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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 14.03.2005
Aktenzeichen: 10 K 3837/03
Rechtsgebiete: SGB III, EStG
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 | |
SGB III § 38 Abs. 4 |
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Streitsache
hat der 10. Senat des Finanzgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2005 für Recht erkannt:
Tenor:
1. Der Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird für die Monate Dezember 2001 bis einschließlich Februar 2002 aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Das Arbeitsamt trägt die Kosten des Verfahrens zu ... und die Klägerin zu ....
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wohnt gemeinsam mit der Tochter A in einem Haushalt. Im August 2001 sprach A zusammen mit ihrem Vater beim Arbeitsamt vor. Dabei wurde A darauf hingewiesen, dass sie sich für den Bezug von Kindergeld arbeitslos melden müsse.
Mit Bescheid vom ... gewährte die Familienkasse der Klägerin Kindergeld ab August 2001. In dem Bescheid wies die Familienkasse darauf hin, dass die Klägerin verpflichtet ist, jede Änderung der Verhältnisse mitzuteilen. Insbesondere müsse das arbeitslose Kind A den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung stehen. Dies sei der Fall, wenn A alle drei Monate das Vermittlungsgesuch beim Arbeitsamt erneuere. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom ... forderte die Familienkasse die Klägerin auf, Unterlagen zum Nachweis eines Kindergeldanspruchs für die Jahre 2002 und 2003 vorzulegen. Die Klägerin legte deshalb eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen von A vor. Nach der Erklärung hatte A keinerlei Einkünfte. Ferner legte A Bewerbungsschreiben vom 15. Februar 2002 und vom 25. März 2002 vor. Mit Bescheid vom ... hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum Dezember 2001 bis Juni 2003 auf und forderte Kindergeld in Höhe von × EUR zurück.
Für den Zeitraum ab Juli 2003 wurde das Kindergeld weiter gezahlt, da sich A nach der Computerdatei der Agentur für Arbeit im Juli 2003 erneut als arbeitssuchend gemeldet hatte. Für die Zeit zwischen Dezember 2001 und Juni 2003 konnte in der EDV der Agentur für Arbeit keine Arbeitslosenmeldung festgestellt werden. Nach der Angabe der Familienkasse werden aus datenschutzrechtlichen Gründen Meldungen automatisch vollständig gelöscht, wenn sich ein Arbeitssuchender über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht mehr meldet.
In der Einspruchsbegründung macht die Klägerin geltend, A müsse seit Dezember 2001 als arbeitssuchend gemeldet sein. Denn sie habe sich zuvor - zusammen mit ihrem Vater zweimal arbeitslos gemeldet. Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom ... berief sich die Familienkasse darauf, dass A verheiratet sei und deshalb die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig seien.
Mit der Klage macht die Klägerin geltend, die Unterhaltspflicht habe auch nach der Heirat der Tochter bestanden. Es liege ein sogenannter Mangelfall vor.
A habe sich auch selbst um eine Arbeitsstelle bemüht. Zum Nachweis legte die Klägerin verschiedene Bewerbungen vor.
A habe auch zumindest einmal pro Quartal beim zuständigen Arbeitsamt vorgesprochen. Dies sei zusammen mit ihrem Vater oder der Mutter geschehen. Die Tochter A und ihre Eltern könnten sich zwar nicht mehr an einzelne Daten und Gesprächspartner erinnern. Diese Anforderung in der Aufklärungsanordnung vom ... sei aber überzogen. Den Besuch beim Arbeitsamt im Juli 2003 belegte die Klägerin mit einer Karte, die nach Angaben der Familienkasse jedem erstmalig Vorsprechenden ausgehändigt wird.
Die Klägerin beantragt,
den Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung der Familienkasse wird auf die Schriftsätze vom ... verwiesen. Die Familienkasse macht im Wesentlichen geltend, es müsse die Unterhaltspflicht des Ehemanns geprüft werden. Jedenfalls aber sei die Tochter A nicht als arbeitslos anzusehen, da sie im streitigen Zeitraum dem Arbeitsamt nicht zur Vermittlung zur Verfügung gestanden habe. A hätte sich regelmäßig, d.h. mindestens alle drei Monate, beim Arbeitsamt melden müssen. Dies sei nicht nachgewiesen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Ehemann der Klägerin und A als Zeugen vernommen. Der Ehemann sagte im Wesentlichen aus, dass er von Arbeitskollegen gewusst habe, dass sich seine Tochter alle drei Monate beim Arbeitsamt melden musste. Deshalb sei dies auch geschehen. An Einzelheiten der Besuche bei verschiedenen Gesprächspartnern des Arbeitsamts könne es sich allerdings nicht mehr erinnern. Die Tochter sagte im Wesentlichen aus, alle zwei Monate beim Arbeitsamt gewesen zu sein und dort von zwei verschiedenen Beratern betreut worden zu sein. An nähere Einzelheiten konnte sich auch die Tochter nicht erinnern. Zu den Einzelheiten der Aussagen der beiden Zeugen wird auf das Protokoll verwiesen.
Gründe
II.
Die Klage ist teilweise begründet.
1. Die Familienkasse war nicht berechtigt, die Kindergeldfestsetzung aufgrund der Heirat der Tochter rückwirkend aufzuheben. Die Heirat als solche geht bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Kindergeldbescheids aus den Akten hervor. Die erst im Klageverfahren ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemanns berechtigen zu keiner Bescheidänderung (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung).
Heiraten Kinder, sind die Eltern grundsätzlich nicht mehr unterhaltspflichtig, da die Unterhaltsverpflichtung vorrangig beim Ehegatten liegt. Damit entfällt in der Regel auch der Anspruch auf Kindergeld. Ausnahmsweise kommt ein Kindergeldanspruch der Eltern dann noch in Betracht, wenn der Ehegatte mangels eigener finanzieller Leistungsfähigkeit den Unterhalt nicht erbringen kann und deshalb die Unterhaltspflicht der Eltern weiter besteht (vgl. Dienstanweisung zum Familienleistungsausgleich Nr. 63.4.2.5 mit Rechtsprechungsnachweisen; BStBl I 2004, 742, 780). Im Streitfall hat die Klägerin ausreichend belegt, dass der Ehemann im streitigen Zeitraum nicht zum Unterhalt in der Lage war. Danach steht der Klägerin auch nach der Heirat ein Kindergeldanspruch zu, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gegeben sind.
2. Nach § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Festsetzung von Kindergeld mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eingetreten sind. Eine solche Änderung der Verhältnisse liegt im Streitfall erst ab März 2002 vor.
a) In den Monaten Dezember 2001 bis Februar 2002 haben sich die für die Gewährung von Kindergeld maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert.
aa) Die Tochter hatte das 18. Lebensjahr bereits vor dem Dezember 2001 vollendet. Sie kann daher beim Kindergeld nur noch dann berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt sind. Im Streitfall kommt - da die Tochter unstreitig und durch die Zeugeneinvernahme bestätigt keinen Ausbildungsplatz suchte - ein Kindergeldanspruch nur wegen Arbeitslosigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG näher in Betracht.
Im Streitjahr 2003 ist hierfür Voraussetzung, dass ein Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG in der im Jahr 2003 geltenden Fassung). Im Dezember 2001 und im Jahr 2002 ist Voraussetzung, dass ein Kind arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG Fassung vor 2003). Auch bei dieser Gesetzesfassung ist es für einen Kindergeldanspruch notwendig, dass das Kind beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet ist. Ohne eine solche Meldung steht ein Kind dem Arbeitsamt nicht zur Vermittlung zur Verfügung (vgl. § 16, § 119 SGB III).
Beide in den Streitjahren geltenden Gesetzesfassungen haben damit gemeinsam, dass sich ein Kind als arbeitslos melden muss und die zuständige Agentur für Arbeit deshalb verpflichtet ist, eine Arbeitsvermittlung durchzuführen. Eine einmalige Meldung genügt aber bei längerer Arbeitslosigkeit nicht. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit, ist ein Kind auch nicht mehr arbeitslos gemeldet. Bezieht ein Kind - wie im Streitfall - kein Arbeitslosengeld, ist gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die Arbeitsvermittlung von der Agentur für Arbeit nach drei Monaten einzustellen. Dies bedeutet, dass eine einmalige Meldung als arbeitslos nur drei Monate fortwirkt. Eine zeitlich längere Wirkung setzt voraus, dass das Kind die Arbeitsvermittlung erneut in Anspruch nimmt (§ 38 Abs. 4 Satz 3 SGB III).
bb) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Tochter in den Monaten Dezember 2001 bis Februar 2002 noch als arbeitsloses Kind anzusehen.
Bereits der Umstand, dass Kindergeld mit einem Bescheid vom ... auch für die Zukunft gewährt wurde, spricht dafür, dass die seinerzeit zeitnah tätigen Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit von einer weiter bestehenden Arbeitslosigkeit der Tochter ausgingen.
Entscheidend hinzu kommt, dass die Tochter den Kindergeldantrag im November 2001 persönlich zur Agentur für Arbeit gebracht hat und der für die Arbeitsvermittlung zuständige Bearbeiter im November 2001 ihre Arbeitslosigkeit für Kindergeldzwecke bestätigt hat. Dies ist als Erneuerung der Arbeitslosenmeldung im Sinne des § 38 Abs. 4 Satz 3 SGB III anzusehen. Eine besondere Form für eine erneute Meldung ist nicht vorgeschrieben (Kruse in Gagel, Kommentar zum SGB III, § 38, Rz. 13). Damit ist entscheidend, dass der zuständige Arbeitsvermittler durch den Kindergeldantrag erkennen konnte, dass die Tochter weiter als arbeitssuchend behandelt werden will. Denn anderenfalls würde der Kindergeldanspruch entfallen.
Die erneute Meldung als arbeitslos im November 2001 hat zur Folge, dass die mit ihr beginnende Drei-Monatsfrist erst im Februar 2002 endet, mithin für diesen gesamten Monat das Kindergeld noch zusteht.
b) Ab dem Monat März 2002 ist dagegen eine Änderung der Verhältnisse gegeben. Die Meldung bei der Agentur für Arbeit im November 2001 führt nach Ablauf von mehr als drei Monaten nicht mehr dazu, dass die Tochter als arbeitslos anzusehen ist. Damit ändert sich die Sachlage. Das Kindergeld kann ab März 2002 nicht mehr aufgrund der Meldung vom November 2001 gewährt werden. Der bisherige Grund für die Kindergeldzahlung ist entfallen.
Die objektive Feststellungslast (Beweislast) dafür, dass ein Kindergeldanspruch aus einem neuen Lebenssachverhalt entstanden ist, hat die Klägerin zu tragen. Daran scheitert die Klage ab dem Monat März 2002. Eine erneute Meldung der Tochter als arbeitslos konnte der Senat nach Würdigung der Zeugenaussagen und der sonstigen feststellbaren Umstände nicht feststellen.
Ende der Entscheidung
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