschaffenen Vertrauenstatbestandes kann sich der Kl nicht berufen. Die FK hat ihren Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes nur dann verwirkt, wenn der Kindergeldempfänger aus ihrem Verhalten bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen durfte, dass ihm das zu Unrecht gezahlte Kindergeld belassen werde. Die (Weiter-)Zahlung des Kindergeldes trotz Fehlens oder Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen reicht als Vertrauenstatbestand nicht aus. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn darüber hinaus besondere Umstände gegeben sind, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Bei einem Massenverfahren wie dem Kindergeldrecht ist ein besonders eindeutiges Verhalten der FK zu fordern, dem entnommen werden kann, dass sie auch unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger ausgeschlossen ist.

Dem Verhalten der FK muss demnach die schlüssige Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen braucht (BFH-Urteile vom 14.10.2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123; vom 15.06.2004 VIII R 93/03, BFH/NV 2005, 153; BFH-Beschlüsse vom 22.01.2004 VIII B 289/03, BFH/NV 2004, 759; vom 28.05.2004 VIII B 63/04, BFH/NV 2004, 1526; und vom 24.03.2005 III B 190/04, [...]). Im vorliegenden Fall ist ein über die laufende Zahlung hinausgehendes Verhalten der FK weder vom Kl behauptet worden noch anderweitig ersichtlich. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Antrag des Kl vom 14.10.2003, dass ihm sowohl der Unterscheid zwischen Zählkind und Zahlkind als auch das Fehlen eines Kindergeldanspruches für T klar war. Zudem war aus dem Bescheid vom 29.10.2003 klar erkenntlich, dass die FK von einem monatlichen Kindergeldanspruch in Höhe von 512 EUR (154 EUR für das 3. Kind und jeweils 179 EUR für das 4. und 5. Kind) und nicht --wie tatsächlich zur Auszahlung gekommen-- von 666 EUR ausging. Dabei kann das Gericht dahingestellt sein lassen, ob der Kl Kenntnis von der Höhe des ausgezahlten Betrages hatte. Hatte er Kenntnis, so hätte ihm ohne weiteres auffallen müssen, dass der tatsächlich ausgezahlte Betrag über dem zu seinen Gunsten festgesetzten Betrag lag. Ein etwaiges Vertrauen in das Behaltendürfen der Leistung ist dann nicht schutzwürdig. Aber auch für den Fall, dass der Kl --wie von ihm behauptet-- aufgrund der Überweisung des Kindergeldes auf das Konto der F keine Kenntnis von der Höhe des tatsächlich ausgezahlten Betrages hatte, liegt kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand vor. Zum einen kann er auf das Behaltendürfen nicht vertraut haben, wenn ihm die Überzahlung nicht bekannt war. Zum anderen erfolgte die Überweisung des Kindergeldes auf das Konto der F auf Veranlassung des Kl. Folglich liegt es auch in seiner Verantwortungs- und Risikosphäre, ob und wie die Übereinstimmung von Festsetzung und Auszahlung überprüft. Der Kl ist nicht schutzwürdig, wenn er seine Unkenntnis von den das Vertrauen auf eine korrekte Auszahlung erschütternden Umständen selbst zu verantworten hat.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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